Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Widerruf & Verbraucherverträge
Ausschluss des Widerrufsrechts bei eBay Auktion?
Ausschluss des Widerrufsrechts bei eBay Auktion?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unternehmer U stellt im Rahmen einer Internet-Auktion bei eBay ein Schmuckstück zur Versteigerung ab 1 EUR ein. Verbraucherin K gibt das höchste Gebot ab. Einen Tag nach Auktionsende überlegt sie es sich anders und widerruft fristgerecht ihre Willenserklärung. Zu Recht?
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Ausschluss des Widerrufsrechts bei eBay Auktion?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist der Anwendungsbereich des Widerrufsrechts nach § 312g BGB eröffnet (§ 312 Abs. 1 BGB)?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Liegt ein Außergeschäftsraum- oder Fernabsatzvertrag vor (§§ 312b, 312c BGB)?
Ja, in der Tat!
3. Es handelt sich bei der Internetauktion aber um eine Versteigerung iSv § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB, sodass ein Widerrufsrecht ausgeschlossen ist.
Nein!
4. Muss K das Schmuckstück bezahlen und abnehmen?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
coolschmool
29.7.2022, 10:20:19
gibt es hierbei andere in frage kommende einschränkungen?
Lukas_Mengestu
1.8.2022, 15:09:49
Hallo coolschmool, herzlich willkommen im Forum und vielen Dank für Deine Frage! Außer den normalen Voraussetzungen des Widerrufs beim Fernabsatzvertrag gibt es keine weiteren Einschränkungen. Dies mag zwar für den Unternehmer misslich sein. Dem BGH war dies indes weitgehend egal. Im Hinblick auf die Gefahr des Widerrufs führte er bereits 2005 aus: "Unternehmer können und müssen sich bei ihrer Entscheidung, ob sie diesen Vertriebsweg des Fernabsatzgeschäfts nutzen und ihre Ware über die Internet-Auktionen von eBay anbieten wollen, darauf einstellen (BGH NJW 2005, 53). Steigert man also als Verbraucher bei eBay Auktionen mit, so steht einem mit dem Widerruf letztlich immer noch eine Hintertür offen, um sich vom Vertrag zu lösen, wenn man im Eifer des Gefechts über das Ziel hinausgeschossen ist. Dies gilt allerdings nur in Fällen, in denen auf der anderen Seite ein gewerblicher Verkäufer beteiligt ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
G0d0fMischief
7.11.2024, 17:00:41
@[Lukas_Mengestu](136780) wäre ein Widerruf selbst dann noch zulässig, wenn der Verbraucher ein Abbruchjäger, oder ein ansonsten rechtsmissbräuchlich Handelnder wäre? Spätestens hier müsste man doch eine Grenze ziehen, da es ansonsten für jedermann ja einladend wäre auf eBay „ohne“ Rechtsbindungswillen an Versteigerungen von Unternehmern teilzunehmen in der Hoffnung Schadensersatzansprüche zu erlangen. Sollte es dann wider Erwarten nicht zu einem solchen Schadensersatzanspruch kommen könnte sich der Verbraucher dann ja über den Widerruf „retten“, würde der Widerruf hier nicht gegen Treu und Glauben verstoßen? Ebenso finde ich es schwierig einen Widerruf anzunehmen, wenn der Verbraucher bewusst utopische bzw. unrealistische Gebote abgibt, um sicherzustellen, dass er der Höchstbietende ist. Wäre nicht auch hier ein Widerruf als rechtsmissbräuchlich anzusehen? Der Verbraucher soll ja durch einen Widerruf nicht besser gestellt werden, als er bei einer tatsächlichen Versteigerung stehen würde. Eine solche Besserstellung dürfte doch aus Billigkeitsgesichtspunkten und fehlender Schutzwürdigkeit des Verbraucher unbillig sein.
bayilm
11.7.2023, 15:06:18
Wie sind denn die §§ 312i ff. BGB im Rahmen von solchen Online-Auktionen zu beachten? Ich hätte nämlich eher angenommen, dass es hier kein Fernabsatzvertrag ist, sondern ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr bzw. Einem Online-Marktplatz.