Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten
Rücknahme eines belastenden VA
Rücknahme eines belastenden VA
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Baubehörde erlässt eine Abrissverfügung gegen G. Noch bevor die Verfügung bestandskräftig wird, erkennt Sachbearbeiter S, dass er sich im Grundstück geirrt hat und G's Haus rechtmäßig errichtet wurde, die Abrissverfügung also rechtswidrig war. Die Behörde hebt die Verfügung auf.
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Einordnung des Falls
Rücknahme eines belastenden VA
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Verwaltungsakte können von Behörden und Gerichten aufgehoben werden.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach §§ 48-50 VwVfG kann die Behörde den Verwaltungsakt nur auf Antrag des Bürgers aufheben.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Bei der Aufhebung von Verwaltungsakten unterscheidet man zwischen Rücknahme und Widerruf. Vorliegend handelt es sich um einen Widerruf.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Neben der Frage, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, wird zwischen belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten unterschieden. Hier liegt ein belastender Verwaltungsakt vor.
Ja!
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