Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Einschreibebrief wird auf Postamt nicht abgeholt
Einschreibebrief wird auf Postamt nicht abgeholt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Chef C will Arbeitnehmer kündigen. Um den Zugang nachweisen zu können, verschickt C die Kündigung per Übergabeeinschreiben. Da A nicht zuhause ist, wirft Postbote P ihm eine Benachrichtigungskarte in den Briefkasten. A erwartet keine Post und holt das Einschreiben nicht ab.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einschreibebrief wird auf Postamt nicht abgeholt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kündigung ist mit Einwurf des Benachrichtungszettels zugegangen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist A verpflichtet, das Einschreiben abzuholen?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Paula Schneider
24.8.2023, 12:34:56
Hallo liebes Jurafuchs Team, zu dem Fallbeispiel erklärt sich mir leider nicht die Rechtsfolge. Wenn ein Schreiben nicht abgeholt wird, dann kann die dreiwöchige Einspruchsfrist zur Kündigung doch nicht zu laufen beginnen und die Kündigung wäre dann nicht wirksam oder stellt man dann auf einen fiktiven Zugang ab? Oder wird das Kündigungsschreiben erneut vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer versendet ? GLG
Lukas_Mengestu
24.8.2023, 13:29:23
Hallo Paula, vielleicht wird es nach den weiteren Fällen der Session klarer. Grundsätzlich bedarf es für die wirksame Kündigung des Zugangs. Dieser liegt hier nicht vor, sodass es daran fehlt. Das bedeutet zugleich, dass auch die Frist des § 4 KSchG nicht in Gang gesetzt wird. Dem Arbeitgeber bleibt hier also nichts anderes übrig, als die Kündigung erneut zu verschicken. Anders ist dies tatsächlich in den Fällen der "arglistigen
Zugangsvereitelung", in dem der Zugangszeitpunkt fingiert wird. Schau Dir hierzu vielleicht auch noch einmal den folgenden Fall aus dem BGB AT an: https://applink.jurafuchs.de/WXmgGgpwwCb Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Denislav Tersiski
5.1.2024, 20:09:28
Frage: wenn der Absender nun unverzüglich einen erneuten Zustellversuch unternimmt und dieser erfolgreich sein sollte, findet dann eine Rechtzeitigkeitsfiktion statt? Vielen Dank!
Leo Lee
7.1.2024, 15:08:01
Hallo Denislav Tersiski, so ist es! Wenn der Empfänger damit rechnen muss, dass eine rechtserhebliche Erklärung zugehen kann/wird (also eig. Jeden Tag, weil jederzeit eine Kündigung bzw. ein Angebot etc. ankommen kann), so trifft ihn die
Obliegenheit, auch die zumutbare Vorkehrungen für mögliche Eingänge zu treffen. Wenn diese
Obliegenheitverletzt wird, so kann der Zugang für den Zeitpunkt fingiert werden, zu dem der Adressat ohne diese schuldhafte Verletzung unter normalen Umständen von einer Willenserklärung hätte Kenntnis nehmen können (sog. Rechtzeitigkeitsfiktion). Hierfür muss allerdings der Absender unverzüglich einen neuen Zustellversuch unternommen haben. I.Ü. kann ich hier die Lektüre von von MüKo-BGB 9. Auflage, Einsele § 130 Rn. 36 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Raphaeljura
31.1.2024, 21:19:12
Insofern geht das Einschreiben aber nur zu, wenn der Empfaenger anwesend ist oder es bei der Post abholt. Sollte beides nicht zutreffen, dann geht die WE nie zu. Dann wuerde eine eifache postalische WE wesentlich effektiver sein.