+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Erwerber E möchte von Hypothekar H die diesem zustehende Briefhypothek erwerben. H erklärt schriftlich die Abtretung der hypothekarisch gesicherten Forderung und übergibt den Hypothekenbrief an E. E ist unzufrieden, da seine Rechtsposition im Grundbuch nicht auftaucht.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
Ja!
Der Erwerb der Briefhypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB setzt voraus: (1) Einigung über Abtretung, (2) in der Form des §§ 1154 Abs. 1 oder 2 BGB, (3) Übergabe des Hypothekenbriefs, (4) Abtretbarkeit der gesicherten Forderung, (5) Verfügungsberechtigung. H und E haben sich über die Abtretung der hypothekarisch gesicherten Forderung geeinigt. Dies erfolgte schriftlich in der Form des § 1154 Abs. 1 BGB. H hat E auch den Hypothekenbrief übergeben. Die Forderung war abtretbar und H verfügungsbefugt. 2. Der Erwerb der Briefhypothek vollzieht sich außerhalb des Grundbuchs.
Genau, so ist das!
Der Erwerb der
Briefhypothek setzt nicht voraus, dass der Erwerber als neuer Hypothekar im Grundbuch eingetragen ist. Hieraus erklärt sich auch, warum die Abtretung im Gegensatz zur Buchhypothek schriftlich zu erklären ist, oder im Grundbuch einzutragen ist: Die Abtretungsvorgänge müssen dokumentarisch festgehalten werden um jederzeit aus dem Grundbuch oder den Abtretungserklärungen die zeitliche Reihenfolge der Gläubiger rekonstruieren zu können.
3. E hat gegen H einen Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB.
Ja, in der Tat!
Der Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB setzt voraus: (1) Unrichtigkeit des Grundbuchs, (2) Anspruchsberechtigung, (3) Buchberechtigter als Verpflichteter, (4) Keine Einwendungen.Das Grundbuch ist unrichtig, wenn eine Divergenz zwischen formeller und materieller Grundbuchlage besteht. Formell ist H als Hypothekar eingetragen, materiell-rechtlich ist nun jedoch E Hypothekar. Das Grundbuch ist unrichtig. E ist Anspruchsberechtigter, H ist als Buchberechtigter auch Verpflichteter. Einwendungen des H bestehen nicht.