Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Tatbestand der Willenserklärung

Angebot zum Autokauf - Normalfall zum inneren Tatbestand der Willenserklärung

Angebot zum Autokauf - Normalfall zum inneren Tatbestand der Willenserklärung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jemand schreibt ein Verkaufsangebot zu einem Auto

A möchte dem Händler B anbieten, ihr Auto für €10.000 abzukaufen. Sie unterschreibt den Brief, der den Antrag zum Verkauf des Autos für €10.000 enthält, und schickt ihn B.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Der innere Tatbestand einer Willenserklärung bezieht sich auf die subjektive, innere Seite einer Willenserklärung, d.h. auf den tatsächlichen Willen der handelnden Person, eine rechtliche Wirkung zu erzielen. Man unterscheidet drei Elemente: den Handlungswillen, das Erklärungsbewusstsein und den Geschäftswillen.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Antrag (§ 145 BGB) zum Abschluss eines Kaufvertrags (§ 433 BGB) ist eine Willenserklärung.

Ja, in der Tat!

Der Kaufvertrag (§ 433 BGB) kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Antrag und Annahme (§§ 145, 147 BGB), zustande. Eine Willenserklärung ist eine auf den Eintritt eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtete private Willensäußerung. Der Erklärende bringt zum Ausdruck, dass nach seinem Willen eine bestimmte Rechtsfolge (z.B. der Abschluss eines Kaufvertrags) eintreten soll. Die Willenserklärung besteht aus einem äußeren (objektiven) Tatbestand, der Erklärung, und einem inneren (subjektiven) Tatbestand, dem erklärten Willen. Beim inneren Tatbestand unterscheidet man drei Kategorien: (1) Handlungswillen, (2) Erklärungsbewusstsein und (3) Geschäftswillen.
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2. Hatte A beim Unterschreiben des Briefes den Willen und das Bewusstsein, zu handeln (Handlungswille)?

Ja!

Elementare Voraussetzung der Willenserklärung ist der Handlungswille. Gemeint ist der bewusste Willensakt, der auf die Vornahme eines äußeren Verhaltens gerichtet ist. Er muss tatsächlich vorliegen. In der Regel weiß der Erklärende jedoch auch, dass er handelt, spricht, schreibt, oder sich durch Gesten äußert. Nicht von einem Handlungswillen gedeckt sind beispielsweise Handlungen im Schlaf, unter Narkose und Reflexbewegungen.Bei A ist kein Grund für die Annahme ersichtlich, dass sie ohne Willen und Bewusstsein gehandelt (d.h. unterschrieben) hat. Hier liegt somit der Regelfall vor - A hat das Bewusstsein und den Willen zu handeln.

3. Hatte A beim Unterschreiben des Briefes das Bewusstsein, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben (Erklärungsbewusstsein)?

Genau, so ist das!

Das Erklärungsbewusstsein ist der Wille, überhaupt am rechtsgeschäftlichen Verkehr teilzunehmen und durch sein Handeln eine irgendwie rechtsgeschäftlich relevante Erklärung abzugeben. Die Folgen eines Fehlens des Erklärungsbewusstseins für das Vorliegen einer Willenserklärung sind in Rechtsprechung und Lehre umstritten. Nach Rspr. und h.L. liegt bei fehlendem Erklärungsbewusstsein eine Willenserklärung vor, sofern der Empfänger von einer wirksamen Willenserklärung ausgehen konnte und der Erklärende dies bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. A wollte einen Antrag zum Verkauf eines Autos abgeben und hatte damit den Willen, am rechtsgeschäftlichen Verkehr teilzunehmen.

4. Hatte A beim Unterschreiben des Briefes den Willen und das Bewusstsein, gegenüber B einen Antrag zum Abschluss eines Kaufvertrags über ihr Auto für €10.000 abzugeben (Geschäftswille)?

Ja, in der Tat!

Unter dem Geschäftswillen versteht man den Willen, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Anders als beim Erklärungsbewusstsein genügt somit die Vorstellung, irgendeine rechtserhebliche Erklärung abzugeben, nicht. Der Wille des Erklärenden muss auf ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft konkretisiert sein. Fehlt der Geschäftswille bleibt die Wirksamkeit einer Willenserklärung jedoch unberührt, er ist also kein notwendiger Bestandteil. Sein Fehlen kann aber unter Umständen zu deren Anfechtbarkeit führen. As Wille war beim Unterschreiben auf den Antrag zum Abschluss des Kaufvertrags mit B über ihr Auto zum Preis von 10.000 € und damit auf ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft gerichtet.
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Prüfungsschema

Welche subjektiven und objektiven Elemente unterscheidet man beim Tatbestand einer Willenserklärung?

  1. Subjektiver (innerer) Tatbestand
    1. Subjektiver Handlungswille
    2. Erklärungsbewusstsein
    3. Subjektiver Geschäftswille
  2. Objektiver (äußerer) Tatbestand
    1. Objektiver Handlungswille
    2. Rechtsbindungswille
    3. Objektiver Geschäftswille

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