Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Leistungskondiktion
Treuwidrige Verhinderung des Erfolgseintritts, § 815 Alt. 2 BGB
Treuwidrige Verhinderung des Erfolgseintritts, § 815 Alt. 2 BGB
4. April 2025
19 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V und K schließen beim Notar einen Grundstückskaufvertrag zu einem Kaufpreis von € 100.000, um Steuern zu sparen. Tatsächlich haben sie sich aber über einen Kaufpreis von €200.000 geeinigt, die K auch bezahlt. Noch vor Eintragung ins Grundbuch, baut K umfangreich um, wodurch Schäden entstehen. K veranlasst daraufhin den Notar, den Antrag auf Umschreibung beim Grundbuchamt zu unterlassen und verlangt von V die €200.000 zurück.
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Einordnung des Falls
Treuwidrige Verhinderung des Erfolgseintritts, § 815 Alt. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es bestand ein wirksamer Kaufvertrag (§ 433 BGB) zwischen K und V.
Nein, das trifft nicht zu!
3. K hat mit der Leistung seinen Leistungszweck verfehlt (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB)
Ja!
4. Der Anspruch auf Rückforderung ist ausgeschlossen, weil K wusste, dass er zur Zahlung nicht verpflichtet war (§ 814 Alt. 1 BGB)
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Der Anspruch auf Rückforderung ist ausgeschlossen, weil K den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat (§ 815 Alt. 2 BGB)
Ja, in der Tat!
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