Zivilrecht

Sachenrecht

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen

Gutgläubiger Erwerb bei mittelbarem „Nebenbesitz“? („Fräsmaschinenfall“)

Gutgläubiger Erwerb bei mittelbarem „Nebenbesitz“? („Fräsmaschinenfall“)

14. Dezember 2025

32 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V verkauft und übereignet eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt an K. Noch vor vollständiger Kaufpreiszahlung übereignet K die Maschine zur Sicherung eines Kredites an C, wobei vereinbart wird, dass K die Maschine weiter benutzen darf. C tritt seinerseits alle Rechte aus der Sicherungsübereignung „sicherungshalber“ an D ab.

Diesen Fall lösen 83,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Gutgläubiger Erwerb bei mittelbarem „Nebenbesitz“? („Fräsmaschinenfall“)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe der Maschine aus § 985 BGB haben.

Genau, so ist das!

Nach § 985 BGB kann (1) der Eigentümer von (2) dem Besitzer die Herausgabe verlangen, sofern (3) kein Recht zum Besitz besteht (§ 986 BGB). Hier ist bereits fraglich, ob V überhaupt noch Eigentümerin der Fräsmaschine ist.
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2. V hat ihr Eigentum durch Übereignung an K verloren (§ 929 S. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Übereignung nach § 929 S.1 BGB setzt voraus: (1) dingliche Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein, (4) Berechtigung. V und K haben einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und sich über den Eigentumsübergang lediglich unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung geeinigt, §§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB. Die Bedingung (Restkaufpreiszahlung) ist hier noch nicht eingetreten. V ist weiterhin Eigentümerin.

3. V hat ihr Eigentum verloren, da C das Eigentum gutgläubig von K erworben hat (§§ 929 S. 1, 930, 933 BGB).

Nein!

Ein gutgläubiger Eigentumserwerb gem. §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB setzt voraus: (1) dingliche Einigung, (2) Vereinbarung eines Besitzkonstituts (§ 868 BGB), (3) Gutgläubigkeit (§ 932 BGB), (4) Übergabe (§ 933 BGB). Zwar haben sich C und K gem. § 930 BGB über die Einrichtung eines Besitzkonstituts geeinigt. Allerdings ist für den gutgläubigen Erwerb nach §§ 930, 933 BGB die Übergabe der Sache vom Veräußerer an den Erwerber erforderlich. Es hat hier aber gerade kein vollständiger Besitzverlust des Veräußerers stattgefunden, da K die Fräsmaschine weiter benutzen darf. C hat somit nicht gutgläubig das Eigentum nach §§ 929 S. 1, 930, 933 erworben. V ist weiterhin Eigentümerin.

4. V könnte ihr Eigentum verloren haben, sofern ein wirksamer gutgläubiger Eigentumserwerb der D aufgrund der Vereinbarung zwischen C und D erfolgt ist (§§ 929 S. 1, 931, 934 BGB).

Genau, so ist das!

Ein gutgläubiger Eigentumserwerb gem. §§ 929 S. 1, 931, 934 BGB setzt voraus: (1) dingliche Einigung, (2) Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB), (3) Gutgläubigkeit (§ 932 BGB), (4) Übergabe an den Erwerber, sofern der Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer ist (§ 934 Alt. 2 BGB). Da es hier an einer Übergabe nach § 934 Alt. 2 BGB fehlt, könnte D das Eigentum nur gutgläubig nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB erworben haben. Dafür müsste C mittelbarer Besitzer gewesen sein (§ 934 Alt. 1 BGB). C hat mit K ein Besitzkonstitut (Sicherungsabrede) vereinbart, sodass C grundsätzlich mittelbarer Besitzer wurde. Das Besitzkonstitut ist auch nicht nach § 139 BGB nichtig, weil die Übereignung von K an C fehlgeschlagen ist. Grund: Wenn die Unwirksamkeit der Übereignung auch auf den schuldrechtlichen Sicherungsvertrag durchschlagen würde, wäre dies ein Verstoß gegen das Abstraktionsprinzip.

5. Nach einem Teil der Literatur scheitert der Eigentumserwerb daran, dass K hier zugleich an V und an C mittelt (Lehre vom Nebenbesitz).

