Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Das Erlöschen der gesicherten Forderung

Sicherungsübereignung und Sicherungszession: Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung

Sicherungsübereignung und Sicherungszession: Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung

4. Juli 2025

8 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S kauft bei G eine Eismaschine. Zur Absicherung der Forderung tritt S dem G eine Forderung gegen einen Dritten ab. Im Sicherungsvertrag sind die Folgen der Tilgung nicht ausdrücklich geregelt. Nun tilgt S die Forderung. Wie erhält er die Forderung zurück?

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Sicherungsübereignung und Sicherungszession: Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S und G haben die Forderung im Wege der Sicherungszession abgesichert.

Ja!

Die Sicherungszession kennzeichnet sich dadurch, dass der Gläubiger dem Schuldner eine Forderung zur Absicherung seiner Vertragspflicht abtritt. Erforderlich ist (1) eine wirksame Abtretungsvereinbarung, (2) die Abtretungsbefugnis des Schuldners und (3) das Fehlen von Abtretungsverboten. S hat G eine ihr zustehende Forderung gegen einen Dritten abgetreten, wobei Wirksamkeitshindernisse nicht ersichtlich sind.
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2. Die Parteien haben keine ausdrückliche Vereinbarung über die Folgen der Tilgung getroffen, sodass sich die Folgen unmittelbar nach § 449 BGB richten.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 449 BGB enthält eine Auslegungsregel für den Eigentumsvorbehalt. Hiernach ist im Zweifel die Eigentumsübertragung auflösend bedingt auf die Zahlung des Kaufpreises erfolgt. Da es vorliegend um eine Sicherungszession und nicht die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts geht, ist § 449 BGB nicht unmittelbar anwendbar.

3. Nach Auffassung des BGH ist eine Sicherungszession bzw. -übereignung im Zweifel auflösend bedingt auf die Tilgung der Forderung.

Nein, das trifft nicht zu!

Fehlt es an einer expliziten Vereinbarung, so geht eine Ansicht im Zweifel von einem auflösend bedingt abgeschlossenen Sicherungsvertrag aus. Der Gläubiger habe kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit und die Zweifelsregelung zum Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) sei übertragbar. Die Gegenauffassung erfordert im Zweifel eine ausdrückliche Rückübertragung. Begründet wird dies mit der Natur der Sicherungszession als nicht-akzessorisches Sicherungsmittel. Aus § 449 BGB sei kein Rechtsgedanke ableitbar. Dieser Auffassung hat sich der BGH angeschlossen.Der BGH ist bei der Sicherungsabtretung allerdings großzügig bei der Annahme einer „stillschweigend vereinbarten“ Rückübereignung.
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