Bürgschaft: § 768 Abs. 1 S. 1 BGB

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft bei ihrer Lieferantin L 100 Säcke Mehl. B erklärt sich gegenüber L bereit, für die Kaufpreisforderung zu bürgen. Nach 5 Jahren stellt L fest, dass der Kaufpreis nie bezahlt wurde und nimmt B in Anspruch. B beruft sich auf die Verjährung.

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Einordnung des Falls

Bürgschaft: § 768 Abs. 1 S. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ls Kaufpreiszahlungsanspruch (§ 433 Abs. 2 BGB) gegen K ist bereits verjährt (§ 195 BGB).

Genau, so ist das!

Die Verjährung richtet sich nach den Vorschriften der §§ 194ff. BGB. Ansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren (§ 195 BGB) gemessen ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. (§ 199 BGB). Der Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB unterliegt der Regelverjährung. Nunmehr sind schon fünf Jahre  vergangen, sodass Verjährung eingetreten ist.
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2. B ist es verwehrt, sich auf die Verjährung der Kaufpreisschuld zu berufen, da es sich hierbei nur um eine Einrede des K gegenüber L handelt.

Nein, das trifft nicht zu!

Dem Bürgen wird das Recht gegeben, dem Gläubiger die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden entgegenzuhalten (§ 768 BGB). Hierdurch kommt der Gedanke der Akzessorietät zum Ausdruck. Der Bürge soll nicht weiter haften, als der persönliche Schuldner. Zudem soll der Gläubiger bei der Durchsetzung der Forderung nicht dadurch besser gestellt werden, dass der Bürge die Schuld absichert. Die Einrede der Verjährung der Kaufpreisschuld steht K zu. Entsprechend kann auch B dem L die Einrede nach § 768 Abs. 1 BGB entgegenhalten.

3. In der Konsequenz kann B die Leistung verweigern.

Ja!

Die Rechtsfolgen der Verjährung bestimmen sich nach §214 Abs. 1 BGB, welche durch die Erhebung der Verjährung eintreten. Damit handelt es sich bei der Verjährung um ein Gestaltungsrecht. Mit Erhebung der Einrede erhält B ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht.
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