Referendariat

Die ZVR-Klausur

Einführung

Vollstreckungsabwehrklage – Rechtsfolge bei Erfolg (Abgrenzung zur Berufung)

Vollstreckungsabwehrklage – Rechtsfolge bei Erfolg (Abgrenzung zur Berufung)

15. Januar 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G verklagt S auf Zahlung €3.000. Das Gericht verurteilt S entsprechend und erklärt das Urteil für vorläufig vollstreckbar. Als G die Zwangsvollstreckung einleitet, legt S Vollstreckungsabwehrklage ein. S meint, dass G inzwischen keinen Zahlungsanspruch mehr gegen ihn hat.

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Einordnung des Falls

Vollstreckungsabwehrklage – Rechtsfolge bei Erfolg (Abgrenzung zur Berufung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft (§ 767 Abs. 1 ZPO).

Ja!

Eine Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft, wenn der Kläger materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch hat (§ 767 Abs. 1 ZPO). S ist der Ansicht, dass G keinen Zahlungsanspruch in Höhe von €3.000 gegen ihn hat. Das bedeutet, er macht materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend. Anders als bei einer Berufung darf der Vollstreckungsschuldner nach § 767 Abs. 2 ZPO nur solche Einwendungen erheben, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind. Dies ist jedoch keine Frage der Statthaftigkeit/Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Vollstreckungsabwehrklage.
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2. Genauso wie die Einlegung einer Berufung muss auch die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Für die Berufung gibt es in § 517 ZPO eine Frist. Die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage ist demgegenüber jedoch an keine Frist gebunden. Für eine Vollstreckungsabwehrklage gilt zwar keine Klagefrist. Dennoch unterliegt sie einer gewissen zeitlichen Begrenzung: Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage besteht nur, solange die Zwangsvollstreckung noch nicht beendet ist.

3. G darf bereits aus dem Urteil vollstrecken, bevor es formell rechtskräftig ist.

Ja, in der Tat!

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die (formell) rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind (§ 704 ZPO). Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt. G muss daher nicht warten bis es formell rechtskräftig ist, ehe er daraus vollstrecken kann. Die Zwangsvollstreckung darf grundsätzlich also bereits vor der formellen Rechtskraft des Urteils betrieben werden. Wie bei einer Berufung besteht jedoch auch nach Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung durch einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vorläufig zu stoppen (§ 769 ZPO).

4. Auf eine erfolgreiche Vollstreckungsabwehrklage hin hebt das Gericht das Urteil auf.

Nein!

Auf eine erfolgreiche Vollstreckungsabwehrklage hin erklärt das Gericht die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig, was dessen Vollstreckbarkeit beseitigt (§ 775 Nr. 1 Alt. 3 ZPO). Der Titel selbst besteht jedoch fort. Anders bei der Berufung, wo das Urteil aufgehoben und somit der Titel als solcher nicht mehr besteht.

5. Wenn die Vollstreckungsabwehrklage des S Erfolg hat, kann G nicht mehr gegen S vollstrecken.

Genau, so ist das!

Auf eine zulässige und begründete Vollstreckungsabwehrklage hin erklärt das Gericht die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig. Dies begründet ein Vollstreckungshindernis nach § 775 Nr. 1 Alt. 3 ZPO. Folglich wird die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigt. Wenn die Vollstreckungsabwehrklage des S Erfolg hat, wird das Gericht die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil für unzulässig erklären. Dies beseitigt die Vollstreckbarkeit des Titels.
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