Zivilrecht
Deliktsrecht
§ 823 Abs. 1 BGB
Fall, in dem eine psychische Störung behauptet wird, die aber unterhalb der relevanten Schwelle liegt.
Fall, in dem eine psychische Störung behauptet wird, die aber unterhalb der relevanten Schwelle liegt.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F geht mit ihrer 14 Monate alten Labradorhündin H auf einem Feldweg spazieren. H ist nicht angeleint. Bauer B fährt mit seinem Traktor in den Feldweg ein. Dabei übersieht er H und verletzt sie so schwer, dass sie eingeschläfert werden muss. F leidet daraufhin an Depressionen.
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Einordnung des Falls
Fall, in dem eine psychische Störung behauptet wird, die aber unterhalb der relevanten Schwelle liegt.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F hat eine Eigentumsverletzung erlitten (§ 823 Abs. 1 BGB), indem B die Hündin H angefahren hat.
Genau, so ist das!
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2. F hat eine Gesundheitsschädigung erlitten (§ 823 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Indem B die Hündin der F überfahren hat, hat er die Rechtsgutsverletzungen der F äquivalent-kausal verursacht.
Ja!
4. Die Gesundheitsverletzung der F ist vom Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB umfasst.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Hannah B.
14.11.2021, 16:48:15
Der Fall kam in der mündlichen Prüfung in Thüringen dran (Juli 2021). :)
Lukas_Mengestu
15.11.2021, 09:14:28
Danke Hannah :-)
Juliaa
2.2.2023, 19:42:21
Müsste man dies vor dem Hintergrund der neuen Entscheidung zu den Schockschäden anders bewerten? BGH Az. VI ZR 168/21 vom 06.12.2022
Nora Mommsen
4.2.2023, 10:19:00
Hallo Juliaa, danke dir - wir prüfen das. Die neue Rechtsprechung ist tatsächlich eine Kehrtwende. Offen ist noch, ob diese auch bei Haustieren anwendbar ist. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Cosmonaut
21.5.2023, 13:22:29
Selbige Frage würde mich auch interessieren. Denn man liest: „Um die Gleichstellung von physischen und psychischen Beeinträchtigungen im Bereich der sog. Schockschäden zu gewährleisten, hat der BGH seine Rechtsprechung mit einem nun veröffentlichten Urteil angepasst (Urt. v. 06.12.2022, Az. VI ZR 168/21). "
Jonah
21.7.2023, 11:18:28
Auch der Schockschaden eines Hundebesitzers - der den Tod des Tieres mit ansehen musste - ist ersatzfähig (vgl. Wagner, Deliktsrecht, 14. Auflage 2021, 5. Kapitel Rdn. 44)
Marius
10.10.2023, 12:01:59
Bezogen auf Jonah: genau das dachte ich auch. Klar ist es das allgemeine Lebensrisiko, dass mein Haustier stirbt, aber das „Wie“ ist doch ein relevanter Faktor. Einfach gestorben oder gar brutal getötet (allgemein, nicht auf den Fall mit dem Traktor bezogen).
CR7
21.8.2024, 09:46:41
Aus meiner Sicht lässt sich vieles mit guter Argumentation vertreten. Besonders in westlichen Ländern werden Haustiere oft als Teil der Familie betrachtet – sie haben eigene Namen und werden so angesprochen, z.B. 'Hast du Bruno Futter mitgebracht?'. Es wäre ungewöhnlich zu sagen: 'Hast du für den Hund Futter mitgebracht?'. Ähnlich verhält es sich bei Babys – man sagt auch nicht: 'Hast du für das Baby Brei mitgebracht?'. Mein Punkt ist: Verletzungen oder Tötungen können sowohl bei Menschen als auch bei Tieren erhebliche Gesundheitsschäden verursachen. Manche Menschen haben keine Kinder, sondern nur Tiere, was es schwierig macht, Tiere als minderwertiger anzusehen, nur weil der BGH sie anders behandelt. Vielleicht argumentiere ich hier eher aus einer moralischen und weniger aus einer juristischen Sicht, aber gerade das macht es meiner Meinung nach schwierig, hier den Schutzzweck abzulehnen.
Geldhatmanzuhaben
1.9.2024, 14:09:12
Ursprünglicher Anknüpfungspunkt der Haftung für Schockschäden war die persönliche Verbundenheit zu dem Getöteten, sodass sich eine vom allgemeinen Lebensrisiko losgelöste eigene Integritätsverletzung realisiert hat. Dadurch dürfte (zumindest m.E.) auch die Rspr. Änderung nichts ändern, da hiermit lediglich klargestellt wurde, dass Anknüpfungspunkt der Haftung für Schockschäden nicht die Tötung des Dritten, sondern die Integritätsverletzung ist. Diese dürfte (zur Entstehung) aber wohl weiterhin eine persönliche Beziehehung i.S.e. Tötung eines Angehörigen erfordern.
Sophix58
14.10.2023, 11:27:37
Bezüglich der Einordnung von psychologischen
Gesundheitsschädigungen aufgrund von Schockschäden gibt es eine Rechtsprechungsänderung, BGH Urteil vom 6.12.2022 – VI ZR 168/21 :)