Gefälschter Impfausweis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Anfang November 2021 besorgt sich A einen leeren Impfausweis und trägt eine falsche Covid-19-Impfung ein, um dies bei der Arbeit vorzulegen. Anfang Dezember legt er diesen seinem Arbeitgeber B vor, um einer Testpflicht zu entgehen. B wird skeptisch und meldet den Fall der Polizei. Gegen A ergeht ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Dieser Beschluss des LG Würzburg beschäftigt sich mit dem falschen Eintrag einer Corona-Schutzimpfung in einem Impfpass. Hierbei geht der Beschluss insbesondere auf Fragen der Strafbarkeit nach der alten und neuen Fassung des § 277 StGB (Unbefugtes Ausstellen von Gesundheitszeugnissen) und dem Verhältnis zur Urkundenfälschung (§ 267 StGB).
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Impfausweis des A ist eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der auf A ausgestellte Impfausweis ist außerdem ein Gesundheitszeugnis im Sinne des § 277 StGB und damit eine besondere Form der Urkunde.
Ja!
3. Durch die Fälschung des Impfausweises Anfang November 2021 hat sich A nach § 277 StGB a.F. strafbar gemacht.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Im Anwendungsbereich des § 277 StGB a.F. ist eine parallele Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung ausgeschlossen, da die Norm Sperrwirkung entfaltet.
Nein!
5. Durch die Vorlage des gefälschten Impfausweises bei seinem Arbeitgeber Anfang Dezember hat sich A nach § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB strafbar gemacht.
Genau, so ist das!
6. Durch die Fälschung des Impfausweises hat sich A nach Auffassung nach § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB strafbar gemacht.
Ja, in der Tat!
7. A hat sich also der Urkundenfälschung in zwei Fällen strafbar gemacht (Realkonkurrenz).
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
7.9.2023, 14:00:54
Aber zum heutigen Zeitpunkt würde sich der Täter des § 267 StGB als auch § 277 StGB strafbar machen. Wenn der § 277 immer dazu führt, das § 267 StGB auch erfüllt ist, dann frage ich mich, was der § 277 dann überhaupt für einen Sinn macht? Zudem ist der § 267 deutlich schärfer sanktioniert.
Leo Lee
9.9.2023, 09:39:08
Hallo Raphaeljura, in der Tat stellt sich die Frage – zumal die Gesetzesneufassung etwas hektisch erfolgte aufgrund gefälschter Impfausweise während Corona – inwiefern ein Anwendungsraum für § 277 n.F. StGB verbleibt, zumal Gesundheitszeugnisse i.d.R. auch eine Urkunde darstellen werden. Dies bleibt wohl abzuwarten! I.Ü.: Der BGH hat letztes Jahr entschieden, dass auch nach der alten Rechtslage eine Sperrwirkung nicht vorlag, womit – zumindest nach der BGH Lösung – eine Neufassung insofern überflüssig war (https://openjur.de/u/2468366.html) :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Natze
20.2.2024, 17:51:48
wo prüfe ich denn die Konkurrenz? normal als „Annex“ oder wie stellen ich das denn dar?
Nils
29.8.2024, 16:03:26
Wie sähe es hier aus, wenn ein Arzt den Pass ausgestellt hätte, welcher ihn als Aussteller bezeichnet?
Leo Lee
1.9.2024, 09:06:29
Hallo Nils, vielen Dank für die sehr gute Frage! Wenn der Arzt tatsächlich einen (falschen) Pass ausstellt, aber sich selbst aus Aussteller kennzeichnet, liegt keine Fälschung einer Urkunde vor (denn der Arzt hat tats. auch den Impfpass so ausgestellt und insofern nur "schriftlich gelogen", was aber nicht der Strafzweck des 267 ist). In Frage kommt dann nur noch der 278 StGB, was gerade ein Sonderdelikt auch für Ärzte darstellt. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Erb § 278 Rn. 1 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Nils
1.10.2024, 14:01:23
Ich frage mich ob der Impfausweis vor der Coronazeit und jetzt auch wieder danach tatsächlich eine Urkundenfunktion inne hat. Dieser müsste zum Beweis im Rechtsverkehr gedacht sein, bis auf diese Zeit dient dieser aber doch nur einem selbst um einen Überblick zu haben und maximal noch seinem eigenen Arzt und gerade nicht dem Beweis im Rechtsverkehr. Zudem besteht eigentlich auch kein rechtliches/öffentliches Interesse außerhalb dieses „Coronazeitraums“ an der Richtigkeit von diesem.
Fabian22
16.10.2024, 09:03:19
Hi, in Frage 5 steht "[...] nach Auffassung nach § [...]". Es fehlt mE die Angabe wessen Auffassung es ist.
Linne_Karlotta_
17.10.2024, 16:30:26
Hallo Fabian22, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
agi
19.10.2024, 23:37:14
die Frage ist leider nicht vollständig. Nach welcjer Auffassung? „Durch die Fälschung des Impfausweises hat sich A nach Auffassung nach § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB strafbar gemacht.“