§ 136a Quälerei / Fortwirkung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B wird beschuldigt, sein von ihm geliebtes Kind erstochen zu haben. In der Vernehmung sagt B aus, sich an nichts erinnern zu können. Polizist P droht, B zur Leiche seines Kindes zu führen, falls er sich nicht dazu einlasse. Da er den Anblick nicht ertragen könnte, gesteht B. Am nächsten Tag gesteht er vor dem Ermittlungsrichter R – dieses mal ohne vorherige die Drohung – noch einmal.
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Einordnung des Falls
§ 136a Quälerei / Fortwirkung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Vernehmungspersonen dürfen Vernommene nicht mit Zwang zu einer Einlassung bringen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es handelt sich hier um eine verbotene Vernehmungsmethode.
Genau, so ist das!
3. Die geständige Einlassung vor P ist unverwertbar.
Ja, in der Tat!
4. Das Geständnis vor R ist verwertbar, weil hierbei keine verbotene Vernehmungsmethode angewendet wurde.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tr(u)mpeltier junior
16.1.2021, 00:30:13
Zwei Anmerkungen zur terminologie: 1) ggfs könnte man Aussage durch einlassung ersetzen. zumindest in den assessorklausuren wird darauf Wert gelegt, dass man zwischen den Einlassungen des beschuldigten und Aussagen von Zeugen unterscheidet. 2) zudem könnte man noch zwischen der geständigen einlassung gegenüber dem Polizisten und dem Geständnis ggü dem Richter unterscheiden.
Fiat Iustitia!
1.5.2021, 17:36:44
1) kann ich komplett bestätigen. Habe es leider letztens selbst erfahren müssen, dass man sich mit einer terminologische Ungenauigkeit,wie in meinem Fall "die Einlassung des Zeugen Z" , den Korrektor (der in 90% der Fälle Praktiker ist) schon zu Beginn zum Feind macht! Daher bitte korrigieren
Lukas_Mengestu
17.5.2021, 17:08:51
Danke euch, haben wir nun entsprechend korrigiert! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Juraluchs
26.2.2023, 12:18:42
Im Erklärungstext zur ersten Frage geht ihr davon aus, dass § 136a analog auf VE angewandt wird. Im Abschnitt Selbstbelastungen habt ihr in einem Fall zu VE die Analogiefähigkeit der Norm abgelehnt. Ich denke es wäre gut, das aufeinander abzustimmen.
Nora Mommsen
26.2.2023, 12:58:08
Hallo Juraluchs, danke dir für die Nachfrage. Ich nehme an, du beziehst dich auf den Fall mit Mafia-Pate P. Dort wird durchaus die analoge Anwendbarkeit des § 136a StPO bejaht, allerdings ist der Fall keiner der einer Täuschung gleichkommt. Dieser Begriff ist auch bei analoger Anwendung restriktiv auszulegen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
FW
26.9.2024, 11:04:32
Wie wird denn sowas in der Praxis vor Gericht dann gehandhabt? Erfährt der Richter auch davon? Weil an sich ist das ja wirklich sinnlos, da der Richter weiß, dass der Angeklagte gestanden hat, jetzt jedoch das Geständnis nicht mehr berücksichtigen darf. Diese Kenntnis lässt sich jedoch nicht mehr aus der Erinnerung und löschen und im Endeffekt kann der Richter den Angeklagten dann ja wiederum im Rahmen der „freien Beweiswürdigung nach eigener Überzeugung“,
261 StPOverurteilen.