Zivilrecht

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Entscheidungen von 2020

Missbrauch der Vertretungsmacht bei Insichgeschäft und Bereicherungsausgleich bei unwirksamer Anweisung

Missbrauch der Vertretungsmacht bei Insichgeschäft und Bereicherungsausgleich bei unwirksamer Anweisung

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Die K-GmbH & Co. KG gewährt der B-GmbH & Co. KG ein Darlehen. Dabei vertritt G, der Geschäftsführer der Komplementär-GmbHs von K und B, sowohl K als auch B. Die Komplementärin der B ist im Gesellschaftsvertrag (nur) im Außenverhältnis von § 181 BGB befreit. K zahlt das Darlehen vereinbarungsgemäß an D, einen Gläubiger der B, aus.

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Einordnung des Falls

Missbrauch der Vertretungsmacht bei Insichgeschäft und Bereicherungsausgleich bei unwirksamer Anweisung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 17 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K genehmigt ihre Vertretung durch G und klagt nach Ablauf der Darlehenszeit gegen B auf Rückzahlung des Darlehens. Kommt als Anspruchsgrundlage vorrangig § 488 Abs. 1 S. 2 BGB in Betracht?

Ja, in der Tat!

Der Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens folgt aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Anspruchsvoraussetzungen sind: (1) Wirksamer Darlehensvertrag; (2) Zuführung des Darlehensbetrages zum Vermögens des Darlehensnehmers (Valutierung); und (3) Fälligkeit der Rückzahlung. Eine schöne Bescherung! Gleich sechs Rechtssubjekte sind irgendwie am Fall beteiligt: Die beiden KGs, deren jeweilige Komplementär-GmbH, der Geschäftsführer G und der Gläubiger D. In der Klausur gilt es nun, ruhig durchzuatmen und sich mit einer Skizze einen Überblick über die Personenverhältnisse zu verschaffen. Die Skizze haben wir Dir hier abgenommen.
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2. Ob ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen ist, hängt maßgeblich davon ab, ob G beim Vertragsschluss sowohl K als auch B wirksam vertreten konnte.

Ja!

Die wirksame Vertretung erfordert gemäß § 164 Abs. 1 und 2 BGB (1) die Abgabe einer eigenen Willenserklärung des Vertreters (2) im Namen des Vertretenen und (3) im Rahmen der ihm zustehenden Vertretungsmacht. G hat beim Vertragsschluss eigene Willenserklärungen jeweils im Namen von K und B abgegeben. Dabei hat er als Geschäftsführer mit gesetzlicher Vertretungsmacht für die Komplementärinnen von K und B gehandelt (§ 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG), welche wiederum gesetzlich zur Vertretung ihrer KG ermächtigt sind (§§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 1 HGB).

3. Grundsätzlich kann ein Vertreter den Vertretenen aber nicht wirksam vertreten, wenn er gleichzeitig auch die andere Partei bei einem Vertragsschluss vertritt.

Genau, so ist das!

Das folgt aus § 181 BGB, wonach ein Vertreter, „soweit ihm nicht ein anderes gestattet ist“, nicht „im Namen des Vertretenen mit sich als Vertreter eines Dritten“ ein Rechtsgeschäft vornehmen kann. § 181 BGB greift nur, wenn die Personenidentität auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts vorliegt. Ein Vertreter kann also auch ohne besondere Gestattung mehrere Personen vertreten, soweit diese auf derselben Seite des Rechtsgeschäfts stehen (z. B. mehrere Mieter im Rahmen eines Mietverhältnisses) (vgl. Mansel, in: Jauernig, 18.A. 2021, § 181 Rn. 5).

