Nicken als Willenserklärung
3. Juli 2023
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist Eigentümerin eines Rings. Sie fragt B, ob diese ihr den Ring für €200 abkaufen möchte. B nickt.
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Einordnung des Falls
Der äußere Tatbestand einer Willenserklärung bezieht sich auf die sichtbare, äußere Handlung einer Person, die darauf abzielt, eine rechtliche Wirkung zu erzielen. Es handelt sich um den objektiven, beobachtbaren Teil einer Willenserklärung. Im Allgemeinen wird der äußere Tatbestand durch eine ausdrückliche Erklärung (z.B. eine schriftliche oder mündliche Aussage) oder eine konkludente Handlung (eine Handlung, die eine stillschweigende Erklärung enthält) gebildet. Beispielsweise könnte das Ausfüllen und Unterschreiben eines Vertrags als äußerer Tatbestand einer Willenserklärung angesehen werden. Der äußere Tatbestand muss in der Regel in Verbindung mit dem inneren Tatbestand (dem tatsächlichen Willen der handelnden Person, eine rechtliche Wirkung zu erzielen) betrachtet werden, um die Gültigkeit einer Willenserklärung zu bestimmen.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der äußere Tatbestand der Willenserklärung besteht in einem Verhalten, das sich aus der Sicht eines objektiven Betrachters als Äußerung eines auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichteten Willens darstellt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Lässt B's Verhalten auf das Vorliegen eines Handlungswillens schließen?
Ja, in der Tat!
3. Lässt B's Verhalten auf das Vorliegen eines Erklärungsbewusstseins schließen? D.h. hatte B Rechtsbindungswillen?
Ja!
4. Lässt B's Verhalten auf das Vorliegen eines Geschäftswillens schließen?
Genau, so ist das!
Fundstellen
Prüfungsschema
Welche subjektiven und objektiven Elemente unterscheidet man beim Tatbestand einer Willenserklärung?
- Subjektiver (innerer) Tatbestand
- Handlungswille
- Erklärungsbewusstsein
- Geschäftswille
- Objektiver (äußerer) Tatbestand
- Objektive Erklärung
- Rechtsbindungswille
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