Nicken als Willenserklärung

3. Juli 2023

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Eine Frau bietet einer anderen Frau ihren Diamantring für €200 zum Kauf an.

A ist Eigentümerin eines Rings. Sie fragt B, ob diese ihr den Ring für €200 abkaufen möchte. B nickt.

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Einordnung des Falls

Der äußere Tatbestand einer Willenserklärung bezieht sich auf die sichtbare, äußere Handlung einer Person, die darauf abzielt, eine rechtliche Wirkung zu erzielen. Es handelt sich um den objektiven, beobachtbaren Teil einer Willenserklärung. Im Allgemeinen wird der äußere Tatbestand durch eine ausdrückliche Erklärung (z.B. eine schriftliche oder mündliche Aussage) oder eine konkludente Handlung (eine Handlung, die eine stillschweigende Erklärung enthält) gebildet. Beispielsweise könnte das Ausfüllen und Unterschreiben eines Vertrags als äußerer Tatbestand einer Willenserklärung angesehen werden. Der äußere Tatbestand muss in der Regel in Verbindung mit dem inneren Tatbestand (dem tatsächlichen Willen der handelnden Person, eine rechtliche Wirkung zu erzielen) betrachtet werden, um die Gültigkeit einer Willenserklärung zu bestimmen.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der äußere Tatbestand der Willenserklärung besteht in einem Verhalten, das sich aus der Sicht eines objektiven Betrachters als Äußerung eines auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichteten Willens darstellt.

Genau, so ist das!

Die Willenserklärung besteht aus zwei Elementen: dem inneren Willen (subjektive Seite) und der Äußerung des Willens (objektive Seite). Der objektive Tatbestand einer Willenserklärung liegt in einem äußerlich erkennbaren Verhalten, das auf das Vorliegen eines Handlungswillens, eines Erklärungsbewusstseins und eines Geschäftswillen schließen lässt. Das Erklärungsbewusstsein wird im Rahmen des objektiven Tatbestands Rechtsbindungswille genannt.
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2. Lässt B's Verhalten auf das Vorliegen eines Handlungswillens schließen?

Ja, in der Tat!

Ein Handlungswille im Rahmen des objektiven Tatbestands liegt vor, sofern das Verhalten aus Sicht eines Dritten als willensgesteuerte Handlung erscheint. Er fehlt, wenn der Erklärende erkennbar im Schlaf oder in Hypnose spricht oder bei bloßen Reflexbewegungen.Hier spricht das Verhalten der B (Nicken) dafür, dass sie bewusst und gewollt gehandelt (genickt) hat.

3. Lässt B's Verhalten auf das Vorliegen eines Erklärungsbewusstseins schließen? D.h. hatte B Rechtsbindungswillen?

Ja!

Ein Rechtsbindungswille im Rahmen des objektiven Tatbestands liegt vor, wenn der Erklärende sich aus Sicht eines Dritten in irgendeiner Weise rechtlich erheblich erklären will. Er fehlt bei Gefälligkeiten und der sog. invitatio ad offerendum. Der Wille kann ausdrücklich oder konkludent (durch schlüssiges Verhalten) erklärt werden. Nach allgemeinem Brauch bedeutet ein Nicken Zustimmung.Hier spricht das Verhalten der B (Nicken) auf das Verkaufsangebot der A dafür, dass B sich rechtlich erklären und ein Rechtsverhältnis begründen wollte (Annahme eines Kaufangebots).

4. Lässt B's Verhalten auf das Vorliegen eines Geschäftswillens schließen?

Genau, so ist das!

Der Geschäftswille im Rahmen des objektiven Tatbestands liegt vor, wenn der Erklärende aus objektiver Sicht die Herbeiführung einer ganz bestimmten Rechtsfolge beabsichtigt.Bs Nicken lässt darauf schließen, dass sie den Ring für €200 kaufen wollte.
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Prüfungsschema

Welche subjektiven und objektiven Elemente unterscheidet man beim Tatbestand einer Willenserklärung?

  1. Subjektiver (innerer) Tatbestand
    1. Handlungswille
    2. Erklärungsbewusstsein
    3. Geschäftswille
  2. Objektiver (äußerer) Tatbestand
    1. Objektive Erklärung
    2. Rechtsbindungswille
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