Zivilrecht

Sachenrecht

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen

Fräsmaschinenfall (BGHZ 50, 45 = NJW 1968, 1382)

Fräsmaschinenfall (BGHZ 50, 45 = NJW 1968, 1382)

3. April 2025

18 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V verkauft und übereignet eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt an K. Noch vor vollständiger Kaufpreiszahlung übereignet K die Maschine zur Sicherung eines Kredites an C, wobei vereinbart wird, dass K die Maschine weiter benutzen darf. C tritt seinerseits alle Rechte aus der Sicherungsübereignung „sicherungshalber“ an D ab.

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Einordnung des Falls

Fräsmaschinenfall (BGHZ 50, 45 = NJW 1968, 1382)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe der Maschine aus § 985 BGB haben.

Genau, so ist das!

Nach § 985 BGB kann (1) der Eigentümer von (2) dem Besitzer die Herausgabe verlangen, sofern (3) kein Recht zum Besitz besteht (§ 986 BGB). Hier ist bereits fraglich, ob V überhaupt noch Eigentümerin der Fräsmaschine ist.
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2. V hat ihr Eigentum durch Übereignung an K verloren (§ 929 S. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Übereignung nach § 929 S.1 BGB setzt voraus: (1) dingliche Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein, (4) Berechtigung. V und K haben einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und sich über den Eigentumsübergang lediglich unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung geeinigt, §§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB. Die Bedingung (Restkaufpreiszahlung) ist hier noch nicht eingetreten. V ist weiterhin Eigentümerin.

3. V hat ihr Eigentum verloren, da C das Eigentum gutgläubig von K erworben hat (§§ 929 S. 1, 930, 933 BGB).

Nein!

Ein gutgläubiger Eigentumserwerb gem. §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB setzt voraus: (1) dingliche Einigung, (2) Vereinbarung eines Besitzkonstituts (§ 868 BGB), (3) Gutgläubigkeit (§ 932 BGB), (4) Übergabe (§ 933 BGB). Zwar haben sich C und K gem. § 930 BGB über die Einrichtung eines Besitzkonstituts geeinigt. Allerdings ist für den gutgläubigen Erwerb nach §§ 930, 933 BGB die Übergabe der Sache vom Veräußerer an den Erwerber erforderlich. Es hat hier aber gerade kein vollständiger Besitzverlust des Veräußerers stattgefunden, da K die Fräsmaschine weiter benutzen darf. C hat somit nicht gutgläubig das Eigentum nach §§ 929 S. 1, 930, 933 erworben. V ist weiterhin Eigentümerin.

4. V könnte ihr Eigentum verloren haben, sofern ein wirksamer gutgläubiger Eigentumserwerb der D aufgrund der Vereinbarung zwischen C und D erfolgt ist (§§ 929 S. 1, 931, 934 BGB).

Genau, so ist das!

Ein gutgläubiger Eigentumserwerb gem. §§ 929 S. 1, 931, 934 BGB setzt voraus: (1) dingliche Einigung, (2) Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB), (3) Gutgläubigkeit (§ 932 BGB), (4) Übergabe an den Erwerber, sofern der Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer ist (§ 934 Alt. 2 BGB). Da es hier an einer Übergabe nach § 934 Alt. 2 BGB fehlt, könnte D das Eigentum nur gutgläubig nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB erworben haben. Dafür müsste C mittelbarer Besitzer gewesen sein (§ 934 Alt. 1 BGB). C hat mit K ein Besitzkonstitut (Sicherungsabrede) vereinbart, sodass C grundsätzlich mittelbarer Besitzer wurde. Das Besitzkonstitut ist auch nicht nach § 139 BGB nichtig, weil die Übereignung von K an C fehlgeschlagen ist. Grund: Wenn die Unwirksamkeit der Übereignung auch auf den schuldrechtlichen Sicherungsvertrag durchschlagen würde, wäre dies ein Verstoß gegen das Abstraktionsprinzip.

5. Nach einem Teil der Literatur scheitert der Eigentumserwerb daran, dass K hier zugleich an V und an C mittelt (Lehre vom Nebenbesitz).

Ja, in der Tat!

Nach der Lehre vom Nebenbesitz ist es möglich, zwei Personen gleichzeitig den Besitz zu mitteln. Dadurch entsteht ein gleichstufiger, mittelbarer Besitz mehrerer Personen. Die Übertragung eines solchen Nebenbesitzes reiche für die Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931, 934 BGB nicht aus.

6. Die h.M. lehnt die Lehre vom Nebenbesitz ab, sodass ein gutgläubiger Erwerb des D in Betracht kommt.

Ja!

