Die Definition muss meines Erachtens zumindest als streitig gekennzeichnet werden. Siehe dazu BeckOK BGB/Faust, 69. Ed. 1.2.2024, BGB § 434 Rn. 52-57:
“Im Rahmen von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 aF war umstritten, ob die vertraglich vorausgesetzte Verwendung vertraglich vereinbart sein muss, oder ob es genügt, wenn die Parteien sie übereinstimmend unterstellt haben. Nach den Materialien zur Schuldrechtsreform sollte die Frage offen gelassen werden. Der BGH hat sie in letzterem Sinn beantwortet und deshalb angenommen, dass bei formbedürftigen Verträgen die Form nicht gewahrt werden muss. Dadurch entstand ein grober Wertungswiderspruch zur
Beschaffenheitsvereinbarung: die Vereinbarung einer Beschaffenheit unterlag dem
Formzwang, die Festlegung einer Verwendung, für die die Kaufsache geeignet sein muss, dagegen nicht.
Doch setzt die Norm Art. 6 lit. b Warenkauf-RL um, wo es heißt, der Verbraucher müsse dem Verkäufer den betreffenden Zweck spätestens bei Abschluss des Kaufvertrags zur Kenntnis gebracht und der Verkäufer müsse ihm zugestimmt haben. Die RL setzt also eine Zustimmung des Verkäufers und damit eine vertragliche Vereinbarung voraus, die bei formbedürftigen Verträgen dem
Formzwang unterliegt. Da die RL vollharmonisierend ist (Art. 4 Warenkauf-RL), kann hinter dieser Voraussetzung auch nicht zugunsten des Verbrauchers zurückgeblieben werden.”