Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Fall zur Drohung mit Veröffentlichung von Unregelmäßigkeiten
Fall zur Drohung mit Veröffentlichung von Unregelmäßigkeiten
26. Juli 2023
5 Kommentare
4,7 ★ (6.385 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T, dessen Grundstück die Bank O bald (rechtmäßig) zwangsversteigern soll, weist unzutreffend auf Unregelmäßigkeiten in den Bilanzen der O hin und droht dieser mit dem öffentlichen "Zerreißen" der Bilanzen, sollte sie die Zwangsversteigerung nicht unverzüglich aufheben. Aus Angst vor einem Imageverlust lässt O von der Zwangsversteigerung ab.
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Einordnung des Falls
Fall zur Drohung mit Veröffentlichung von Unregelmäßigkeiten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat T der O mit einem empfindlichen Übel gedroht (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB)?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist der Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) in Form einer Unterlassung eingetreten?
Ja, in der Tat!
3. Hat T gerade mit der eingesetzten Drohung das Unterlassen der O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang)?
Ja!
4. Ist die Drohung seitens des T auch verwerflich (§ 240 Abs. 2 StGB)?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sniter
16.1.2024, 13:23:03
Liebes Team, im § 240 I StGB heißt es doch "wer einen Menschen ...". Wie kann die Bank O hier überhaupt Opfer sein?
Marvin Hort
24.1.2024, 09:12:34
Ich denke dies wird über eine Zurechnung des Verhaltens des Vorstandes gelöst gemäß
§ 31 BGB analog. Die
Drohunggegenüber einem Vorstandsmitglied oder einem sonstigen Vertretungsberechtigten wäre dann eine
Drohunggegenüber einem Menschen und durch die Zurechnung dann auch gegenüber der Bank. Die Bank als juristische Person kann ja auch nicht selbst die Zwangsvollstreckung betreiben, da sie nicht handlungsfähig ist. Auch dies würde ihr über ein Verhalten der Vertreter zugerechnet werden. So wäre zumindest mein Verständnis.
Dogu
2.6.2024, 12:32:24
Man kann im Strafrecht keine Strafbarkeit über die analoge Anwendung von Normen begründen. Vielmehr wird im Echtfall die
Nötigungeben zum Nachteil der jeweils handelnden Person begangen.

Sebastian Schmitt
3.12.2024, 09:50:16
Hallo @[Sniter](188129), @[Dogu](137074) hat Deine Frage schon genau richtig beantwortet. Das BayObLG hat in der unserem Fall zugrunde liegenden Entscheidung auf die einzelnen Mitarbeiter Bezug genommen, denen ggü gedroht wurde - auch wenn das Gericht selbst ebenfalls mehrfach schlicht auf "die Bank" abstellt (BayObLG, Urt v 22.9.2004 - 1 St RR 110/04, BayObLGSt 2004, 108). Mit zivilrechtlichen Zurechnungsaspekten können wir die Strafbarkeit aus den von Dogu genannten Erwägungen allerdings kaum begründen, sondern müssen vielmehr eben auf die natürlichen Personen abstellen, denen ggü der Täter gehandelt hat (näher statt aller MüKoStGB/Sinn, 4. Aufl 2021, § 240 Rn 26). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
AJR
13.12.2024, 13:07:18
Wie bei den anderen Aufgaben zur
Nötigungauch fehlt es hier leider an einer richtigen Subsumtion unter die im Maßstab genannten Merkmale. So lässt sich damit nicht sinnvoll lernen, es sei denn, man will die jeweiligen Subsumtionsergebnisse auswendig lernen.