Der BGH lehnt die Figur des Nebenbesitzes ab. Nur das zuletzt begründete Besitzmittlungsverhältnis sei wirksam. Dies folge zum einen aus dem Typenzwang im Sachenrecht, welches einen Nebenbesitz nicht kenne. Zum anderen sei der Nebenbesitz in sich widersprüchlich, da der unmittelbare Besitzer, der nach a.A. zwei Personen gleichzeitig den Besitz mitteln soll (Nebenbesitz), nie den Willen haben könne, für mehrere zu besitzen und an alle im Sicherungsfall die Sache herauszugeben. K konnte nach h.M. hier nur für einen mittelbaren Besitzer besitzen. Durch die Sicherungsübereignung an C hat K zum Ausdruck gebracht, dass er nun nur noch für C den Besitz mitteln will und nicht mehr für V. Somit war C mittelbarer (Allein-)Besitzer. Folglich hat D von C gutgläubig das Eigentum an der Fräsmaschine gem. §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB erworben.

7. Dieses Ergebnis, dass D gutgläubig das Eigentum erworben hat, ist aufgrund eines Wertungswiderspruchs zu § 933 BGB, zu korrigieren.

Nein, das ist nicht der Fall!

Teilweise wird angenommen, das Ergebnis, dass hier nach § 934 Alt. 1 BGB gutgläubig das Eigentum erlangt werde, müsse eingeschränkt werden, da ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 930, 933 BGB ausscheidet, solange der Erwerber nicht Besitzer wird. Eine solche Korrektur des vermeintlichen Widerspruchs zwischen § 933 BGB und § 934 Alt. 1 BGB wird jedoch von der h.M. nicht vorgenommen. Die „Ungleichbehandlung“ sei vielmehr hinzunehmen, da eine Gleichstellung von mittelbarem und unmittelbarem Besitzer nach der gesetzlichen Wertung nur erfolgen solle, sofern sich der mittelbare Besitzer bei der Veräußerung seines Besitzes ganz entledige. Dies sei bei §§ 930, 933 BGB aber gerade nicht der Fall, da der unmittelbare Besitz beim Veräußerer verbleibt. Bei §§ 931, 934 Alt. 1 BGB hingegen verliert der Veräußerer jegliche Besitzposition.

8. V hat sein Eigentum verloren, sodass ihm kein Herausgabeanspruch gegen K zusteht.

Ja, in der Tat!

V hat ihr Eigentum verloren, da D von C gutgläubig das Eigentum an der Fräsmaschine gem. §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB erworben hat. Mangels Eigentümerstellung steht ihr kein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB gegen K zu.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

18.9.2023, 22:44:43

Der Clou ist also, dass das B

esi

tzkonstitut, auf das es hier ankommt, zwar im Verhältnis K-C entsteht, aber dennoch nicht zum gutgläubigen Erwerb ausreicht, während der Anspruch aus demselben B

esi

tzkonstitut allerdings abgetreten werden kann an den gutgläubigen D, der dann aber Eigentum erlangt. Und der "Streit" dreht sich eigentlich ebenfalls nur um dieses B

esi

tzkonstitut, weil man entweder sagt, das könne nicht mehr wert sein als das B

esi

tzkonstitut zwischen V und K (dann

Nebenbesitz

(+)), oder man sagt , das geht aufgrund des neu gefassten

Besitzwille

ns des K für C, sodass dieser nur für C b

esi

tzt. Würde man die Figur des

Nebenbesitz

es allerdings verneinen (also wie BGH), hätte V im Ergebnis dann einen Herausgabeanspruch, sobald er von seinem Vertrag mit K zu

rücktritt

, da dieser dann kein

Recht zum Besitz

mehr hätte?

/Q

/qwas

13.2.2024, 15:40:21

Selbst wenn V von seinem Vertrag zu

rücktritt

, hat D gutgläubig Eigentum erworben, so dass ein Anspruch aus § 985 BGB ausscheidet.

LENA

Lenale

18.2.2024, 20:37:50

Hallo liebes Team, kann es sein, dass ihr bei dem vorletzten Template im Subsumtionskästchen die Normen verwechselt habt? Im letzten wird abschließend gesagt, dass der Veräußerer iRd § 934 Fall 1 jegliche B

esi

tzposition verliert, während bei § 933 der unmittelbare B

esi

tz bei dem Veräußerer verbleibt. Das müsste doch genau andersrum sein oder? :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

29.2.2024, 09:31:35

Hallo Lenale, das hat tatsächlich seine Richtigkeit. Bei §§ 929 S. 1,

930 BGB

vereinbaren Veräußerer und Erwerber ein B

esi

tzmittlungskonstitut, d.h. der Veräußerer bleibt im unmittelbaren B

esi

tz der veräußerten Sache, der Erwerber wird lediglich

mittelbarer Besitz

er. Anders ist dies bei §§ 929 S. 1,

931 BGB

, wo der Veräußerer von vorneherein nur mittelbaren B

esi

tz hat und diesen durch

Abtretung des Herausgabeanspruchs

an den Erwerber übergibt. Er hat damit überhaupt keine B

esi

tzposition mehr inne. Deshalb ist bei §§ 929 S. 1, 931,

934 BGB

möglich, auch ohne, dass der Erwerber in den unmittelbaren B

esi

tz kommt. Bei §§ 929 S. 1, 930,

933 BGB

nur dann, wenn der Veräußerer ihm die Sache übergibt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CAUL

caulpoy

9.1.2025, 16:31:38

Welche etwaigen Ansprüche kämen gegen aufgrund der Situation in Betracht?

