Öffentliches Recht

Grundrechte

Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)

Recht auf Leben: Vollstreckung der Todesstrafe

Recht auf Leben: Vollstreckung der Todesstrafe

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S hat einen Lkw-Fahrer erschossen, um die Räder des Fahrzeugs zu stehlen. Er wurde dafür wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen verurteilt. Das Gericht verhängt die Todesstrafe.

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Einordnung des Falls

Recht auf Leben: Vollstreckung der Todesstrafe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist eröffnet.

Genau, so ist das!

Das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) schützt das Recht zu leben. Leben ist dabei körperliches Dasein, d.h. die biologisch-physische Existenz. Die Todesstrafe betrifft die biologisch-physische Existenz des S. Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist eröffnet. Der persönliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) ist bei lebenden Personen stets eröffnet, sodass du diesen Punkt kurzhalten kannst.
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2. Die Verhängung der Todesstrafe stellt einen Eingriff in das Recht auf Leben des S dar.

Ja, in der Tat!

Nach dem klassischen Eingriffsbegriff liegt ein Eingriff vor, wenn das staatliche Handeln final, unmittelbar und durch Rechtsakt geschehen sowie mit Zwang durchsetzbar ist. Die Verhängung der Todesstrafe zielt final und unmittelbar sowie mit Zwang auf die Aufhebung der biologisch-physischen Existenz des S. Bereits nach dem klassischen Eingriffsbegriff liegt ein Eingriff in das Recht auf Leben des S vor. Die Todesstrafe ist unter der Rechtsordnung des Grundgesetzes abgeschafft (Art. 102 GG). Als Merkhilfe kann man sich "FURZ" merken: F - final U - unmittelbar R - durch Rechtsakt Z - mit Zwang durchsetzbar
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lexfoxi🦊

lexfoxi🦊

26.3.2021, 13:21:51

#offtopic müsste der S nicht auch wegen

Habgier

mordes verurteilt werden, wenn er den LKW-Fahrer getötet hat, um die Reifen zu stehlen? Viele Grüße

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.4.2021, 01:36:56

Hallo lexfoxi, in der Tat könnte die Tat auch das Mordmerkmal der

Habgier

(

rücksichtslos

es Gewinnstreben) erfüllen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Melanie 🐝

Melanie 🐝

28.8.2021, 12:28:04

Richtiger cool das mit der Eselsbrücke!! 🙀 🦊

TAME

Tamer

18.12.2021, 00:29:25

Alternativ gibt es dafür noch die Eselsbrücke: FURI - das schwarze Pferd 🐎 (= gab mal eine US-Fernsehserie namens Fury mit besagtem schwarzen Pferd) Das "I" steht dann halt für "imperativ", was ja dasselbe meint wie zwangweise. Quelle: eselbrueckdich.de/post/furi (Dort gibt es noch eine Menge weiterer ganz nützlicher Eselsbrücken) LG Tamer


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