Zivilrecht
Sachenrecht
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen
Gutgläubiger Erwerb bei mittelbarem „Nebenbesitz“? („Fräsmaschinenfall“)
Gutgläubiger Erwerb bei mittelbarem „Nebenbesitz“? („Fräsmaschinenfall“)
14. Dezember 2025
32 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft und übereignet eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt an K. Noch vor vollständiger Kaufpreiszahlung übereignet K die Maschine zur Sicherung eines Kredites an C, wobei vereinbart wird, dass K die Maschine weiter benutzen darf. C tritt seinerseits alle Rechte aus der Sicherungsübereignung „sicherungshalber“ an D ab.
Diesen Fall lösen 83,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gutgläubiger Erwerb bei mittelbarem „Nebenbesitz“? („Fräsmaschinenfall“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe der Maschine aus § 985 BGB haben.
Genau, so ist das!
2. V hat ihr Eigentum durch Übereignung an K verloren (§ 929 S. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. V hat ihr Eigentum verloren, da C das Eigentum gutgläubig von K erworben hat (§§ 929 S. 1, 930, 933 BGB).
Nein!
4. V könnte ihr Eigentum verloren haben, sofern ein wirksamer gutgläubiger Eigentumserwerb der D aufgrund der Vereinbarung zwischen C und D erfolgt ist (§§ 929 S. 1, 931, 934 BGB).
Genau, so ist das!
5. Nach einem Teil der Literatur scheitert der Eigentumserwerb daran, dass K hier zugleich an V und an C mittelt (Lehre vom Nebenbesitz).
Ja, in der Tat!
6. Die h.M. lehnt die Lehre vom Nebenbesitz ab, sodass ein gutgläubiger Erwerb des D in Betracht kommt.
Ja!
7. Dieses Ergebnis, dass D gutgläubig das Eigentum erworben hat, ist aufgrund eines Wertungswiderspruchs zu § 933 BGB, zu korrigieren.
Nein, das ist nicht der Fall!
8. V hat sein Eigentum verloren, sodass ihm kein Herausgabeanspruch gegen K zusteht.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
18.9.2023, 22:44:43
Der Clou ist also, dass das Besitzkonstitut, auf das es hier ankommt, zwar im Verhältnis K-C entsteht, aber dennoch nicht zum gutgläubigen Erwerb ausreicht, während der Anspruch aus demselben Besitzkonstitut allerdings abgetreten werden kann an den gutgläubigen D, der dann aber Eigentum erlangt. Und der "Streit" dreht sich eigentlich ebenfalls nur um dieses Besitzkonstitut, weil man entweder sagt, das könne nicht mehr wert sein als das Besitzkonstitut zwischen V und K (dann
Nebenbesitz(+)), oder man sagt , das geht aufgrund des neu gefassten
Besitzwillens des K für C, sodass dieser nur für C besitzt. Würde man die Figur des
Nebenbesitzes allerdings verneinen (also wie BGH), hätte V im Ergebnis dann einen Herausgabeanspruch, sobald er von seinem Vertrag mit K zu
rücktritt, da dieser dann kein
Recht zum Besitzmehr hätte?
_a-k.wgd_
9.11.2025, 19:54:33
Wenn wir davon ausgehen, dass V vom Vertrag (gesetzlich) zu
rücktrittund sich der Vertrag in ein RückgewährSV umwandelt, würde man ein Anspruch der V auf Herausgabe der Maschine nach § 346 I prüfen und dazu kommen, dass K wertersatzpflichtig gem. § 346 II sei, richtig? Und falls V den Vertrag anfechten würde, würde man über § 812 I 1 Alt. 1 auf
§ 818II kommen, oder?
Pat Ho
4.12.2025, 05:57:57
@[Foxxy](180364)
Lenale
18.2.2024, 20:37:50
Hallo liebes Team, kann es sein, dass ihr bei dem vorletzten Template im Subsumtionskästchen die Normen verwechselt habt? Im letzten wird abschließend gesagt, dass der Veräußerer iRd
§ 934Fall 1 jegliche Besitzposition verliert, während bei § 933 der unmittelbare Besitz bei dem Veräußerer verbleibt. Das müsste doch genau andersrum sein oder? :)
Lukas_Mengestu
29.2.2024, 09:31:35
Hallo Lenale, das hat tatsächlich seine Richtigkeit. Bei §§ 929 S. 1,
930 BGBvereinbaren Veräußerer und Erwerber ein Besitzmittlungskonstitut, d.h. der Veräußerer bleibt im unmittelbaren Besitz der veräußerten Sache, der Erwerber wird lediglich
mittelbarer Besitzer. Anders ist dies bei §§ 929 S. 1,
931 BGB, wo der Veräußerer von vorneherein nur mittelbaren Besitz hat und diesen durch Abtretung des Herausgabeanspruchs an den Erwerber übergibt. Er hat damit überhaupt keine Besitzposition mehr inne. Deshalb ist bei §§ 929 S. 1, 931,
934 BGBmöglich, auch ohne, dass der Erwerber in den unmittelbaren Besitz kommt. Bei §§ 929 S. 1, 930,
933 BGBnur dann, wenn der Veräußerer ihm die Sache übergibt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
caulpoy
9.1.2025, 16:31:38
Welche etwaigen Ansprüche kämen gegen aufgrund der Situation in Betracht?
Wesensgleiches Minus
8.3.2025, 17:32:08
@[caulpoy](245038) gegen wen? :)
annsophie.mzkw
16.3.2025, 15:51:05
V müsste gegen C eigentlich einen Anspruch aus
§ 816I 1 BGB haben oder? Denn durch die Verfügung des C an D hat V ja sein Eigentum verloren, wobei C nicht zur Verfügung berechtigt war.
Alex
18.3.2025, 08:45:24
@[as.mzkw](244917) Zum Zeitpunkt der Veräußerung war C Nichtberechtigter, weil er ja weder gutgläubig Eigentum erworben hat noch war er ermächtigt zur Veräußerung nach §185 I BGB. Damit kann V den Erlös des Verkaufs herausverlangen nach §816 I 1 BGB.
HanDerenoglu
28.1.2025, 21:48:12
ihr müsst noch die Info reinpacken ob K gegenüber B sein Eigentumsverhältnis offenbart oder nicht
Edward Hopper
22.7.2025, 17:17:19
Hier gibt es keine B. Wenn du damit die Bank (C) meinst: Für das Ergebnis spielt das keine Rolle. Hätte K offengelegt dass er kein Eigentümer ist wäre C bösgläubig. Dies spielt für das Ergebnis jedoch keine Rolle da die C ohnehin mangels Übergabe kein Eigentum erlngt hat. Bei der Abtretung gem §§ 929 S 1, 931, 934 Alt 1. an den Dritten spielt die
Bösgläubigkeitdes Veräußeres keine Rolle. Es köntne aber durch die
Bösgläubigkeitdie
Sicherungsabredenichtig sein, da möglicherweise sittenwidrig oder gesetzeswidrig da Banken strengen Regularien unterworfen sind. Aber diesbezüglich keien Info im Sachverhalt.
okalinkk
21.2.2025, 19:36:03
ich verstehe die Argumenten bzgl der Ablehnung der Ergebniskorrektur nicht so ganz. Könnte das einer nochmal verständlich erläutern?
Lukas
11.3.2025, 20:09:58
Ich kann es zumindest versuchen. Also zunächst ist ja die Frage, ob D gutgläubig von C erwerben kann. 👨🏽⚖️ BGH sagt ja, da dieser
Meinungentsprechend keine zwei
Besitzmittlungsverhältnisse gleichzeitig vorliegen können und deshalb nur das
Besitzmittlungsverhältniszwischen C und K als „neueres“
Besitzmittlungsverhältnisvorliegt und deshalb mit Abtretung des Herausgabeanspruchs bereits der Gutglaubensschutz greift und nicht erst mit Besitzerlangung (
§ 934BGB). 📖 Literatur sagt, dass
Nebenbesitzsehr wohl möglich ist. Das hat für
§ 934BGB aber die Folge, dass mit Abtretung nicht einfach der Gutglaubensschutz greifen kann. Warum? Nun,
§ 934BGB passt jetzt nicht mehr zu 100 %. Denn: Der Veräußerer (C) ist zwar
mittelbarer Besitzer. Allerdings nicht allein. Das ist zwar subsumierbar nach dem Wortlaut, nicht aber nach dem Telos (der quasi sagt, dass auch ohne Besitzerlangung Gutglaubensschutz greifen kann, wenn der [einzige] mittelbare Besitzer den Herausgabeanspruch abtritt). Die Literatur übernimmt für dieses Verständnis quasi die Wertung aus
§ 933 BGB. Der Erwerber ist dort erst dann ausreichend schutzwürdig, wenn er die Sache tatsächlich „in den Händen hält“. Also kann dem Wortlaut nicht entnommen werden, dass die Sache mit Abtretung eines Herausgabeanspruchs von einem der mehreren mittelbaren (Neben)Besitzern bereits ausreicht. 👩🏻⚖️So und hier jetzt deine Frage: Folgt man jetzt dem BGH (kein
Nebenbesitzmöglich, C ist einziger
mittelbarer Besitzer) dann hat man sich diese Frage in
§ 934BGB erstmal garnicht stellen müssen, weil man klar unter den Wortlaut subsumieren konnte. Allerdings kam auch der BGH nicht um die Frage herum, dass hier dann doch zumindest ein Wertungswiderspruch zwischen
§ 934und
§ 933 BGBbesteht. Die Frage war deshalb: Müssen wir unser Ergebnis wertungsmäßig korrigieren? Die Antwort war nein. Begründung:
§ 933 BGBist zurecht und gewollt strenger (also keine Wertungskorrektur nötig). Denn
Gutgläubigkeitwar bei D bereits mit Abtretung im Sinne des Verkehrsschutzes intensiv genug weil aus seiner Sicht der vermeintlich Berechtigte C seinen Besitz komplett aufgegeben hat. Gegenüber bei Vereinbarung des Besitzkonstituts zwischen C und K war aus Sicht des C noch nicht genügend
Rechtsscheinvorhanden, da der vermeintlich Berechtigte ja immernoch Besitzer bleibt. Genügend
Rechtsscheinfür gutgläubigen Erwerb soll deshalb nach
§ 933 BGBerst mit Übergabe vorliegen. Nach dem BGH deshalb keine Wertungskorrektur nötig.
okalinkk
4.8.2025, 15:39:32
@[Lukas](215411) Vielen Dank für deine ausführliche Antwort! Eine Frage hätte ich noch zum Punkt Literatur. Du schreibst,
934 BGBpasse nicht mehr nach dem Telos, der sage, dass auch “ohne Besitzerlangung” Gutglaubensschutz greifen kann, wenn der einzige mittelbare Besitzer den Herausgabeanspruch abtritt. Ich verstehe hier das “ohne Besitzerlangung” nicht ganz. Wenn doch der mittelbare Besitzer seinen Herausgabeanspruch an den Erwerber abtritt, so wird dieser doch
mittelbarer Besitzeroder nicht? Er erlangt doch dann Besitz?
Lukas
26.9.2025, 13:09:42
@[okalinkk](253888) Gemeint ist „ohne physische Besitzerlangung“.
§ 934BGB hat 2 Alternativen, in denen Gutglaubensschutz greift. Erstens physische Besitzerlangung vom Dritten, weil dann aus Sicht des Erwerbers ja alles rechtens zugegangen ist, und zweitens - wenn der *Veräußerer*
mittelbarer Besitzerist - mit Abtretung des Herausgabeanspruchs. Nach dieser Variante (und das hab ich gemeint) kann der gutgläubige Erwerb stattfinden auch wenn die Sache (=Rechtscheinsobjekt) nicht beim Erwerber ist. Der
Rechtsscheinsoll hier darin liegen, dass der Veräußerer ja tatsächlich als
mittelbarer Besitzereinen Herausgabeanspruch hat und diesen auch abtritt. Und die Literatur steht jetzt nur vor dem Problem, dass bei der
Annahmevon
Nebenbesitzder Rechtschein gar nicht so „rechtsshiny“ ist. Weil: Nur weil jemand als
mittelbarer Besitzereinen Herausgabeanspruch hat, es nicht zwingend sein muss, dass nicht noch ein Anderer eine Herausgabeanspruch aus einem
Besitzmittlungsverhältnishat. In diesem Fall zu subsumieren würde deshalb gegen den Sinn und Zweck der Norm verstoßen!
Amelie7
7.4.2025, 18:47:58
Ich finde die Formulierung im Schema unter 4. (4) hier etwas verwirrend, es geht ja gerade darum 934 Alt. 1 ohne Übergabe zu prüfen, oder nicht?
okalinkk
22.4.2025, 15:41:25
hat C auch wirklich einen Herausgabe Anspruch aus dem
Sicherungsvertragggü
K, den er an D im Rahmen des 934 I Alt 1 BGB abtreten koennte? oder gibt es diesen Anspruch nicht, weil die Sicherungsübereignung unwirksam ist? An sich gilt ja das Trennungs und
Abstraktionsprinzip, sodass mE der Anspruch auf Herausgabe aus dem
Sicherungsvertragwirklich besteht oder? demnach koennte er auch abgegreten werden
Edward Hopper
22.7.2025, 17:10:06
Du hast dir die Frage selbst beantwortet. Der
Sicherungsvertragzwischen Bank (C) und K ist gültig. Somit kann C den Herausgabeanspruch aus dem
Sicherungsvertragan Dritte abtreten (auch wenn die Übereignung nicht erfolgreich war).
Paul Hendewerk
12.8.2025, 14:55:09
Vielleicht eine dumme Frage: Aber was passiert eigentlich mit dem
Anwartschaftsrechtdes K, das dieser ja zunächst durch den Vorbehaltskauf erworben hat. ME geht das
Anwartschaftsrechtdurch die gescheiterte Übereignung an C auf diesen über und erstarkt dann letztlich in der Person des D zum Vollrecht Eigentum, richtig? Also wenn K jetzt die letzte Kaufpreisrate fällt das Eigentum nicht wieder an K zurück.
