Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Das Erlöschen der gesicherten Forderung
Sicherungsübereignung und Sicherungszession: Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung
Sicherungsübereignung und Sicherungszession: Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S kauft bei G eine Eismaschine. Zur Absicherung der Forderung tritt S dem G eine Forderung gegen einen Dritten ab. Im Sicherungsvertrag sind die Folgen der Tilgung nicht ausdrücklich geregelt. Nun tilgt S die Forderung. Wie erhält er die Forderung zurück?
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sicherungsübereignung und Sicherungszession: Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S und G haben die Forderung im Wege der Sicherungszession abgesichert.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Parteien haben keine ausdrückliche Vereinbarung über die Folgen der Tilgung getroffen, sodass sich die Folgen unmittelbar nach § 449 BGB richten.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Nach Auffassung des BGH ist eine Sicherungszession bzw. -übereignung im Zweifel auflösend bedingt auf die Tilgung der Forderung.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Mi. S.
20.8.2024, 20:50:18
Welche Möglichkeit besteht denn, um die Forderung zurück zu "erhalten"?
CR7
20.8.2024, 23:14:51
Wenn keine "automatische" Rückabtretung vereinbart ist, muss der Sicherungsnehmer die Forderung wieder an den Sicherungsgeber abtreten. Es geht quasi nicht von allein.
as.mzkw
23.8.2024, 12:09:45
Was @[CR7](145419) sagt, dann besteht eben nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückabtretung.