Öffentliches Recht
Polizei- und Ordnungsrecht
Grundlagen
Wiederholungsfall zum Zusammenspiel verschiedener Handlungsformen (2)
Wiederholungsfall zum Zusammenspiel verschiedener Handlungsformen (2)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Exekutive erlässt dieses Mal eine Leinenzwang-Verordnung für alle Hunde ungeachtet ihrer Gefährlichkeit. H, der einen kleinen Pudel hält und gegen die Verordnung verstößt, wird durch die Polizei sofort des Ortes verwiesen.
Diesen Fall lösen 86,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Wiederholungsfall zum Zusammenspiel verschiedener Handlungsformen (2)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verweisung von dem Ort ist auf die Ermächtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen zu stützen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Platzverweis ist ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG.
Ja!
3. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt nur für polizeiliche Einzelfallmaßnahmen. Die Leinenzwang-Verordnung muss sich folglich nicht daran messen lassen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Rechtswidrigkeit der Verordnung hätte H vor der Platzverweisung feststellen lassen müssen. Auch wenn sie rechtswidrig ist, hilft ihm das nun nicht mehr. Das Recht ist für die Wachen da!
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
Fundstellen
Jurafuchs kostenlos testen
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Im🍑nderabilie
20.1.2023, 11:21:06
Das hieße, falls ich in der materiellen Rechtmäßigkeit der Maßnahme bin, habe ich vorher als EGL zwar die jeweils einschlägige Norm geprüft, mache aber nochmal ein Extrakapitel auf a la die Maßnahme wäre auch rechtswidrig, wenn die in diesem Fall für die öff. Sicherheit rahmengebenden VO aufgrund ihrer Rechtswidrigkeit nichtig wäre?
Nora Mommsen
20.1.2023, 16:16:35
Hallo Imponderabilie, danke für deine Frage. Genau - die Verordnung und ihre Rechtmäßigkeit prüft man im Rahmen des Punktes "Öffentliche Sicherheit". Denn dazu gehört auch die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung und damit die Verordnung. Diese ist aber keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, da nur von der Exekutive erlassen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team