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Widerruf & Verbraucherverträge

Ausschluss des Widerrufsrechts bei eBay Auktion?

Ausschluss des Widerrufsrechts bei eBay Auktion?

19. Mai 2025

5 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Unternehmer U stellt im Rahmen einer Internet-Auktion bei eBay ein Schmuckstück zur Versteigerung ab 1 EUR ein. Verbraucherin K gibt das höchste Gebot ab. Einen Tag nach Auktionsende überlegt sie es sich anders und widerruft fristgerecht ihre Willenserklärung. Zu Recht?

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Einordnung des Falls

Ausschluss des Widerrufsrechts bei eBay Auktion?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist der Anwendungsbereich des Widerrufsrechts nach § 312g BGB eröffnet (§ 312 Abs. 1 BGB)?

Genau, so ist das!

Damit der Anwendungsbereich des Widerrufsrechts nach § 312g BGB eröffnet ist, muss nach § 312 Abs.1 BGB (1) ein Verbrauchervertrag (§ 310 Abs.3 BGB) vorliegen, (2) bei dem sich der Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet. Unternehmer U und Verbraucher K haben einen Kaufvertrag geschlossen (Verbrauchervertrag), durch den sich K zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet (§ 433 Abs.2 BGB). Bis zum 31.12.2021 war statt der Zahlung eines Preises durch den Verbraucher eine entgeltliche Leistung des Unternehmers verlangt (§ 312 Abs. 1 BGB aF). Die neue Fassung sollte die bisher sehr weite und ungenaue Regelung konkretisieren. Die Bereitstellung personenbezogener Daten wird in § 312 Abs. 1a BGB gesondert erfasst.
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2. Liegt ein Außergeschäftsraum- oder Fernabsatzvertrag vor (§§ 312b, 312c BGB)?

Ja, in der Tat!

Ein Außergeschäftsraumvertrag ist nach § 312b Abs.1 Nr.1 BGB ein Vertrag, den Unternehmer und Verbraucher bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit an einem Ort schließen, der kein Geschäftsraum (§ 312b Abs.2 BGB) ist. Ein Fernabsatzvertrag liegt nach § 312c Abs.1 BGB vor, wenn der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird und der Vertragsschluss im Rahmen eines Fernabsatzsystems erfolgt. Mangels gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit von U und K, liegt kein Außergeschäftsraumvertrag vor. Allerdings haben sie ihre Willenserklärungen ausschließlich über die eBay Plattform (Fernabsatzsystem) abgegeben, sodass ein Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB gegeben ist.

3. Es handelt sich bei der Internetauktion aber um eine Versteigerung iSv § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB, sodass ein Widerrufsrecht ausgeschlossen ist.

Nein!

§ 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB erfasst explizit lediglich Versteigerungen, bei denen Verbraucher persönlich anwesend sind oder ihnen diese Möglichkeit gewährt wird.Die Auktion auf eBay läuft rein digital ab, ohne dass K die Möglichkeit gehabt hätte, hier persönlich anwesend zu sein. Früher war umstritten, ob bei Online-Auktionen ein Widerrufsrecht besteht, da § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB a.F. (bis 12.06.2014 in Kraft) lediglich von „Versteigerung iSv § 156 BGB“ sprach. Durch die Präzisierung in § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 10 BGB n.F., dass eine persönliche Anwesenheit möglich sein muss, hat sich dieser Streit erledigt.

4. Muss K das Schmuckstück bezahlen und abnehmen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Aus dem Abschluss eines Kaufvertrags folgt eine Zahlungs- und Abnahmepflicht des Käufers (§ 433 Abs.2 BGB). Diese erlischt indes, sofern der Vertrag vom Verbraucher wirksam widerrufen wurde (§§ 355, 312g BGB). U und K haben übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot + Annahme) gerichtet auf den Kauf des Schmuckstücks abgegeben und damit einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) geschlossen. K hat allerdings fristgerecht ihre Willenserklärung widerrufen (§§ 355 Abs.1, 312g Abs.1, 312c BGB). Insbesondere ist das Widerrufsrecht nicht nach § 312g Abs.2 S.1 Nr.10 BGB ausgeschlossen. K ist somit nicht mehr an ihre Willenserklärung gebunden und muss das Schmuckstück nicht bezahlen und abnehmen.
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