Ja, in der Tat!

Nach der Lehre vom Nebenbesitz ist es möglich, zwei Personen gleichzeitig den Besitz zu mitteln. Dadurch entsteht ein gleichstufiger, mittelbarer Besitz mehrerer Personen. Die Übertragung eines solchen Nebenbesitzes reiche für die Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931, 934 BGB nicht aus.

6. Die h.M. lehnt die Lehre vom Nebenbesitz ab, sodass ein gutgläubiger Erwerb des D in Betracht kommt.

Ja!

Der BGH lehnt die Figur des Nebenbesitzes ab. Nur das zuletzt begründete Besitzmittlungsverhältnis sei wirksam. Dies folge zum einen aus dem Typenzwang im Sachenrecht, welches einen Nebenbesitz nicht kenne. Zum anderen sei der Nebenbesitz in sich widersprüchlich, da der unmittelbare Besitzer, der nach a.A. zwei Personen gleichzeitig den Besitz mitteln soll (Nebenbesitz), nie den Willen haben könne, für mehrere zu besitzen und an alle im Sicherungsfall die Sache herauszugeben. K konnte nach h.M. hier nur für einen mittelbaren Besitzer besitzen. Durch die Sicherungsübereignung an C hat K zum Ausdruck gebracht, dass er nun nur noch für C den Besitz mitteln will und nicht mehr für V. Somit war C mittelbarer (Allein-)Besitzer. Folglich hat D von C gutgläubig das Eigentum an der Fräsmaschine gem. §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB erworben.

7. Dieses Ergebnis, dass D gutgläubig das Eigentum erworben hat, ist aufgrund eines Wertungswiderspruchs zu § 933 BGB, zu korrigieren.

Nein, das ist nicht der Fall!

Teilweise wird angenommen, das Ergebnis, dass hier nach § 934 Alt. 1 BGB gutgläubig das Eigentum erlangt werde, müsse eingeschränkt werden, da ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 930, 933 BGB ausscheidet, solange der Erwerber nicht Besitzer wird. Eine solche Korrektur des vermeintlichen Widerspruchs zwischen § 933 BGB und § 934 Alt. 1 BGB wird jedoch von der h.M. nicht vorgenommen. Die „Ungleichbehandlung“ sei vielmehr hinzunehmen, da eine Gleichstellung von mittelbarem und unmittelbarem Besitzer nach der gesetzlichen Wertung nur erfolgen solle, sofern sich der mittelbare Besitzer bei der Veräußerung seines Besitzes ganz entledige. Dies sei bei §§ 930, 933 BGB aber gerade nicht der Fall, da der unmittelbare Besitz beim Veräußerer verbleibt. Bei §§ 931, 934 Alt. 1 BGB hingegen verliert der Veräußerer jegliche Besitzposition.

8. V hat sein Eigentum verloren, sodass ihm kein Herausgabeanspruch gegen K zusteht.

Ja, in der Tat!

V hat ihr Eigentum verloren, da D von C gutgläubig das Eigentum an der Fräsmaschine gem. §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB erworben hat. Mangels Eigentümerstellung steht ihr kein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB gegen K zu.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

18.9.2023, 22:44:43

Der Clou ist also, dass das Besitzkonstitut, auf das es hier ankommt, zwar im Verhältnis K-C entsteht, aber dennoch nicht zum gutgläubigen Erwerb ausreicht, während der Anspruch aus demselben Besitzkonstitut allerdings abgetreten werden kann an den gutgläubigen D, der dann aber Eigentum erlangt. Und der "Streit" dreht sich eigentlich ebenfalls nur um dieses Besitzkonstitut, weil man entweder sagt, das könne nicht mehr wert sein als das Besitzkonstitut zwischen V und K (dann

Nebenbesitz

(+)), oder man sagt , das geht aufgrund des neu gefassten

Besitzwille

ns des K für C, sodass dieser nur für C besitzt. Würde man die Figur des

Nebenbesitz

es allerdings verneinen (also wie BGH), hätte V im Ergebnis dann einen Herausgabeanspruch, sobald er von seinem Vertrag mit K zu

rücktritt

, da dieser dann kein

Recht zum Besitz

mehr hätte?

