Zivilrecht
Sachenrecht
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen
Fräsmaschinenfall (BGHZ 50, 45 = NJW 1968, 1382)
Fräsmaschinenfall (BGHZ 50, 45 = NJW 1968, 1382)
3. April 2025
18 Kommentare
4,8 ★ (58.516 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft und übereignet eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt an K. Noch vor vollständiger Kaufpreiszahlung übereignet K die Maschine zur Sicherung eines Kredites an C, wobei vereinbart wird, dass K die Maschine weiter benutzen darf. C tritt seinerseits alle Rechte aus der Sicherungsübereignung „sicherungshalber“ an D ab.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Fräsmaschinenfall (BGHZ 50, 45 = NJW 1968, 1382)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe der Maschine aus § 985 BGB haben.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. V hat ihr Eigentum durch Übereignung an K verloren (§ 929 S. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. V hat ihr Eigentum verloren, da C das Eigentum gutgläubig von K erworben hat (§§ 929 S. 1, 930, 933 BGB).
Nein!
4. V könnte ihr Eigentum verloren haben, sofern ein wirksamer gutgläubiger Eigentumserwerb der D aufgrund der Vereinbarung zwischen C und D erfolgt ist (§§ 929 S. 1, 931, 934 BGB).
Genau, so ist das!
5. Nach einem Teil der Literatur scheitert der Eigentumserwerb daran, dass K hier zugleich an V und an C mittelt (Lehre vom Nebenbesitz).
Ja, in der Tat!
6. Die h.M. lehnt die Lehre vom Nebenbesitz ab, sodass ein gutgläubiger Erwerb des D in Betracht kommt.
Ja!
7. Dieses Ergebnis, dass D gutgläubig das Eigentum erworben hat, ist aufgrund eines Wertungswiderspruchs zu § 933 BGB, zu korrigieren.
Nein, das ist nicht der Fall!
8. V hat sein Eigentum verloren, sodass ihm kein Herausgabeanspruch gegen K zusteht.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
18.9.2023, 22:44:43
Der Clou ist also, dass das B
esitzkonstitut, auf das es hier ankommt, zwar im Verhältnis K-C entsteht, aber dennoch nicht zum gutgläubigen Erwerb ausreicht, während der Anspruch aus demselben B
esitzkonstitut allerdings abgetreten werden kann an den gutgläubigen D, der dann aber Eigentum erlangt. Und der "Streit" dreht sich eigentlich ebenfalls nur um dieses B
esitzkonstitut, weil man entweder sagt, das könne nicht mehr wert sein als das B
esitzkonstitut zwischen V und K (dann
Nebenbesitz(+)), oder man sagt , das geht aufgrund des neu gefassten
Besitzwillens des K für C, sodass dieser nur für C b
esitzt. Würde man die Figur des
Nebenbesitzes allerdings verneinen (also wie BGH), hätte V im Ergebnis dann einen Herausgabeanspruch, sobald er von seinem Vertrag mit K zu
rücktritt, da dieser dann kein
Recht zum Besitzmehr hätte?
/qwas
13.2.2024, 15:40:21
Selbst wenn V von seinem Vertrag zu
rücktritt, hat D gutgläubig Eigentum erworben, so dass ein Anspruch aus § 985 BGB ausscheidet.
Lenale
18.2.2024, 20:37:50
Hallo liebes Team, kann es sein, dass ihr bei dem vorletzten Template im Subsumtionskästchen die Normen verwechselt habt? Im letzten wird abschließend gesagt, dass der Veräußerer iRd § 934 Fall 1 jegliche B
esitzposition verliert, während bei § 933 der unmittelbare B
esitz bei dem Veräußerer verbleibt. Das müsste doch genau andersrum sein oder? :)

Lukas_Mengestu
29.2.2024, 09:31:35
Hallo Lenale, das hat tatsächlich seine Richtigkeit. Bei §§ 929 S. 1,
930 BGBvereinbaren Veräußerer und Erwerber ein B
esitzmittlungskonstitut, d.h. der Veräußerer bleibt im unmittelbaren B
esitz der veräußerten Sache, der Erwerber wird lediglich
mittelbarer Besitzer. Anders ist dies bei §§ 929 S. 1,
931 BGB, wo der Veräußerer von vorneherein nur mittelbaren B
esitz hat und diesen durch
Abtretung des Herausgabeanspruchsan den Erwerber übergibt. Er hat damit überhaupt keine B
esitzposition mehr inne. Deshalb ist bei §§ 929 S. 1, 931,
934 BGBmöglich, auch ohne, dass der Erwerber in den unmittelbaren B
esitz kommt. Bei §§ 929 S. 1, 930,
933 BGBnur dann, wenn der Veräußerer ihm die Sache übergibt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
caulpoy
9.1.2025, 16:31:38
Welche etwaigen Ansprüche kämen gegen aufgrund der Situation in Betracht?

