Buchhypothek- Mangel des dinglichen Rechts
12. Februar 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

S bestellt H zur Sicherung einer Kaufpreisforderung eine Buchhypothek an seinem Grundstück, die im Grundbuch eingetragen wird. S ficht die Hypothekenbestellung wirksam an. H tritt die Forderung formwirksam an G ab. Das Grundbuchamt trägt G als neuen Hypothekar ein.
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Einordnung des Falls
Buchhypothek- Mangel des dinglichen Rechts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat H zunächst wirksam die Hypothek bestellt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Anfechtung der Hypothekenbestellung durch S bewirkt, dass die Hypothekenbestellung ab diesem Zeitpunkt unwirksam ist.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der Hypothekenerwerb des G scheitert schon daran, dass H und G sich nicht über die Übertragung der Hypothek geeinigt haben.
Nein!
4. Da H nach § 142 Abs. 1 BGB nicht Hypothekar war, scheitert ein Erwerb des G von vornherein.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. G hat die Hypothek nach §§ 398, 1154, 1153, 892 BGB erworben.
Ja, in der Tat!
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