/Q

/qwas

13.2.2024, 15:40:21

Selbst wenn V von seinem Vertrag zu

rücktritt

, hat D gutgläubig Eigentum erworben, so dass ein Anspruch aus §

985 BGB

ausscheidet.

_a-k.wgd_

_a-k.wgd_

9.11.2025, 19:54:33

Wenn wir davon ausgehen, dass V vom Vertrag (gesetzlich) zu

rücktritt

und sich der Vertrag in ein RückgewährSV umwandelt, würde man ein Anspruch der V auf Herausgabe der Maschine nach § 346 I prüfen und dazu kommen, dass K wertersatzpflichtig gem. § 346 II sei, richtig? Und falls V den Vertrag anfechten würde, würde man über § 812 I 1 Alt. 1 auf

§ 818

II kommen, oder?

PAH

Pat Ho

4.12.2025, 05:57:57

@[Foxxy](180364)

LENA

Lenale

18.2.2024, 20:37:50

Hallo liebes Team, kann es sein, dass ihr bei dem vorletzten Template im Subsumtionskästchen die Normen verwechselt habt? Im letzten wird abschließend gesagt, dass der Veräußerer iRd

§ 934

Fall 1 jegliche Besitzposition verliert, während bei § 933 der unmittelbare Besitz bei dem Veräußerer verbleibt. Das müsste doch genau andersrum sein oder? :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

29.2.2024, 09:31:35

Hallo Lenale, das hat tatsächlich seine Richtigkeit. Bei §§ 929 S. 1,

930 BGB

vereinbaren Veräußerer und Erwerber ein Besitzmittlungskonstitut, d.h. der Veräußerer bleibt im unmittelbaren Besitz der veräußerten Sache, der Erwerber wird lediglich

mittelbarer Besitzer

. Anders ist dies bei §§ 929 S. 1,

931 BGB

, wo der Veräußerer von vorneherein nur mittelbaren Besitz hat und diesen durch Abtretung des Herausgabeanspruchs an den Erwerber übergibt. Er hat damit überhaupt keine Besitzposition mehr inne. Deshalb ist bei §§ 929 S. 1, 931,

934 BGB

möglich, auch ohne, dass der Erwerber in den unmittelbaren Besitz kommt. Bei §§ 929 S. 1, 930,

933 BGB

nur dann, wenn der Veräußerer ihm die Sache übergibt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CAUL

caulpoy

9.1.2025, 16:31:38

Welche etwaigen Ansprüche kämen gegen aufgrund der Situation in Betracht?

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

8.3.2025, 17:32:08

@[caulpoy](245038) gegen wen? :)

AN

annsophie.mzkw

16.3.2025, 15:51:05

V müsste gegen C eigentlich einen Anspruch aus

§ 816

I 1 BGB haben oder? Denn durch die Verfügung des C an D hat V ja sein Eigentum verloren, wobei C nicht zur Verfügung berechtigt war.

ALE

Alex

18.3.2025, 08:45:24

@[as.mzkw](244917) Zum Zeitpunkt der Veräußerung war C Nichtberechtigter, weil er ja weder gutgläubig Eigentum erworben hat noch war er ermächtigt zur Veräußerung nach §185 I BGB. Damit kann V den Erlös des Verkaufs herausverlangen nach §816 I 1 BGB.

HANDE

HanDerenoglu

28.1.2025, 21:48:12

ihr müsst noch die Info reinpacken ob K gegenüber B sein Eigentumsverhältnis offenbart oder nicht

Edward Hopper

Edward Hopper

22.7.2025, 17:17:19

Hier gibt es keine B. Wenn du damit die Bank (C) meinst: Für das Ergebnis spielt das keine Rolle. Hätte K offengelegt dass er kein Eigentümer ist wäre C bösgläubig. Dies spielt für das Ergebnis jedoch keine Rolle da die C ohnehin mangels Übergabe kein Eigentum erlngt hat. Bei der Abtretung gem §§ 929 S 1, 931, 934 Alt 1. an den Dritten spielt die

Bösgläubigkeit

des Veräußeres keine Rolle. Es köntne aber durch die

Bösgläubigkeit

die

Sicherungsabrede

nichtig sein, da möglicherweise sittenwidrig oder gesetzeswidrig da Banken strengen Regularien unterworfen sind. Aber diesbezüglich keien Info im Sachverhalt.

OKA

okalinkk

21.2.2025, 19:36:03

ich verstehe die Argumenten bzgl der Ablehnung der Ergebniskorrektur nicht so ganz. Könnte das einer nochmal verständlich erläutern?

LUKA

Lukas

11.3.2025, 20:09:58

Ich kann es zumindest versuchen. Also zunächst ist ja die Frage, ob D gutgläubig von C erwerben kann. 👨🏽‍⚖️ BGH sagt ja, da dieser

Meinung

entsprechend keine zwei

Besitzmittlungsverhältnis

se gleichzeitig vorliegen können und deshalb nur das

Besitzmittlungsverhältnis

zwischen C und K als „neueres“

Besitzmittlungsverhältnis

vorliegt und deshalb mit Abtretung des Herausgabeanspruchs bereits der Gutglaubensschutz greift und nicht erst mit Besitzerlangung (

§ 934

BGB). 📖 Literatur sagt, dass

Nebenbesitz

sehr wohl möglich ist. Das hat für

§ 934

BGB aber die Folge, dass mit Abtretung nicht einfach der Gutglaubensschutz greifen kann. Warum? Nun,

§ 934

BGB passt jetzt nicht mehr zu 100 %. Denn: Der Veräußerer (C) ist zwar

mittelbarer Besitzer

. Allerdings nicht allein. Das ist zwar subsumierbar nach dem Wortlaut, nicht aber nach dem Telos (der quasi sagt, dass auch ohne Besitzerlangung Gutglaubensschutz greifen kann, wenn der [einzige] mittelbare Besitzer den Herausgabeanspruch abtritt). Die Literatur übernimmt für dieses Verständnis quasi die Wertung aus

§ 933 BGB

. Der Erwerber ist dort erst dann ausreichend schutzwürdig, wenn er die Sache tatsächlich „in den Händen hält“. Also kann dem Wortlaut nicht entnommen werden, dass die Sache mit Abtretung eines Herausgabeanspruchs von einem der mehreren mittelbaren (Neben)Besitzern bereits ausreicht. 👩🏻‍⚖️So und hier jetzt deine Frage: Folgt man jetzt dem BGH (kein

Nebenbesitz

möglich, C ist einziger

mittelbarer Besitzer

) dann hat man sich diese Frage in

§ 934

BGB erstmal garnicht stellen müssen, weil man klar unter den Wortlaut subsumieren konnte. Allerdings kam auch der BGH nicht um die Frage herum, dass hier dann doch zumindest ein Wertungswiderspruch zwischen

§ 934

und

§ 933 BGB

besteht. Die Frage war deshalb: Müssen wir unser Ergebnis wertungsmäßig korrigieren? Die Antwort war nein. Begründung:

§ 933 BGB

ist zurecht und gewollt strenger (also keine Wertungskorrektur nötig). Denn

Gutgläubigkeit

war bei D bereits mit Abtretung im Sinne des Verkehrsschutzes intensiv genug weil aus seiner Sicht der vermeintlich Berechtigte C seinen Besitz komplett aufgegeben hat. Gegenüber bei Vereinbarung des Besitzkonstituts zwischen C und K war aus Sicht des C noch nicht genügend

Rechtsschein

vorhanden, da der vermeintlich Berechtigte ja immernoch Besitzer bleibt. Genügend

Rechtsschein

für gutgläubigen Erwerb soll deshalb nach

§ 933 BGB

erst mit Übergabe vorliegen. Nach dem BGH deshalb keine Wertungskorrektur nötig.

OKA

okalinkk

4.8.2025, 15:39:32

@[Lukas](215411) Vielen Dank für deine ausführliche Antwort! Eine Frage hätte ich noch zum Punkt Literatur. Du schreibst,

934 BGB

passe nicht mehr nach dem Telos, der sage, dass auch “ohne Besitzerlangung” Gutglaubensschutz greifen kann, wenn der einzige mittelbare Besitzer den Herausgabeanspruch abtritt. Ich verstehe hier das “ohne Besitzerlangung” nicht ganz. Wenn doch der mittelbare Besitzer seinen Herausgabeanspruch an den Erwerber abtritt, so wird dieser doch

mittelbarer Besitzer

oder nicht? Er erlangt doch dann Besitz?

LUKA

Lukas

26.9.2025, 13:09:42

@[okalinkk](253888) Gemeint ist „ohne physische Besitzerlangung“.

§ 934

BGB hat 2 Alternativen, in denen Gutglaubensschutz greift. Erstens physische Besitzerlangung vom Dritten, weil dann aus Sicht des Erwerbers ja alles rechtens zugegangen ist, und zweitens - wenn der *Veräußerer*

mittelbarer Besitzer

ist - mit Abtretung des Herausgabeanspruchs. Nach dieser Variante (und das hab ich gemeint) kann der gutgläubige Erwerb stattfinden auch wenn die Sache (=Rechtscheinsobjekt) nicht beim Erwerber ist. Der

Rechtsschein

soll hier darin liegen, dass der Veräußerer ja tatsächlich als

mittelbarer Besitzer

einen Herausgabeanspruch hat und diesen auch abtritt. Und die Literatur steht jetzt nur vor dem Problem, dass bei der

Annahme

von

Nebenbesitz

der Rechtschein gar nicht so „rechtsshiny“ ist. Weil: Nur weil jemand als

mittelbarer Besitzer

einen Herausgabeanspruch hat, es nicht zwingend sein muss, dass nicht noch ein Anderer eine Herausgabeanspruch aus einem

Besitzmittlungsverhältnis

hat. In diesem Fall zu subsumieren würde deshalb gegen den Sinn und Zweck der Norm verstoßen!

AME

Amelie7

7.4.2025, 18:47:58

Ich finde die Formulierung im Schema unter 4. (4) hier etwas verwirrend, es geht ja gerade darum 934 Alt. 1 ohne Übergabe zu prüfen, oder nicht?

OKA

okalinkk

22.4.2025, 15:41:25

hat C auch wirklich einen Herausgabe Anspruch aus dem

Sicherungsvertrag

ggü

K, den er an D im Rahmen des 934 I Alt 1 BGB abtreten koennte? oder gibt es diesen Anspruch nicht, weil die Sicherungsübereignung unwirksam ist? An sich gilt ja das Trennungs und

Abstraktionsprinzip

, sodass mE der Anspruch auf Herausgabe aus dem

Sicherungsvertrag

wirklich besteht oder? demnach koennte er auch abgegreten werden

Edward Hopper

Edward Hopper

22.7.2025, 17:10:06

Du hast dir die Frage selbst beantwortet. Der

Sicherungsvertrag

zwischen Bank (C) und K ist gültig. Somit kann C den Herausgabeanspruch aus dem

Sicherungsvertrag

an Dritte abtreten (auch wenn die Übereignung nicht erfolgreich war).

PAUHE

Paul Hendewerk

12.8.2025, 14:55:09

Vielleicht eine dumme Frage: Aber was passiert eigentlich mit dem

Anwartschaftsrecht

des K, das dieser ja zunächst durch den Vorbehaltskauf erworben hat. ME geht das

Anwartschaftsrecht

durch die gescheiterte Übereignung an C auf diesen über und erstarkt dann letztlich in der Person des D zum Vollrecht Eigentum, richtig? Also wenn K jetzt die letzte Kaufpreisrate fällt das Eigentum nicht wieder an K zurück.

Nils

Nils

11.11.2025, 21:44:13

D hat ja - wie du schon geschrieben hast - bereits das Vollrecht Eigentum durch gutgläubigen Erwerb erlangt. Damit hat D in jedem Fall das stärkere Recht auf ihrer Seite, welches sie C entgegenhalten kann. Auf ein mögliches

Anwartschaftsrecht

des K kommt es m.M.n dann gar nicht mehr an, zumal für dessen Übertragung die gleichen Regeln wie für den regulären Eigentumserwerb (analog) gelten. Wenn die Übereingung an C scheitert, muss das denklogisch eigentlich genauso für das

Anwartschaftsrecht

gelten. So jedenfalls mein Verständnis. Ich hoffe, das hilft!