Wesensgleiches Minus
8.3.2025, 17:32:08
@[caulpoy](245038) gegen wen? :)
as.mzkw
16.3.2025, 15:51:05
V müsste gegen C eigentlich einen Anspruch aus § 816 I 1 BGB haben oder? Denn durch die Verfügung des C an D hat V ja sein Eigentum verloren, wobei C nicht zur Verfügung berechtigt war.
Alex
18.3.2025, 08:45:24
@[as.mzkw](244917) Zum Zeitpunkt der Veräußerung war C Nichtberechtigter, weil er ja weder gutgläubig Eigentum erworben hat noch war er ermächtigt zur Veräußerung nach §185 I BGB. Damit kann V den Erlös des Verkaufs herausverlangen nach §816 I 1 BGB.
HanDerenoglu
28.1.2025, 21:48:12
ihr müsst noch die Info reinpacken ob K gegenüber B sein Eigentumsverhältnis offenbart oder nicht
okalinkk
21.2.2025, 19:36:03
ich verstehe die Argumenten bzgl der Ablehnung der Ergebniskorrektur nicht so ganz. Könnte das einer nochmal verständlich erläutern?
Lukas
11.3.2025, 20:09:58
Ich kann es zumindest versuchen. Also zunächst ist ja die Frage, ob D gutgläubig von C erwerben kann. 👨🏽⚖️ BGH sagt ja, da dieser Meinung entsprechend keine zwei
Besitzmittlungsverhältnisse gleichzeitig vorliegen können und deshalb nur das
Besitzmittlungsverhältniszwischen C und K als „neueres“
Besitzmittlungsverhältnisvorliegt und deshalb mit
Abtretung des Herausgabeanspruchsbereits der Gutglaubensschutz greift und nicht erst mit B
esitzerlangung (§
934 BGB). 📖 Literatur sagt, dass
Nebenbesitzsehr wohl möglich ist. Das hat für §
934 BGBaber die Folge, dass mit
Abtretungnicht einfach der Gutglaubensschutz greifen kann. Warum? Nun, §
934 BGBpasst jetzt nicht mehr zu 100 %. Denn: Der Veräußerer (C) ist zwar
mittelbarer Besitzer. Allerdings nicht allein. Das ist zwar subsumierbar nach dem Wortlaut, nicht aber nach dem Telos (der quasi sagt, dass auch ohne B
esitzerlangung Gutglaubensschutz greifen kann, wenn der [einzige] mittelbare B
esitzer den Herausgabeanspruch abtritt). Die Literatur übernimmt für dieses Verständnis quasi die Wertung aus §
933 BGB. Der Erwerber ist dort erst dann ausreichend schutzwürdig, wenn er die Sache tatsächlich „in den Händen hält“. Also kann dem Wortlaut nicht entnommen werden, dass die Sache mit
Abtretungeines Herausgabeanspruchs von einem der mehreren mittelbaren (Neben)B
esitzern bereits ausreicht. 👩🏻⚖️So und hier jetzt deine Frage: Folgt man jetzt dem BGH (kein
Nebenbesitzmöglich, C ist einziger
mittelbarer Besitzer) dann hat man sich diese Frage in §
934 BGBerstmal garnicht stellen müssen, weil man klar unter den Wortlaut subsumieren konnte. Allerdings kam auch der BGH nicht um die Frage herum, dass hier dann doch zumindest ein Wertungswiderspruch zwischen § 934 und §
933 BGBbesteht. Die Frage war deshalb: Müssen wir unser Ergebnis wertungsmäßig korrigieren? Die Antwort war nein. Begründung: §
933 BGBist zurecht und gewollt strenger (also keine Wertungskorrektur nötig). Denn Gutgläubigkeit war bei D bereits mit
Abtretungim Sinne des Verkehrsschutzes intensiv genug weil aus seiner Sicht der vermeintlich Berechtigte C seinen B
esitz komplett aufgegeben hat. Gegenüber bei Vereinbarung des B
esitzkonstituts zwischen C und K war aus Sicht des C noch nicht genügend Rechtsschein vorhanden, da der vermeintlich Berechtigte ja immernoch B
esitzer bleibt. Genügend Rechtsschein für gutgläubigen Erwerb soll deshalb nach §
933 BGBerst mit Übergabe vorliegen. Nach dem BGH deshalb keine Wertungskorrektur nötig.