Referendariat
Die ZVR-Klausur
Einführung
Vollstreckungsabwehrklage – Rechtsfolge bei Erfolg (Abgrenzung zur Berufung)
Vollstreckungsabwehrklage – Rechtsfolge bei Erfolg (Abgrenzung zur Berufung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G verklagt S auf Zahlung €3.000. Das Gericht verurteilt S entsprechend und erklärt das Urteil für vorläufig vollstreckbar. Als G die Zwangsvollstreckung einleitet, legt S Vollstreckungsabwehrklage ein. S meint, dass G inzwischen keinen Zahlungsanspruch mehr gegen ihn hat.
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Einordnung des Falls
Vollstreckungsabwehrklage – Rechtsfolge bei Erfolg (Abgrenzung zur Berufung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft (§ 767 Abs. 1 ZPO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Genauso wie die Einlegung einer Berufung muss auch die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. G darf bereits aus dem Urteil vollstrecken, bevor es formell rechtskräftig ist.
Ja, in der Tat!
4. Auf eine erfolgreiche Vollstreckungsabwehrklage hin hebt das Gericht das Urteil auf.
Nein!
5. Wenn die Vollstreckungsabwehrklage des S Erfolg hat, kann G nicht mehr gegen S vollstrecken.
Genau, so ist das!
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