Schema: Erfolgsqualifzierter Versuch


Wie prüfst Du den „erfolgsqualifizierten Versuch“, also die Konstellation, dass das Grunddelikt (zB Raub) lediglich versucht wurde, aber die qualifizierende Folge (zB Tod des Opfers) eingetreten ist (zB §§ 251, 22, 23 Abs. 1 StGB)?

  1. Nichtvollendung, Strafbarkeit des Versuchs

    Ob ein erfolgsqualifzierter Versuch strafbar ist, ist umstritten. Die hM differenziert nach der Struktur und Telos des Straftatbestands. Sofern sich der qualifizierende Erfolg aus der Gefährlichkeit der Tathandlung ergibt, soll ein erfolgsqualifizierter Versuch möglich sein (zB § 178 StGB; § 251 StGB). Bei Erfolgsqualifikationen die auf dem Erfolg des Grunddelikts aufbauen, soll der erfolgsqualifizierte Versuch ausgeschlossen sein (zB § 313 Abs. 2 iVm § 308 Abs. 3 StGB). Innerhalb dieser Auffassung ist streitig, ob bei der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) die Strafschärfung aus der Handlungs- oder Erfolgsgefährlichkeit der Körperverletzung abgeleitet wird. Die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum stellt auf die Handlung ab, sodass auch hier ein erfolgsqualifizierter Versuch möglich ist (zB Gubener Hetzjagd). Den Streit, ob ein erfolgsqualifzierter Versuch überhaupt strafbar ist, kannst Du bereits in der Vorprüfung führen.

  2. Tatentschluss bzgl. Grunddelikt (z.B. § 249 StGB)

  3. Unmittelbares Ansetzen zum Grunddelikt

  4. Erfolgsqualifikation (zB § 251 StGB)

    1. Eintritt der qualifizierenden Folge

    2. Kausalität

    3. Gefahrspezifischer Zusammenhang

    4. Fahrlässigkeit, § 18 StGB

      Die qualifizierende Folge muss objektiv vorhersehbar und vermeidbar sein. § 251 StGB verschärft diese Anforderungen und verlangt mindestens leichtfertiges Handeln des Täters. Leichtfertig handelt dabei, wer die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.

  5. Rechtswidrigkeit

  6. Schuld

    Neben den normalen Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe muss auch der Eintritt der qualifizierenden Folge subjektiv voraussehbar und vermeidbar sein.

  7. Rücktritt

    Ob ein Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch angesichts der eingetretenen qualifizierenden Folge möglich ist, ist ebenfalls streitig. Die hM lässt dies aber unter Verweis auf den Wortlaut des § 24 StGB im Grundsatz zu.

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