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

8.3.2025, 17:32:08

@[caulpoy](245038) gegen wen? :)

AS

as.mzkw

16.3.2025, 15:51:05

V müsste gegen C eigentlich einen Anspruch aus § 816 I 1 BGB haben oder? Denn durch die Verfügung des C an D hat V ja sein Eigentum verloren, wobei C nicht zur Verfügung berechtigt war.

ALE

Alex

18.3.2025, 08:45:24

@[as.mzkw](244917) Zum Zeitpunkt der Veräußerung war C Nichtberechtigter, weil er ja weder gutgläubig Eigentum erworben hat noch war er ermächtigt zur Veräußerung nach §185 I BGB. Damit kann V den Erlös des Verkaufs herausverlangen nach §816 I 1 BGB.

HANDE

HanDerenoglu

28.1.2025, 21:48:12

ihr müsst noch die Info reinpacken ob K gegenüber B sein Eigentumsverhältnis offenbart oder nicht

OKA

okalinkk

21.2.2025, 19:36:03

ich verstehe die Argumenten bzgl der Ablehnung der Ergebniskorrektur nicht so ganz. Könnte das einer nochmal verständlich erläutern?

LUKA

Lukas

11.3.2025, 20:09:58

Ich kann es zumindest versuchen. Also zunächst ist ja die Frage, ob D gutgläubig von C erwerben kann. 👨🏽‍⚖️ BGH sagt ja, da dieser Meinung entsprechend keine zwei

Besitzmittlungsverhältnis

se gleichzeitig vorliegen können und deshalb nur das

Besitzmittlungsverhältnis

zwischen C und K als „neueres“

Besitzmittlungsverhältnis

vorliegt und deshalb mit

Abtretung des Herausgabeanspruchs

bereits der Gutglaubensschutz greift und nicht erst mit B

esi

tzerlangung (§

934 BGB

). 📖 Literatur sagt, dass

Nebenbesitz

sehr wohl möglich ist. Das hat für §

934 BGB

aber die Folge, dass mit

Abtretung

nicht einfach der Gutglaubensschutz greifen kann. Warum? Nun, §

934 BGB

passt jetzt nicht mehr zu 100 %. Denn: Der Veräußerer (C) ist zwar

mittelbarer Besitz

er. Allerdings nicht allein. Das ist zwar subsumierbar nach dem Wortlaut, nicht aber nach dem Telos (der quasi sagt, dass auch ohne B

esi

tzerlangung Gutglaubensschutz greifen kann, wenn der [einzige] mittelbare B

esi

tzer den Herausgabeanspruch abtritt). Die Literatur übernimmt für dieses Verständnis quasi die Wertung aus §

933 BGB

. Der Erwerber ist dort erst dann ausreichend schutzwürdig, wenn er die Sache tatsächlich „in den Händen hält“. Also kann dem Wortlaut nicht entnommen werden, dass die Sache mit

Abtretung

eines Herausgabeanspruchs von einem der mehreren mittelbaren (Neben)B

esi

tzern bereits ausreicht. 👩🏻‍⚖️So und hier jetzt deine Frage: Folgt man jetzt dem BGH (kein

Nebenbesitz

möglich, C ist einziger

mittelbarer Besitz

er) dann hat man sich diese Frage in §

934 BGB

erstmal garnicht stellen müssen, weil man klar unter den Wortlaut subsumieren konnte. Allerdings kam auch der BGH nicht um die Frage herum, dass hier dann doch zumindest ein Wertungswiderspruch zwischen § 934 und §

933 BGB

besteht. Die Frage war deshalb: Müssen wir unser Ergebnis wertungsmäßig korrigieren? Die Antwort war nein. Begründung: §

933 BGB

ist zurecht und gewollt strenger (also keine Wertungskorrektur nötig). Denn Gutgläubigkeit war bei D bereits mit

Abtretung

im Sinne des Verkehrsschutzes intensiv genug weil aus seiner Sicht der vermeintlich Berechtigte C seinen B

esi

tz komplett aufgegeben hat. Gegenüber bei Vereinbarung des B

esi

tzkonstituts zwischen C und K war aus Sicht des C noch nicht genügend Rechtsschein vorhanden, da der vermeintlich Berechtigte ja immernoch B

esi

tzer bleibt. Genügend Rechtsschein für gutgläubigen Erwerb soll deshalb nach §

933 BGB

erst mit Übergabe vorliegen. Nach dem BGH deshalb keine Wertungskorrektur nötig.


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