Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Fall zur Drohung mit Veröffentlichung von Unregelmäßigkeiten
Fall zur Drohung mit Veröffentlichung von Unregelmäßigkeiten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T, dessen Grundstück die Bank O bald (rechtmäßig) zwangsversteigern soll, weist unzutreffend auf Unregelmäßigkeiten in den Bilanzen der O hin und droht dieser mit der öffentlichen "Zerreißung" der Bilanzen, sollte sie die Zwangsversteigerung nicht unverzüglich aufheben. Aus Angst vor einem Imageverlust lässt O von der Zwangsversteigerung ab.
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Einordnung des Falls
Fall zur Drohung mit Veröffentlichung von Unregelmäßigkeiten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat T der O mit einem empfindlichen Übel gedroht (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB)?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist der Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) in Form einer Unterlassung eingetreten?
Ja, in der Tat!
3. Hat T gerade mit der eingesetzten Drohung das Unterlassen der O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang)?
Ja!
4. Ist die Drohung seitens des T auch verwerflich (§ 240 Abs. 2 StGB)?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sniter
16.1.2024, 13:23:03
Liebes Team, im § 240 I StGB heißt es doch "wer einen Menschen ...". Wie kann die Bank O hier überhaupt Opfer sein?
Marvin Hort
24.1.2024, 09:12:34
Ich denke dies wird über eine Zurechnung des Verhaltens des Vorstandes gelöst gemäß
§ 31 BGB analog. Die
Drohunggegenüber einem Vorstandsmitglied oder einem sonstigen Vertretungsberechtigten wäre dann eine
Drohunggegenüber einem Menschen und durch die Zurechnung dann auch gegenüber der Bank. Die Bank als juristische Person kann ja auch nicht selbst die Zwangsvollstreckung betreiben, da sie nicht handlungsfähig ist. Auch dies würde ihr über ein Verhalten der Vertreter zugerechnet werden. So wäre zumindest mein Verständnis.
Dogu
2.6.2024, 12:32:24
Man kann im Strafrecht keine Strafbarkeit über die analoge Anwendung von Normen begründen. Vielmehr wird im Echtfall die Nötigung eben zum Nachteil der jeweils handelnden Person begangen.