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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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S hat einen Lkw-Fahrer erschossen, um die Räder des Fahrzeugs zu stehlen. Er wurde dafür wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen verurteilt. Das Gericht verhängt die Todesstrafe.

Einordnung des Falls

Recht auf Leben: Vollstreckung der Todesstrafe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist eröffnet.

Genau, so ist das!

Das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) schützt das Recht zu leben. Leben ist dabei körperliches Dasein, d.h. die biologisch-physische Existenz. Die Todesstrafe betrifft die biologisch-physische Existenz des S. Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist eröffnet. Der persönliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist bei lebenden Personen stets eröffnet, sodass du diesen Punkt kurzhalten kannst.

2. Die Verhängung der Todesstrafe stellt einen Eingriff in das Recht auf Leben des S dar.

Ja, in der Tat!

Nach dem klassischen Eingriffsbegriff liegt ein Eingriff vor, wenn das staatliche Handeln final, unmittelbar und durch Rechtsakt geschehen sowie mit Zwang durchsetzbar ist. Die Verhängung der Todesstrafe zielt final und unmittelbar sowie mit Zwang auf die Aufhebung der biologisch-physischen Existenz des S. Bereits nach dem klassischen Eingriffsbegriff liegt ein Eingriff in das Recht auf Leben des S vor. Die Todesstrafe ist unter der Rechtsordnung des Grundgesetzes abgeschafft (Art. 102 GG). Als Merkhilfe kann man sich "FURZ" merken: F - final U - unmittelbar R - durch Rechtsakt Z - mit Zwang durchsetzbar

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