PACTA

pactasuntservanda04

1.12.2025, 01:42:55

Ich verstehe den Streit mit dem Vergleich zu § 933 nicht. Bei

§ 934

Alt. 1 ist doch im Unterschied zu Alt. 2 eben keine Übergabe erforderlich?

Foxxy

Foxxy

1.12.2025, 01:43:28

Kurzantwort auf deine Nachfrage: Ja, bei

§ 934

Alt. 1 ist im Unterschied zu Alt. 2 keine Übergabe erforderlich. Der „Streit mit § 933“ dreht sich gerade darum, dass der Erwerb über §§ 931, 934 Alt. 1 wertungsmäßig leichter fällt als der Erwerb über §§ 930, 933, obwohl in beiden Konstellationen der unmittelbare Besitz zunächst beim Dritten bleibt. Manche sehen darin einen Wertungswiderspruch und wollen Alt. 1 einschränken; die herrschende

Meinung

lehnt diese Korrektur aber ab. Warum der Unterschied? - § 930/933: Der Veräußerer behält trotz Besitzkonstituts eine Besitzposition (mittelbaren Besitz). Deswegen verlangt § 933 für den gutgläubigen Erwerb zusätzlich, dass der Erwerber den unmittelbaren Besitz erlangt. Erst dieser tatsächliche Besitzwechsel „neutralisiert“ das verbleibende Besitzrecht des Veräußerers. - § 931/934 Alt. 1: Hier ist der Veräußerer bereits

mittelbarer Besitzer

und tritt dem Erwerber den Herausgabeanspruch gegen den unmittelbaren Besitzer ab. Mit der Abtretung räumt der Veräußerer seine gesamte Besitzposition – anders als bei § 930 – sofort. Genau deshalb lässt das Gesetz den gutgläubigen Eigentumserwerb schon mit Einigung und Abtretung zu, ohne Übergabe. Bei Alt. 2 hingegen hat der Veräußerer keine mittelbare Besitzposition; deshalb wird – parallel zu § 933 – der Eigentumserwerb erst mit tatsächlicher Besitzverschaffung an den Erwerber vollendet. Auf den Fall übertragen (

Fräsmaschinenfall

): - V bleibt als Vorbehaltseigentümerin zunächst Eigentümerin; K ist

unmittelbarer Besitz

er mit Anwartschaft. - C erwirbt von K nach §§ 929, 930 nicht gutgläubig Eigentum, weil es an § 933 (Besitzverschaffung) fehlt. - Gleichwohl wird C durch das

Sicherungsabrede

-Besitzkonstitut

mittelbarer Besitzer

. Die Figur des „

Nebenbesitz

es“ (K mittelt zugleich für V und C) wird von der Rechtsprechung abgelehnt; nur das spätere

Besitzmittlungsverhältnis

zählt. Damit verliert V die mittelbare Besitzposition. - Tritt C seinen Herausgabeanspruch gegen K an D ab, kann D nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 gutgläubig Eigentum erwerben – ohne Übergabe –, weil C seine gesamte Besitzposition aufgibt und D gutgläubig ist. § 935 steht nicht entgegen, da die Sache nicht abhandengekommen ist. - Ergebnis: D wird Eigentümer; V hat keinen Anspruch aus § 985 gegen K. Die h.M. hält die „Ungleichbe

handlung

“ zwischen § 933 und

§ 934

Alt. 1 für gewollt: Nur wenn der Veräußerer seine Besitzstellung vollständig preisgibt (Alt. 1), genügt die Abtretung; behält er sie (wie bei § 930), braucht es die tatsächliche Besitzverschaffung.

Sege

Sege

11.12.2025, 09:39:57

Sehe nur ich zwei Antworten von Foxxy in einem Beitrag nebeneinander oder ist das neu?

PACTA

pactasuntservanda04

11.12.2025, 16:21:58

@[Sege](241995) Ich sehe es auch


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