Persönlicher Schutzbereich: Nicht erstreckbar auf jur. Personen (-)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die in der Gemeinde G ansässige R-GmbH soll aus Prestigegründen in die reiche Stadt S verlegt werden. G, die der R-GmbH ortsgebundene Ansiedlungszuschüsse gewährt hatte, verlangt die Zuschüsse zurück. Die R-GmbH sieht die Freiheit ihrer Person verletzt.
Einordnung des Falls
Persönlicher Schutzbereich: Nicht erstreckbar auf jur. Personen (-)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Inländische Juristische Personen können sich über Art. 19 Abs. 3 GG auch auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen, soweit diese ihrem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar sind.
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Ja, in der Tat!
2. Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2) ist ihrem Wesen nach auch auf auch juristische Personen anwendbar (Art. 19 Abs. 3 GG). Die R-GmbH kann sich daher auf Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG berufen.
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Nein!
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Carl
21.12.2020, 18:03:04
Eine Kleinigkeit: In der Zeichnung steht R-GmbH im Text R-AG. Macht für den Fall zwar keinen Unterschied, aber vllt gleicht man das trotzdem an 😉

Eigentum verpflichtet 🏔️
24.12.2020, 02:25:48
Danke für den Hinweis Carl! Haben es angepasst. Frohe Weihnachten! 🎄
Carl
24.12.2020, 02:26:59
Euch auch! 🎄
Dogu
8.10.2023, 19:14:38
Ein Eingriff in die Berufsfreiheit (Berufsausübung) würde aber in Betracht kommen, oder?