Zivilrecht
Sachenrecht
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen
Fräsmaschinenfall (BGHZ 50, 45 = NJW 1968, 1382)
Fräsmaschinenfall (BGHZ 50, 45 = NJW 1968, 1382)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft und übereignet eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt an K. Noch vor vollständiger Kaufpreiszahlung übereignet K die Maschine zur Sicherung eines Kredites an C, wobei vereinbart wird, dass K die Maschine weiter benutzen darf. C tritt seinerseits alle Rechte aus der Sicherungsübereignung „sicherungshalber“ an D ab.
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Einordnung des Falls
Fräsmaschinenfall (BGHZ 50, 45 = NJW 1968, 1382)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe der Maschine aus § 985 BGB haben.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. V hat ihr Eigentum durch Übereignung an K verloren (§ 929 S.1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. V hat ihr Eigentum verloren, da C das Eigentum gutgläubig von K erworben hat (§§ 929 S.1, 930, 933 BGB).
Nein!
4. V könnte ihr Eigentum verloren haben, sofern ein wirksamer gutgläubiger Eigentumserwerb der D aufgrund der Vereinbarung zwischen C und D erfolgt ist (§§ 929 S.1, 931, 934 BGB).
Genau, so ist das!
5. Nach einem Teil der Literatur scheitert der Eigentumserwerb daran, dass K hier zugleich an V und an C mittelt (Lehre vom Nebenbesitz).
Ja, in der Tat!
6. Die hM lehnt die Lehre vom Nebenbesitz ab, sodass ein gutgläubiger Erwerb des D in Betracht kommt.
Ja!
7. Dieses Ergebnis, dass D gutgläubig das Eigentum erworben hat, ist aufgrund eines Wertungswiderspruchs zu § 933 BGB, zu korrigieren.
Nein, das ist nicht der Fall!
8. V hat sein Eigentum verloren, sodass ihm kein Herausgabeanspruch gegen K zusteht.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
18.9.2023, 22:44:43
Der Clou ist also, dass das Besitzkonstitut, auf das es hier ankommt, zwar im Verhältnis K-C entsteht, aber dennoch nicht zum gutgläubigen Erwerb ausreicht, während der Anspruch aus demselben Besitzkonstitut allerdings abgetreten werden kann an den gutgläubigen D, der dann aber Eigentum erlangt. Und der "Streit" dreht sich eigentlich ebenfalls nur um dieses Besitzkonstitut, weil man entweder sagt, das könne nicht mehr wert sein als das Besitzkonstitut zwischen V und K (dann Nebenbesitz (+)), oder man sagt , das geht aufgrund des neu gefassten Besitzwillens des K für C, sodass dieser nur für C besitzt. Würde man die Figur des Nebenbesitzes allerdings verneinen (also wie BGH), hätte V im Ergebnis dann einen
Herausgabeanspruch, sobald er von seinem Vertrag mit K zurücktritt, da dieser dann kein Recht zum Besitz mehr hätte?
/qwas
13.2.2024, 15:40:21
Selbst wenn V von seinem Vertrag zurücktritt, hat D gutgläubig Eigentum erworben, so dass ein Anspruch aus § 985 BGB ausscheidet.
Lenale
18.2.2024, 20:37:50
Hallo liebes Team, kann es sein, dass ihr bei dem vorletzten Template im Subsumtionskästchen die Normen verwechselt habt? Im letzten wird abschließend gesagt, dass der Veräußerer iRd § 934 Fall 1 jegliche Besitzposition verliert, während bei § 933 der unmittelbare Besitz bei dem Veräußerer verbleibt. Das müsste doch genau andersrum sein oder? :)
Lukas_Mengestu
29.2.2024, 09:31:35
Hallo Lenale, das hat tatsächlich seine Richtigkeit. Bei §§ 929 S. 1, 930 BGB vereinbaren Veräußerer und Erwerber ein Besitzmittlungskonstitut, d.h. der Veräußerer bleibt im unmittelbaren Besitz der veräußerten Sache, der Erwerber wird lediglich
mittelbarer Besitzer. Anders ist dies bei §§ 929 S. 1, 9
31 BGB, wo der Veräußerer von vorneherein nur mittelbaren Besitz hat und diesen durch Abtretung des
Herausgabeanspruchs an den Erwerber übergibt. Er hat damit überhaupt keine Besitzposition mehr inne. Deshalb ist bei §§ 929 S. 1, 931, 934 BGB möglich, auch ohne, dass der Erwerber in den unmittelbaren Besitz kommt. Bei §§ 929 S. 1, 930,
933 BGBnur dann, wenn der Veräußerer ihm die Sache übergibt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team