Nils
11.11.2025, 21:44:13
D hat ja - wie du schon geschrieben hast - bereits das Vollrecht Eigentum durch gutgläubigen Erwerb erlangt. Damit hat D in jedem Fall das stärkere Recht auf ihrer Seite, welches sie C entgegenhalten kann. Auf ein mögliches
Anwartschaftsrechtdes K kommt es m.M.n dann gar nicht mehr an, zumal für dessen Übertragung die gleichen Regeln wie für den regulären Eigentumserwerb (analog) gelten. Wenn die Übereingung an C scheitert, muss das denklogisch eigentlich genauso für das
Anwartschaftsrechtgelten. So jedenfalls mein Verständnis. Ich hoffe, das hilft!
pactasuntservanda04
1.12.2025, 01:42:55
Ich verstehe den Streit mit dem Vergleich zu § 933 nicht. Bei
§ 934Alt. 1 ist doch im Unterschied zu Alt. 2 eben keine Übergabe erforderlich?
Foxxy
1.12.2025, 01:43:28
Kurzantwort auf deine Nachfrage: Ja, bei
§ 934Alt. 1 ist im Unterschied zu Alt. 2 keine Übergabe erforderlich. Der „Streit mit § 933“ dreht sich gerade darum, dass der Erwerb über §§ 931, 934 Alt. 1 wertungsmäßig leichter fällt als der Erwerb über §§ 930, 933, obwohl in beiden Konstellationen der unmittelbare Besitz zunächst beim Dritten bleibt. Manche sehen darin einen Wertungswiderspruch und wollen Alt. 1 einschränken; die herrschende
Meinunglehnt diese Korrektur aber ab. Warum der Unterschied? - § 930/933: Der Veräußerer behält trotz Besitzkonstituts eine Besitzposition (mittelbaren Besitz). Deswegen verlangt § 933 für den gutgläubigen Erwerb zusätzlich, dass der Erwerber den unmittelbaren Besitz erlangt. Erst dieser tatsächliche Besitzwechsel „neutralisiert“ das verbleibende Besitzrecht des Veräußerers. - § 931/934 Alt. 1: Hier ist der Veräußerer bereits
mittelbarer Besitzerund tritt dem Erwerber den Herausgabeanspruch gegen den unmittelbaren Besitzer ab. Mit der Abtretung räumt der Veräußerer seine gesamte Besitzposition – anders als bei § 930 – sofort. Genau deshalb lässt das Gesetz den gutgläubigen Eigentumserwerb schon mit Einigung und Abtretung zu, ohne Übergabe. Bei Alt. 2 hingegen hat der Veräußerer keine mittelbare Besitzposition; deshalb wird – parallel zu § 933 – der Eigentumserwerb erst mit tatsächlicher Besitzverschaffung an den Erwerber vollendet. Auf den Fall übertragen (
Fräsmaschinenfall): - V bleibt als Vorbehaltseigentümerin zunächst Eigentümerin; K ist
unmittelbarer Besitzer mit Anwartschaft. - C erwirbt von K nach §§ 929, 930 nicht gutgläubig Eigentum, weil es an § 933 (Besitzverschaffung) fehlt. - Gleichwohl wird C durch das
Sicherungsabrede-Besitzkonstitut
mittelbarer Besitzer. Die Figur des „
Nebenbesitzes“ (K mittelt zugleich für V und C) wird von der Rechtsprechung abgelehnt; nur das spätere
Besitzmittlungsverhältniszählt. Damit verliert V die mittelbare Besitzposition. - Tritt C seinen Herausgabeanspruch gegen K an D ab, kann D nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 gutgläubig Eigentum erwerben – ohne Übergabe –, weil C seine gesamte Besitzposition aufgibt und D gutgläubig ist. § 935 steht nicht entgegen, da die Sache nicht abhandengekommen ist. - Ergebnis: D wird Eigentümer; V hat keinen Anspruch aus § 985 gegen K. Die h.M. hält die „Ungleichbe
handlung“ zwischen § 933 und
§ 934Alt. 1 für gewollt: Nur wenn der Veräußerer seine Besitzstellung vollständig preisgibt (Alt. 1), genügt die Abtretung; behält er sie (wie bei § 930), braucht es die tatsächliche Besitzverschaffung.
Sege
11.12.2025, 09:39:57
Sehe nur ich zwei Antworten von Foxxy in einem Beitrag nebeneinander oder ist das neu?
pactasuntservanda04
11.12.2025, 16:21:58
@[Sege](241995) Ich sehe es auch

