Buchhypothek- Mangel des dinglichen Rechts
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S bestellt H zur Sicherung einer Kaufpreisforderung eine Buchhypothek an seinem Grundstück, die im Grundbuch eingetragen wird. S ficht die Hypothekenbestellung wirksam an. H tritt die Forderung formwirksam an G ab. Das Grundbuchamt trägt G als neuen Hypothekar ein.
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Einordnung des Falls
Buchhypothek- Mangel des dinglichen Rechts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat H zunächst wirksam die Hypothek bestellt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Anfechtung der Hypothekenbestellung durch S bewirkt, dass die Hypothekenbestellung ab diesem Zeitpunkt unwirksam ist.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der Hypothekenerwerb des G scheitert schon daran, dass H und G sich nicht über die Übertragung der Hypothek geeinigt haben.
Nein!
4. Da H nach § 142 Abs. 1 BGB nicht Hypothekar war, scheitert ein Erwerb des G von vornherein.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. G hat die Hypothek nach §§ 398, 1154, 1153, 892 BGB erworben.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Geasoph
9.9.2021, 14:37:28
Handelt es sich bei diesem Fall des gutgläubigen Zweiterwerbs immer um eine forderungsentkleidete Hypothek?
Victor
9.9.2021, 16:36:30
Hier findet doch nur der gutgläubige Hypothekenerwerb statt. Die Forderung konnte ja gerade abgetreten werden. Es liegt nicht ein solcher Fall zwangsläufig vor.
Lukas_Mengestu
8.12.2021, 11:19:58
Hallo Geasoph, vielen Dank für die Rückfrage. Beim gutgläubigen
Zweiterwerb der Hypotheksind 4 Fallgestaltungen denkbar: (1) Übertragende ist Inhaber der Forderung, aber es besteht keine wirksame Hypothek (unser Fall hier); (2) Forderung besteht nicht, aber Hypothek wurde eingetragen, (3) Forderung u. Hypothek bestehen nicht, (4) Personenverschiedenheit von Forderungs- und Hypothekengläubiger. Nur in den Fällen 2+3, in denen trotz fehlender Forderung eine Hypothek im Grundbuch eingetragen ist und diese über
§ 1138 BGBerworben werden kann, liegt insoweit eine forderungsentkleidete Hypothek vor (vertiefend dazu: Vieweg/Werner, Sachenrecht, § 15 RdNr. 35 ff.). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
JJO
4.4.2024, 15:35:24
Vom Wortlaut her ist § 892 I 1 BGB auf den Übergang akzessorischer Sicherungsmittel bei der Abtretung der Forderung nicht anwendbar, weil es sich bei § 401 I BGB bzw. § 1153 I BGB um einen Erwerb kraft Gesetzes handelt und somit nicht um einen rechtgeschäftlichen Erwerb i.S.v. § 892 I 1 BGB. Aus teleologischen Gründen ist die Anwendung des § 892 I 1 BGB dennoch allgemein anerkannt, da der Erwerb zumindest mittelbar auf dem Rechtsgeschäft der Abtretung der Forderung beruht. Im vorliegenden Fall ist die Lösung im Ergebnis zwar richtig, aber m.E. unvollständig bzw. dogmatisch unsauber. Es wäre toll, wenn ihr die Lösung um einen Hinweis ergänzen könntet!