Rücknahme eines belastenden VA

4. April 2025

3 Kommentare

4,8(28.841 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Baubehörde erlässt eine Abrissverfügung gegen G. Noch bevor die Verfügung bestandskräftig wird, erkennt Sachbearbeiter S, dass er sich im Grundstück geirrt hat und Gs Haus rechtmäßig errichtet wurde, die Abrissverfügung also rechtswidrig war. Die Behörde hebt die Verfügung auf.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Rücknahme eines belastenden VA

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Verwaltungsakte können von Behörden und Gerichten aufgehoben werden.

Ja!

Die behördliche Aufhebung von Verwaltungsakten muss von der gerichtlichen Aufhebung unterschieden werden. Diesen beiden Arten der Aufhebung von Verwaltungsakten liegen unterschiedliche gesetzliche Regelungen zugrunde. Gerichte heben rechtswidrige und Kläger in ihren Rechten verletzende Verwaltungsakte im Rahmen von Anfechtungsklagen auf (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die behördliche Aufhebung richtet sich nach §§ 48-50 VwVfG, sofern keine Spezialvorschriften einschlägig sind. Spezieller sind z.B. die Aufhebung eines Verwaltungsakts im Vorverfahren (§§ 68ff. VwGO) oder die Aufhebung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis (§ 15 GastG).
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Nach §§ 48-50 VwVfG kann die Behörde den Verwaltungsakt nur auf Antrag des Bürgers aufheben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die §§ 48-50 VwVfG regeln die Voraussetzungen dafür, dass Behörden Verwaltungsakte aufheben dürfen. Die Behörde kann grundsätzlich nach freiem Ermessen darüber entscheiden, ob sie einen Verwaltungsakt aufhebt. Der Bürger kann zwar beantragen, dass ein Verwaltungsakt aufgehoben werden soll – er kann also die behördliche Entscheidung über die Aufhebung „anstoßen“. Die Behörde kann einen Verwaltungsakt aber auch ohne entsprechenden Antrag des Bürgers aufheben.

3. Bei der Aufhebung von Verwaltungsakten unterscheidet man zwischen Rücknahme und Widerruf. Handelt es sich vorliegend um einen Widerruf?

Nein, das trifft nicht zu!

„Aufhebung“ eines Verwaltungsakts ist der Oberbegriff für die Arten behördlicher Aufhebung: Rücknahme und Widerruf. Bei einer behördlichen Aufhebung handelt es sich um eine Rücknahme, wenn der aufgehobenen Verwaltungsakt rechtswidrig ist. (§ 48 VwVfG). Dagegen liegt ein Widerruf vor, wenn der aufgehobenen Verwaltungsakt rechtmäßig ist. (§ 49 VwVfG). Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er gegen höherrangiges Recht verstößt. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Abrissverfügung waren nicht erfüllt, weil G's Haus rechtmäßig errichtet worden war. Die Verfügung ist daher rechtswidrig und wurde zurückgenommen.

4. Neben der Frage, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, wird zwischen belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten unterschieden. Ist die Abrissverfügung ein belastender Verwaltungsakt?

Ja!

Nachdem im ersten Schritt ermittelt wurde, ob es sich um eine Rücknahme oder einen Widerruf handelt, ist im zweiten Schritt festzustellen, ob der Verwaltungsakt den Adressaten begünstigt oder belastet. Die Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten (§§ 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 2-4 VwVfG, 49 Abs. 2, 3, 6 VwVfG) unterliegt zum Schutz der Adressaten strengeren Voraussetzungen als die Aufhebung von belastenden Verwaltungsakten (§§ 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG, 49 Abs. 1 VwVfG). Dies folgt daraus, dass der Adressat ein Interesse am Fortbestand eines begünstigen Verwaltungsakts hat, hingegen kein Interesse daran, dass ein belastender Verwaltungsakt bestehen bleibt. Eine Abrissverfügung ist ein belastender Verwaltungsakt.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JI

Jimmy105

30.11.2024, 12:30:43

...also richtet sich die Aufhebung nach §48 Abs. S.1

lawpatrol

lawpatrol

6.3.2025, 11:26:32

Wenn ich das richtig verstehe, müssten hier doch zwei Verwaltungsakte vorliegen: eine belastende Abrissverfügung und eine im Ergebnis begünstigende Rücknahme derselben. Wären dann nicht beide Antworten möglich?

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

12.3.2025, 15:45:42

Hey @[lawpatrol](201644), danke für die Frage. Die Unterscheidung, ob der aufzuhebende Verwaltungsakt belastend oder begünstigend ist, ist gerade entscheidend für die Frage, nach welchen Vorschriften dieser aufgehoben werden kann. Es kommt daher nicht auf die Frage an, ob die Aufhebung des Verwaltungsakts selbst belastend oder begünstigend ist, sondern nur auf die Einordnung des ursprünglich erlassenen Verwaltungsakts. Schaue Dir gern noch einmal die Erklärungen in der Aufgabe dazu an. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen