Zivilrecht
Sachenrecht
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen
Fräsmaschinenfall (BGHZ 50, 45 = NJW 1968, 1382)
Fräsmaschinenfall (BGHZ 50, 45 = NJW 1968, 1382)
19. Mai 2025
20 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft und übereignet eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt an K. Noch vor vollständiger Kaufpreiszahlung übereignet K die Maschine zur Sicherung eines Kredites an C, wobei vereinbart wird, dass K die Maschine weiter benutzen darf. C tritt seinerseits alle Rechte aus der Sicherungsübereignung „sicherungshalber“ an D ab.
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Einordnung des Falls
Fräsmaschinenfall (BGHZ 50, 45 = NJW 1968, 1382)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe der Maschine aus § 985 BGB haben.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. V hat ihr Eigentum durch Übereignung an K verloren (§ 929 S. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. V hat ihr Eigentum verloren, da C das Eigentum gutgläubig von K erworben hat (§§ 929 S. 1, 930, 933 BGB).
Nein!
4. V könnte ihr Eigentum verloren haben, sofern ein wirksamer gutgläubiger Eigentumserwerb der D aufgrund der Vereinbarung zwischen C und D erfolgt ist (§§ 929 S. 1, 931, 934 BGB).
Genau, so ist das!
5. Nach einem Teil der Literatur scheitert der Eigentumserwerb daran, dass K hier zugleich an V und an C mittelt (Lehre vom Nebenbesitz).
Ja, in der Tat!
6. Die h.M. lehnt die Lehre vom Nebenbesitz ab, sodass ein gutgläubiger Erwerb des D in Betracht kommt.
Ja!
7. Dieses Ergebnis, dass D gutgläubig das Eigentum erworben hat, ist aufgrund eines Wertungswiderspruchs zu § 933 BGB, zu korrigieren.
Nein, das ist nicht der Fall!
8. V hat sein Eigentum verloren, sodass ihm kein Herausgabeanspruch gegen K zusteht.
Ja, in der Tat!
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