Schema: Erfolgsqualifzierter Versuch
13. April 2025
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Wie prüfst Du den „erfolgsqualifizierten Versuch“, also die Konstellation, dass das Grunddelikt (zB Raub) lediglich versucht wurde, aber die qualifizierende Folge (zB Tod des Opfers) eingetreten ist (zB §§ 251, 22, 23 Abs. 1 StGB)?
Nichtvollendung, Strafbarkeit des Versuchs
Ob ein erfolgsqualifzierter Versuch strafbar ist, ist umstritten. Die h.M. differenziert nach Struktur und Telos des Straftatbestands. Sofern sich der qualifizierende Erfolg aus der Gefährlichkeit der Tathandlung ergibt, soll ein erfolgsqualifizierter Versuch möglich sein (z.B. § 178 StGB; § 251 StGB). Bei Erfolgsqualifikationen, die auf dem Erfolg des Grunddelikts aufbauen, soll der erfolgsqualifizierte Versuch ausgeschlossen sein (z.B. § 313 Abs. 2 i.V.m. § 308 Abs. 3 StGB). Innerhalb dieser Auffassung ist streitig, ob bei der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) die Strafschärfung aus der Handlungs- oder Erfolgsgefährlichkeit der Körperverletzung abgeleitet wird. Die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum stellt auf die Handlung ab, sodass auch hier ein erfolgsqualifizierter Versuch möglich ist (z.B. Gubener Hetzjagd). Den Streit, ob ein erfolgsqualifzierter Versuch überhaupt strafbar ist, kannst Du bereits in der Vorprüfung führen. Tatentschluss bzgl. Grunddelikt (z.B. § 249 StGB)
Unmittelbares Ansetzen zum Grunddelikt
Erfolgsqualifikation (zB § 251 StGB)
Eintritt der qualifizierenden Folge
Kausalität
Gefahrspezifischer Zusammenhang
Fahrlässigkeit, § 18 StGB
Die qualifizierende Folge muss objektiv vorhersehbar und vermeidbar sein. § 251 StGB verschärft diese Anforderungen und verlangt mindestens leichtfertiges Handeln des Täters. Leichtfertig handelt dabei, wer die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.
Rechtswidrigkeit
Schuld
Neben den normalen Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründen muss auch der Eintritt der qualifizierenden Folge subjektiv voraussehbar und vermeidbar sein.
Rücktritt
Ob ein Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch angesichts der eingetretenen qualifizierenden Folge möglich ist, ist ebenfalls streitig. Die h.M. lässt dies aber unter Verweis auf den Wortlaut des § 24 StGB im Grundsatz zu.
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