4. Da eine GmbH & Co. KG durch ihre Komplementär-GmbH vertreten wird und K und B verschiedene Komplementär-GmbHs haben, liegt hier kein Fall des § 181 BGB vor.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 181 BGB ist einerseits als Ordnungsvorschrift ausgestaltet, die allein an die Personenidentität des formalen Vertreters der Parteien anknüpft. Andererseits dient die Norm der Vorbeugung von Interessenkonflikten. Deshalb ist sie „in geeigneten Fällen“ im Sinne dieses Zwecks entsprechend anzuwenden (BayObLGZ 1979, 187 (190)). Eine GmbH & Co. KG wird förmlich nur von ihrer Komplementär-GmbH vertreten. Allerdings ist eine GmbH als juristische Person nur über ihre Organe handlungsfähig, die deshalb im Ergebnis auch die KG als „mittelbare Geschäftsführer“ vertreten. Handelt ein solcher „mittelbarer Geschäftsführer“ – wie hier – für zwei verschiedene KGs, liegt daher ein Fall des § 181 BGB vor (BayOblGZ 1979, 187 (191)).

5. Da G der gesetzliche Vertreter der Komplementär-GmbH der B ist, muss auch die Komplementär-GmbH ihn von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.

Nein!

Da letztlich die GmbH & Co. KG Partei des Rechtsgeschäfts wird und die Komplementär-GmbH nur „formal dazwischengeschaltet“ ist, kann auch nur die GmbH & Co. KG selbst die Befreiung aussprechen (vgl. Fröhler, BWNotZ 2005, 129 (132)). Es genügt aber, dass sie allgemein ihre Komplementär-GmbH im Gesellschaftsvertrag von § 181 BGB befreit. Der BGH hat die Frage, ob § 181 BGB vorliegend überhaupt anwendbar ist und wer dann wen von dessen Beschränkungen befreien muss, überhaupt nicht angesprochen. In der Klausur solltest Du diese Thematik aber unbedingt darstellen, um Punkte mitzunehmen!

6. Da G jedoch nur im Außenverhältnis von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit war, ist der Vertragsschluss trotzdem gemäß § 181 BGB unwirksam.

Nein, das ist nicht der Fall!

Für die Wirksamkeit der Vertretung ist grundsätzlich allein die Rechtslage im Außenverhältnis maßgeblich; das Risiko einer missbräuchlichen Ausübung der Vertretungsmacht trägt insoweit der Vertretene (RdNr. 9). Dass G nur im Außenverhältnis von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit war und im Innenverhältnis einer gesonderten Befreiung durch B bedurft hätte, ist deshalb für die Wirksamkeit der Vertretung grundsätzlich irrelevant.

7. Beschränkungen der Vertretungsmacht im Innenverhältnis wirken sich aber ausnahmsweise auf das Außenverhältnis aus, wenn die Regeln über den „Missbrauch der Vertretungsmacht“ eingreifen.

Ja, in der Tat!

Die Missachtung der Beschränkungen im Innenverhältnis wirkt sich dann auf das Außenverhältnis aus, wenn „die Grenzen des rechtlich Tragbaren“ überschritten werden. Dies erfordert entweder, dass Vertreter und Geschäftsgegner bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirken (Kollusion), oder dass der Geschäftsgegner den Missbrauch der Vertretungsmacht kennt oder kennen muss, weil er ohne weitere Nachforschungen offensichtlich ist (Evidenz) (RdNr. 9).

8. Da sich K die Kenntnis des G von den Beschränkungen seiner Vertretungsmacht nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss, ist der Vertragsschluss wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam.

Nein!

Im Falle der Mehrfachvertretung kennt der Vertreter, auf dessen Kenntnis es gemäß § 166 Abs. 1 BGB ankommt, immer seine Beschränkungen im Innenverhältnis. BGH: Die Überschreitung dieser Beschränkungen könne bei Insichgeschäften aber nicht stets die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts bewirken; dies widerspräche § 181 Halbsatz 2 BGB, wonach jedenfalls die Erfüllung von Verbindlichkeiten auch ohne Befreiung möglich sein müsse. In Fällen der Mehrfachvertretung erfordere der Missbrauch der Vertretungsmacht deshalb zusätzlich, dass das Geschäft für den Vertretenen nachteilig sei (RdNr. 10). Dafür, dass das Darlehen für B nachteilig war, ist nichts ersichtlich. Mithin konnte G auch B wirksam vertreten, sodass der Darlehensvertrag wirksam ist.

