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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Chef C will Arbeitnehmer kündigen. Um den Zugang nachweisen zu können, verschickt C die Kündigung per Übergabeeinschreiben. Da A nicht zuhause ist, wirft Postbote P ihm eine Benachrichtigungskarte in den Briefkasten. A erwartet keine Post und holt das Einschreiben nicht ab.

Einordnung des Falls

Einschreibebrief wird auf Postamt nicht abgeholt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kündigung ist mit Einwurf des Benachrichtungszettels zugegangen.

Nein!

Bei verkörperten Willenserklärungen liegt Zugang vor, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann und wenn unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Wird bei einem Übergabeeinschreiben lediglich ein Benachrichtigungszettel eingeworfen und das Einschreiben auf der Poststelle verwahrt, so ist dieses noch nicht in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Vielmehr wird der Zugang erst durch Aushändigung des Schreibens auf der Poststelle bewirkt (§ 130 Abs. 1 BGB).

2. Ist A verpflichtet, das Einschreiben abzuholen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Es besteht weder eine allgemeine Pflicht, Empfangsvorkehrungen für schriftliche Post zu treffen noch eine allgemeine Pflicht des Empfängers ein an ihn gerichtetes Schriftstück zeitnah abzuholen. Eine solche Pflicht kann sich nur dann aus der Rechtsbeziehung zwischen Erklärendem und dem Erklärungsempfänger ergeben, wenn der Empfänger mit einer Nachricht zu rechnen hatte.A rechnete weder mit einem Einschreiben, noch mit einer Kündigung durch C. Insoweit traf ihn keine Pflicht das Einschreiben abzuholen.

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