Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Das Erlöschen der gesicherten Forderung
Sicherungsübereignung und Sicherungszession: Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung
Sicherungsübereignung und Sicherungszession: Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung
19. Mai 2025
8 Kommentare
4,6 ★ (2.909 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S kauft bei G eine Eismaschine. Zur Absicherung der Forderung tritt S dem G eine Forderung gegen einen Dritten ab. Im Sicherungsvertrag sind die Folgen der Tilgung nicht ausdrücklich geregelt. Nun tilgt S die Forderung. Wie erhält er die Forderung zurück?
Diesen Fall lösen 65,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sicherungsübereignung und Sicherungszession: Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S und G haben die Forderung im Wege der Sicherungszession abgesichert.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Parteien haben keine ausdrückliche Vereinbarung über die Folgen der Tilgung getroffen, sodass sich die Folgen unmittelbar nach § 449 BGB richten.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Nach Auffassung des BGH ist eine Sicherungszession bzw. -übereignung im Zweifel auflösend bedingt auf die Tilgung der Forderung.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Mi. S.
20.8.2024, 20:50:18
Welche Möglichkeit besteht denn, um die Forderung zurück zu "erhalten"?

CR7
20.8.2024, 23:14:51
Wenn keine "automatische" Rückabtretung vereinbart ist, muss der Sicherungsnehmer die Forderung wieder an den Sicherungsgeber abtreten. Es geht quasi nicht von allein.
annsophie.mzkw
23.8.2024, 12:09:45

Juraddicted
21.1.2025, 17:40:08
vllt liege ist hier auch falsch, aber stimmt der Text im „Maßstab“ so? „Die
Sicherungszessionkennzeichnet sich dadurch, dass der Gläubiger dem
Schuldner eine Forderung zur Absicherung seiner Vertragspflicht abtritt.
Erforderlichist (1) eine wirksame Abtretungsvereinbarung, (2) die Abtretungsbefugnis des
Schuldners und (3) das Fehlen von
Abtretungsverboten.“ sind da Gläubiger und
Schuldner vertauscht? ist das wirklich eine
Sicherungszession, oder ein ganz anderes
Rechtsgeschäft(z. B. eine Forderungsübertragung). Eine
Sicherungszessionsetzt doch voraus, dass der
Schuldner dem Gläubiger eine Forderung abtritt, um die
Erfüllungder Haupt
schuldsicherzustellen…? oder habe ich das falsch im Kopf? vielen Dank :)
benjaminmeister
19.3.2025, 10:51:08

Moltisanti
22.1.2025, 00:12:39
hi, wo steht in 449 auflösend bedingt ?

Stella
28.2.2025, 11:41:30
Dachte ich mir auch, müsste es nicht eigentlich aufschiebende bedingt heißen in den Fragen und Erklärungen? @[Leo Lee](213375) @[Lukas_Mengestu](136780)

DerGrieche
7.5.2025, 10:34:20
Denke da hat sich ein Fehler eingeschlichen. § 449 I BGB regelt die aufschiebende Bedingung bei einem EV. Eine auflösende Bedingung ist in § 449 BGB gerade nicht geregelt.