9. K hat den Darlehensbetrag auch dem Vermögen der B zugeführt.

Genau, so ist das!

Weiter ist für den Anspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlich, „dass der Darlehensbetrag dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt worden ist“ (RdNr. 13). K hat den Darlehensbetrag vereinbarungsgemäß an D ausgezahlt. D musste die Auszahlung als Leistung der B verstehen, sodass die Forderung des D gegen B in Höhe der Darlehensvaluta durch Erfüllung erloschen ist (§ 362 Abs. 1 BGB). K hat B insoweit also von einer Verbindlichkeit befreit und so den Darlehensbetrag endgültig ihrem Vermögen zugeführt. Die Auszahlung direkt an D ist keine Leistung durch einen Dritten gemäß § 267 BGB. Die Norm gilt nur für diejenigen Fälle, in denen der Dritte ohne Anweisung des Schuldners an den Gläubiger leistet.

10. Da das Darlehen auch zur Rückzahlung fällig ist, kann K von B Rückzahlung des Darlehens verlangen.

Ja, in der Tat!

Die Darlehenszeit ist abgelaufen; mithin ist das Darlehen zur Rückzahlung fällig (§ 488 Abs. 3 S. 1 BGB). K kann von B dessen Rückzahlung verlangen. In der Klausur kann der Sachverhalt auch so liegen, dass der Darlehensvertrag erkennbar nachteilig für B und deshalb die Vertretung des G wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam ist. Dann folgt die gefürchtete „Rückabwicklung im bereicherungsrechtlichen Dreieck“. Zum Glück hat der BGH diese Variante im Urteil gleich mitgelöst. Bleib also dran!

11. Ist der Darlehensvertrag wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam, muss er nach Bereicherungsrecht rückabgewickelt werden. Die Leistungskondiktion ist dabei grundsätzlich vorrangig.

Ja!

Das Bereicherungsrecht ist das Instrument des BGB zur Rückabwicklung unwirksamer Verträge. Dabei ist die Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) gegenüber der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) grundsätzlich vorrangig (RdNr. 17). Konkret bedeutet das: Wer einen Gegenstand durch Leistung erhalten hat, muss diesen grundsätzlich nur an den Leistenden zurückgeben und auch nur dann, wenn in seinem Verhältnis zum Leistenden ein Rechtsgrund fehlt. Du solltest deshalb in Deiner Skizze unbedingt vermerken, zwischen welchen Beteiligten Leistungsverhältnisse bestehen und welche dieser Leistungsverhältnisse an einem „Fehler“ (= fehlenden Rechtsgrund) leiden.

12. Für die Frage, ob eine Leistung im Sinne der Leistungskondiktion vorliegt, sind die subjektiven Vorstellungen des Leistenden maßgeblich.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB erfordert, dass der Gegner (1) durch Leistung des Anspruchsstellers (2) etwas erlangt hat und (3) dafür kein Rechtsgrund besteht. Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (RdNr. 18). Zweckgerichtet ist die Zuwendung, wenn der Zuwendende eine ihm gegenüber dem Zuwendungsempfänger obliegende Verbindlichkeit erfüllen will. Ob dies der Fall ist, richtet sich danach, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen durfte (RdNr. 18).

13. K hat mit der Auszahlung des Darlehensbetrages an D geleistet.

Nein, das trifft nicht zu!

D stand in keiner vertraglichen Beziehung zu K. Er durfte deshalb nicht damit rechnen, dass K mit der Auszahlung des Darlehensbetrages eine ihm gegenüber obliegende Verbindlichkeit bedienen wollte. Sein Schuldner war vielmehr B. Aus Ds Sicht konnte K daher nur auf Anweisung der B handeln, welche ihre Schuld bei D tilgen wollte. Aus der maßgeblichen Sicht des D war die Auszahlung des Darlehens folglich eine Leistung der B an D, jedoch keine Leistung der K an D. Eine Leistungskondiktion der K gegen D scheidet mithin aus.

