Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten
Rücknahme eines belastenden VA
Rücknahme eines belastenden VA
4. April 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Baubehörde erlässt eine Abrissverfügung gegen G. Noch bevor die Verfügung bestandskräftig wird, erkennt Sachbearbeiter S, dass er sich im Grundstück geirrt hat und Gs Haus rechtmäßig errichtet wurde, die Abrissverfügung also rechtswidrig war. Die Behörde hebt die Verfügung auf.
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Einordnung des Falls
Rücknahme eines belastenden VA
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Verwaltungsakte können von Behörden und Gerichten aufgehoben werden.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach §§ 48-50 VwVfG kann die Behörde den Verwaltungsakt nur auf Antrag des Bürgers aufheben.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Bei der Aufhebung von Verwaltungsakten unterscheidet man zwischen Rücknahme und Widerruf. Handelt es sich vorliegend um einen Widerruf?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Neben der Frage, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, wird zwischen belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten unterschieden. Ist die Abrissverfügung ein belastender Verwaltungsakt?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jimmy105
30.11.2024, 12:30:43
...also richtet sich die Aufhebung nach §48 Abs. S.1

lawpatrol
6.3.2025, 11:26:32
Wenn ich das richtig verstehe, müssten hier doch zwei Verwaltungsakte vorliegen: eine belastende Abrissverfügung und eine im Ergebnis begünstigende Rücknahme derselben. Wären dann nicht beide Antworten möglich?

Linne_Karlotta_
12.3.2025, 15:45:42
Hey @[lawpatrol](201644), danke für die Frage. Die Unterscheidung, ob der aufzuhebende Verwaltungsakt belastend oder begünstigend ist, ist gerade entscheidend für die Frage, nach welchen Vorschriften dieser aufgehoben werden kann. Es kommt daher nicht auf die Frage an, ob die Aufhebung des Verwaltungsakts selbst belastend oder begünstigend ist, sondern nur auf die Einordnung des ursprünglich erlassenen Verwaltungsakts. Schaue Dir gern noch einmal die Erklärungen in der Aufgabe dazu an. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team