Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeine Grundrechtslehren

Persönlicher Schutzbereich: Nicht erstreckbar auf jur. Personen (-)

Persönlicher Schutzbereich: Nicht erstreckbar auf jur. Personen (-)

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die in der Gemeinde G ansässige R-GmbH soll aus Prestigegründen in die reiche Stadt S verlegt werden. G, die der R-GmbH ortsgebundene Ansiedlungszuschüsse gewährt hatte, verlangt die Zuschüsse zurück. Die R-GmbH sieht die Freiheit ihrer Person verletzt.

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Einordnung des Falls

Persönlicher Schutzbereich: Nicht erstreckbar auf jur. Personen (-)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Inländische Juristische Personen können sich über Art. 19 Abs. 3 GG auch auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar sind.

Ja, in der Tat!

Grundrechte vermitteln ihren Schutz zunächst natürlichen Personen. Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte jedoch auch für inländische juristische Personen, „soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind“. Grundrechte sind ihrem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar, wenn das Grundrecht kollektiv ausgeübt werden kann, d.h. wenn das Grundrecht nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen anknüpft. Maßgeblich ist, welche Freiheitsräume das jeweilige Grundrecht schaffen soll, ob juristische Personen diese Freiheitsräume auch nutzen können und ob eine zum Menschen vergleichbare grundrechtstypische Gefährdungslage besteht.
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2. Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2) ist ihrem Wesen nach auch auf auch juristische Personen anwendbar (Art. 19 Abs. 3 GG). Die R-GmbH kann sich daher auf Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG berufen.

Nein!

Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte für juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Dies hängt vom jeweiligen Grundrecht ab. Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) schützt sachlich die körperliche Bewegungsfreiheit des Menschen. Das Grundrecht knüpft damit an natürliche Eigenschaften des Menschen an. Es kann nicht kollektiv ausgeübt werden. Auch besteht keine zur natürlichen Person vergleichbare grundrechtstypische Gefährdungslage. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG ist damit nicht seinem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar (Art. 19 Abs. 3 GG). Die R-GmbH kann sich nicht darauf berufen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CAR

Carl

21.12.2020, 18:03:04

Eine Kleinigkeit: In der Zeichnung steht R-GmbH im Text R-AG. Macht für den Fall zwar keinen Unterschied, aber vllt gleicht man das trotzdem an 😉

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

24.12.2020, 02:25:48

Danke für den Hinweis Carl! Haben es angepasst. Frohe Weihnachten! 🎄

CAR

Carl

24.12.2020, 02:26:59

Euch auch! 🎄

Dogu

Dogu

8.10.2023, 19:14:38

Ein Eingriff in die Berufsfreiheit (Berufsausübung) würde aber in Betracht kommen, oder?


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