Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Das Erlöschen der gesicherten Forderung
Sicherungsübereignung und Sicherungszession: Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung
Sicherungsübereignung und Sicherungszession: Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung
4. Juli 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S kauft bei G eine Eismaschine. Zur Absicherung der Forderung tritt S dem G eine Forderung gegen einen Dritten ab. Im Sicherungsvertrag sind die Folgen der Tilgung nicht ausdrücklich geregelt. Nun tilgt S die Forderung. Wie erhält er die Forderung zurück?
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sicherungsübereignung und Sicherungszession: Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S und G haben die Forderung im Wege der Sicherungszession abgesichert.
Ja!
2. Die Parteien haben keine ausdrückliche Vereinbarung über die Folgen der Tilgung getroffen, sodass sich die Folgen unmittelbar nach § 449 BGB richten.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Nach Auffassung des BGH ist eine Sicherungszession bzw. -übereignung im Zweifel auflösend bedingt auf die Tilgung der Forderung.
Nein, das trifft nicht zu!
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