14. K hat mit der Auszahlung des Darlehensbetrages an B geleistet.

Ja!

Im Gegensatz zu D stand B mit K in einer (wenn auch unwirksamen) Vertragsbeziehung. Aus Bs Sicht wollte K mit der Auszahlung an D den Anspruch des D gegen B zum Erlöschen bringen, also B in Höhe der Auszahlung von ihrer Schuld gegenüber D befreien und so ihrer Pflicht aus dem Darlehensvertrag gegenüber B nachkommen. Mithin war die Auszahlung des Darlehens (auch) eine Leistung der K and B. Wir halten fest: Geleistet hat (nur) K an B und B an D. Wer in der Klausur diese Leistungsbeziehungen korrekt herausarbeitet, kann eigentlich nicht mehr durchfallen. Der Rest ist Kür!

15. In „Anweisungsfällen“ wie dem vorliegenden weicht die Rechtsprechung aber teilweise von dem Grundsatz ab, dass die Rückabwicklung nur entlang der Leistungsbeziehungen zu erfolgen hat.

Genau, so ist das!

BGH: In Anweisungsfällen verbiete sich „jede schematische Lösung“. Der Vorrang der Leistungskondiktion gelte deshalb nur uneingeschränkt, soweit eine wirksame, fehlerfreie Anweisung (hier: der B) an den Zuwendenden (hier: K) vorliege. Sei die Anweisung hingegen fehlerhaft, könne sich aus dem Vertrauensschutz und der Risikoverteilung ergeben, dass die Rückabwicklung allein über eine Nichtleistungskondiktion zwischen Zuwendendem (hier: K) und Zuwendungsempfänger (hier: D) zu erfolgen habe (RdNr. 19ff.). Der BGH hat dazu eine umfangreiche Kasuistik entwickelt, die wir hier nicht erschöpfend darstellen können. Ausgangspunkt ist immer die Frage, ob der Anweisende so schutzwürdig ist, dass er aus der Rückabwicklung „herausgehalten“ werden sollte.

16. Da die Anweisung der B an K aus einem unwirksamen Vertrag stammt, tritt der Vorrang der Leistungskondiktion zurück und K muss sich über die Nichtleistungskondiktion an D halten.

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Eine unwirksame Anweisung müsse der Anweisende dennoch gegen sich gelten lassen, wenn er sie mit veranlasst und gegenüber dem Zuwendungsempfänger den zurechenbaren Rechtsschein einer Leistung gesetzt habe (RdNr. 26). BGH: Grundsätzlich sei die Anweisung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht dem Vertretenen nicht zurechenbar (RdNr. 27). Anders sei es aber hier da B den G mit nach außen hin unbeschränkter gesetzlicher Vertretungsmacht ausgestattet habe. Schutzwürdig sei deshalb vielmehr D, der mit alledem nichts zu tun habe. Es bleibe deshalb bei dem Grundsatz, dass die Rückabwicklung im fehlerhaften Leistungsverhältnis zu erfolgen habe (RdNr. 28).

17. K kann (nur) von B Rückzahlung des Darlehensbetrages gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB verlangen.

Ja!

B hat durch Leistung der K ohne Rechtsgrund die Befreiung von ihrer Verbindlichkeit gegenüber D erlangt. Auch Wertungsgründe stehen dem nicht entgegen, sodass K von B nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung verlangen kann. Stark, dass Du Dich durchgekämpft hast! In der Klausur solltest Du immer das heilige Mantra des BGH bringen, dass sich in Anweisungsfällen „jede schematische Lösung verbietet“. Damit erteilt sich der BGH letztlich einen Freifahrtsschein, um den Fall so zu lösen, wie es ihm recht und billig erscheint. Das darfst Du – bei vertretbarer Begründung – dann auch! Hast du vorher noch die Leistungsbeziehungen sauber herausgearbeitet und den grundsätzlichen Vorrang der Leistungskondiktion dargestellt, ist unabhängig von deinem Ergebnis der Weg zur zweistelligen Note geebnet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

NJGHD

NJGHD

9.8.2022, 09:35:48

Warum muss die K nicht auch vom 181 befreien? Finde etwas seltsam, dass nur die Befreiung durch B ausreicht.

