Bürgschaft: § 768 Abs. 1 S. 1 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft bei ihrer Lieferantin L 100 Säcke Mehl. B erklärt sich gegenüber L bereit, für die Kaufpreisforderung zu bürgen. Nach 5 Jahren stellt L fest, dass der Kaufpreis nie bezahlt wurde und nimmt B in Anspruch. B beruft sich auf die Verjährung.
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Einordnung des Falls
Bürgschaft: § 768 Abs. 1 S. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ls Kaufpreiszahlungsanspruch (§ 433 Abs. 2 BGB) gegen K ist bereits verjährt (§ 195 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. B ist es verwehrt, sich auf die Verjährung der Kaufpreisschuld zu berufen, da es sich hierbei nur um eine Einrede des K gegenüber L handelt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. In der Konsequenz kann B die Leistung verweigern.
Ja!
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