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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B wird beschuldigt, sein von ihm geliebtes Kind erstochen zu haben. In der Vernehmung sagt B aus, sich an nichts erinnern zu können. Polizist P droht, B zur Leiche seines Kindes zu führen, falls er sich nicht dazu einlasse. Da er den Anblick nicht ertragen könnte, gesteht B. Am nächsten Tag gesteht er vor dem Ermittlungsrichter R – dieses mal ohne vorherige die Drohung – noch einmal.

Einordnung des Falls

§ 136a Quälerei / Fortwirkung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Vernehmungspersonen dürfen Vernommene nicht mit Zwang zu einer Einlassung bringen.

Ja!

Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht durch verbotene Vernehmungsmethoden beeinträchtigt werden (§ 136a Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte soll sowohl vor der Abgabe einer inhaltlich fehlerhaften Einlassung („Wie“) als auch davor, dass er sich überhaupt gegenüber den Strafverfolgungsorganen zu einer Stellungnahme motivieren lässt („Ob“), geschützt werden. Die in § 136a Abs. 1 StPO aufgeführten Verbote beziehen sich grundsätzlich nur auf Vernehmungen. Die Norm gilt aber analog für informatorische Befragungen und verdeckte Ermittler.

2. Es handelt sich hier um eine verbotene Vernehmungsmethode.

Genau, so ist das!

Zwar ist das Hinführen zur Leiche an sich zum Zweck der Identifizierung geboten (§ 88 StPO). Es handelt sich aber um eine unzulässige Quälerei iSv § 136a Abs. 1 StPO, wenn damit unter Ausnutzung der besonderen seelischen Schmerzempfindlichkeit des Beschuldigten erreicht werden soll, dass er über die Tat unter dem Eindruck des Anblicks der Leiche mehr Angaben macht, als er vorher zu machen bereit war.

3. Die geständige Einlassung vor P ist unverwertbar.

Ja, in der Tat!

Einlassungen, die unter Verletzung des Verbotes des § 136a Abs. 1 StPO zu Stande gekommen sind, dürfen nicht verwertet werden (§ 136a Abs. 3 S. 2 StPO). Es handelt sich um ein absolutes Beweisverwertungsverbot, dass auch dann gilt, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt. Auch ein Widerspruch ist bei einem Verstoß gegen § 136a StPO nicht erforderlich. Weil B gequält wurde, ist die Einlassung unverwertbar.

4. Das Geständnis vor R ist verwertbar, weil hierbei keine verbotene Vernehmungsmethode angewendet wurde.

Nein!

Der Verstoß gegen § 136a StPO wirkt in diesem Fall fort. Die Fortwirken besteht aber nicht automatisch, sondern nur unter bestimmten Umständen. Der Druck der verbotenen Vernehmungsmethode muss noch fortwirken. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die lähmende Wirkung eines vorangegangenen Druckmittels regelmäßig auf weitere Vernehmungen ausstrahlt und die Freiheit des Beschuldigten auch bei einer späteren Vernehmung beeinträchtigt oder beseitigt. Gegenteilige Indizien können beipsielsweise ein großer zeitlicher Abstand oder das Bewusstsein des Beschuldigten Sicht von der vorherigen Aussage distanzieren zu können. So kann der Fortwirkung eines Verfahrensverstoßes durch eine qualifizierte Belehrung vorgebeugt werden: Der Beschuldigte muss darüber belehrt werden, dass seine frühere Einlassung wegen Verstoßes gegen § 136a StPO unverwertbar ist.

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