NJGHD

NJGHD

9.8.2022, 09:50:21

Zuständig für die Gestattung ist der Vertretene, für den das Insichgeschäft ein Risiko bei der Verwirklichung seiner Interessen birgt. Eine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens muss durch den Vertretenen erfolgen. Bei einer Mehrvertretung setzt die Gestattung voraus, dass alle Vertretenen das Insichgeschäft gestatten. Müko 181 Rn 75

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.8.2022, 17:06:19

Hallo NJGHD, in der Tat muss G hier von beiden Seiten entsprechend befreit werden. Der zugrundeliegende Originalsachverhalt des BGH hat hierzu zwar keine Ausführungen gemacht. Dies lässt sich allerdings vor allem damit erklären, dass die Gestattung der Klägerin unproblematisch vorlag. Denn jedenfalls mit der Geltendmachung der entsprechenden Ansprüche liegt eine

konkludent

e Gestattung des Geschäfts vor. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DAV

david1234

23.10.2024, 14:29:09

Aha! Danke ! Das hat mich die ganze Zeit gestört und halb verzweifeln lassen. Ich fände es sehr gut, wenn ihr das an der Stelle im Sachverhalt kurz darstellen würdet, so hab ich die ganze Zeit nur überlegt, warum lediglich eine Befreiung reichen sollte.

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

29.4.2023, 13:58:00

Den Fall hatte ich vor etwa zwei Jahren in einer Hausarbeit. Großartig, wie ihr den hier gelöst und erklärt habt!

Nora Mommsen

Nora Mommsen

3.5.2023, 11:58:39

Hallo DeliktusMaximus, danke für die Info und das tolle Feedback! Wir freuen uns, dass dir der Fall gefällt wenn du ihn schon so gut kennst. :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

EVA

evanici

8.9.2023, 20:06:22

Dann ist die "Ausnahme" eigentlich der Bankfall, oder? Weil nur dort trotz Veranlassung eine Zurechnung aus Wertungsgesichtspunkten verneint wird und eine Direktkondiktion gegen den Anweisungsempfänger ohne Berücksichtigung seiner Gutgläubigkeit möglich ist. In den anderen Fällen wäre bei Veranlassung des vermeintlich Anweisenden eine Zurechenbarkeit grundsätzlich gegeben und eine Direktkondiktion ausgeschlossen, soweit der Anweisungsempfänger gutgläubig ist, und bei fehlender Zurechenbarkeit unabhängig von der Gutgläubigkeit des Anweisungsempfängers möglich. Der krasse § 181er-Fall hier ist insoweit eigentlich der "schematische Regelfall", weil die Zurechenbarkeit die allgemeine

Nichtleistungskondiktion

in Verbindung mit der Gutgläubigkeit des Anweisungsempfängers quasi sperrt. Wäre der Fall abweichend zu lösen, wenn D bösgläubig gewesen wäre, also hätte K dann einen

Eingriffskondiktion

sanspruch gegen D? Und wäre dieser Anspruch dann nicht eigentlich gesperrt wegen der Leistungskondiktion gegen den vermeintlich Anweisenden? Oder würde dieser dann ausnahmsweise parallel bestehen?

NAT

NathalieK

6.8.2024, 12:06:24

Ich verstehe nicht, wieso hier die Befreiung von

§ 181 BGB

nur im Außenverhältnis ausgereicht hat.

NAT

NathalieK

15.8.2024, 14:26:48

Also warum ist nur die Rechtslage im Außenverhältnis maßgeblich?


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