Schema: Erfolgsqualifzierter Versuch
Wie prüfst Du den „erfolgsqualifizierten Versuch“, also die Konstellation, dass das Grunddelikt (zB Raub) lediglich versucht wurde, aber die qualifizierende Folge (zB Tod des Opfers) eingetreten ist (zB §§ 251, 22, 23 Abs. 1 StGB)?
Nichtvollendung, Strafbarkeit des Versuchs
Ob ein erfolgsqualifzierter Versuch strafbar ist, ist umstritten. Die hM differenziert nach der Struktur und Telos des Straftatbestands. Sofern sich der qualifizierende Erfolg aus der Gefährlichkeit der Tathandlung ergibt, soll ein erfolgsqualifizierter Versuch möglich sein (zB § 178 StGB; § 251 StGB). Bei Erfolgsqualifikationen die auf dem Erfolg des Grunddelikts aufbauen, soll der erfolgsqualifizierte Versuch ausgeschlossen sein (zB § 313 Abs. 2 iVm § 308 Abs. 3 StGB). Innerhalb dieser Auffassung ist streitig, ob bei der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) die Strafschärfung aus der Handlungs- oder Erfolgsgefährlichkeit der Körperverletzung abgeleitet wird. Die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum stellt auf die Handlung ab, sodass auch hier ein erfolgsqualifizierter Versuch möglich ist (zB Gubener Hetzjagd). Den Streit, ob ein erfolgsqualifzierter Versuch überhaupt strafbar ist, kannst Du bereits in der Vorprüfung führen. Tatentschluss bzgl. Grunddelikt (z.B. § 249 StGB)
Unmittelbares Ansetzen zum Grunddelikt
Erfolgsqualifikation (zB § 251 StGB)
Eintritt der qualifizierenden Folge
Kausalität
Gefahrspezifischer Zusammenhang
Fahrlässigkeit, § 18 StGB
Die qualifizierende Folge muss objektiv vorhersehbar und vermeidbar sein. § 251 StGB verschärft diese Anforderungen und verlangt mindestens leichtfertiges Handeln des Täters. Leichtfertig handelt dabei, wer die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.
Rechtswidrigkeit
Schuld
Neben den normalen Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe muss auch der Eintritt der qualifizierenden Folge subjektiv voraussehbar und vermeidbar sein.
Rücktritt
Ob ein Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch angesichts der eingetretenen qualifizierenden Folge möglich ist, ist ebenfalls streitig. Die hM lässt dies aber unter Verweis auf den Wortlaut des § 24 StGB im Grundsatz zu.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
FalkTG
14.4.2024, 12:58:26
Hier sollte man sowohl die Schuld bezüglich der Haupt
tatund den subj. Fahrlässigkeitsvorwurf zur schweren Folge separat nennen.
Leo Lee
15.4.2024, 12:02:36
Hallo
FalkTG, vielen Dank für den sehr wichtigen Hinweis! In der
Tatist es auch wichtig, bei der Schuld auch die normalen Schuldgründe anzusprechen, weshalb wir den Text entsprechend ergänzt haben. Wir danken dir vielmals dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo