Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Das Erlöschen der gesicherten Forderung

Sicherungsübereignung und Sicherungszession: Schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch

Sicherungsübereignung und Sicherungszession: Schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S kauft bei G eine hochwertige Eismaschine. Zur Absicherung der Forderung übereignet S dem G seinen Fiat500, wobei S im Besitz des Autos bleibt. Der Sicherungsvertrag sieht vor, dass S bei Tilgung der Forderung über einen schuldrechtlichen Rückübereignungsanspruch verfügt. Was passiert bei Zahlung?

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Einordnung des Falls

Sicherungsübereignung und Sicherungszession: Schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Rechtsfolgen der Zahlung bestimmt der zwischen S und G geschlossene Sicherungsvertrag.

Ja, in der Tat!

Der Sicherungsvertrag bildet die schuldrechtliche Grundlage der Sicherungsübereignung. Der Vertrag regelt unter anderem, wie und unter welchen Voraussetzungen der Sicherungsgeber sein Eigentum wiedererlangt. S und G vereinbaren, dass S bei Tilgung der Forderung lediglich einen schuldrechtlichen Rückübereignungsanspruch erlangen soll. Durch die Zahlung ist dieser Anspruch entstanden.
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2. Damit S wieder Eigentümer des Fiat500 wird, bedarf es einer erneuten Einigung.

Ja!

Der Rückübereignungsanspruch ist ein schuldrechtlicher Anspruch. Die Übereignung muss sachenrechtlich vollzogen werden. Hierfür ist gemäß § 929 S. 1 BGB zunächst die Einigung über den Eigentumsübergang erforderlich. S und G müssten sich darüber einigen, dass G dem S das Eigentum an dem Wagen zurücküberträgt.

3. Muss G den Fiat500 auch noch übergeben?

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Übergabe ist gemäß § 929 S. 2 BGB entbehrlich, wenn der Erwerber im Besitz der Sache ist. Eine Sicherungsübereignung kennzeichnet sich dadurch aus, dass der Sicherungsgeber typischerweise weiterhin im unmittelbaren Besitz (§854 BGB) des Sicherungsgutes bleibt und dieses Nutzen kann. Sachenrechtlich erfolgt die Sicherungsübereignung deshalb in der Regel über die Vorschriften §§ 929, 930 BGB. S ist bereits im unmittelbaren Besitz des Fiat500.Da der Sicherungsgeber bei der Sicherungsübereignung das Sicherungsmittel regelmäßig weiter nutzen kann, hat dieses Sicherungsmittel das Faustpfandrecht in der Praxis weithin abgelöst.
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