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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Baubehörde erlässt eine Abrissverfügung gegen G. Noch bevor die Verfügung bestandskräftig wird, erkennt Sachbearbeiter S, dass er sich im Grundstück geirrt hat und G's Haus rechtmäßig errichtet wurde, die Abrissverfügung also rechtswidrig war. Die Behörde hebt die Verfügung auf.

Einordnung des Falls

Rücknahme eines belastenden VA

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Verwaltungsakte können von Behörden und Gerichten aufgehoben werden.

Ja!

Die behördliche Aufhebung von Verwaltungsakten muss von der gerichtlichen Aufhebung unterschieden werden. Diesen beiden Arten der Aufhebung von Verwaltungsakten liegen unterschiedliche gesetzliche Regelungen zugrunde. Gerichte heben rechtswidrige und Kläger in ihren Rechten verletzende Verwaltungsakte im Rahmen von Anfechtungsklagen auf (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die behördliche Aufhebung richtet sich nach §§ 48-50 VwVfG, sofern keine Spezialvorschriften einschlägig sind. Spezieller sind z.B. die Aufhebung eines Verwaltungsakts im Vorverfahren (§§ 68ff. VwGO) oder die Aufhebung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis (§ 15 GastG).

2. Nach §§ 48-50 VwVfG kann die Behörde den Verwaltungsakt nur auf Antrag des Bürgers aufheben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die §§ 48-50 VwVfG regeln die Voraussetzungen dafür, dass Behörden Verwaltungsakte aufheben dürfen. Die Behörde kann grundsätzlich nach freiem Ermessen darüber entscheiden, ob sie einen Verwaltungsakt aufhebt. Der Bürger kann zwar beantragen, dass ein Verwaltungsakt aufgehoben werden soll - er kann also die behördliche Entscheidung über die Aufhebung "anstoßen". Die Behörde kann einen Verwaltungsakt aber auch ohne entsprechenden Antrag des Bürgers aufheben.

3. Bei der Aufhebung von Verwaltungsakten unterscheidet man zwischen Rücknahme und Widerruf. Vorliegend handelt es sich um einen Widerruf.

Nein, das trifft nicht zu!

"Aufhebung" eines Verwaltungsakts ist der Oberbegriff für die Arten behördlicher Aufhebung: Rücknahme und Widerruf. Bei einer behördlichen Aufhebung handelt es sich um eine Rücknahme, wenn der aufgehobenen Verwaltungsakt rechtswidrig ist. (§ 48 VwVfG). Dagegen liegt ein Widerruf vor, wenn der aufgehobenen Verwaltungsakt rechtmäßig ist. (§ 49 VwVfG). Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er gegen höherrangiges Recht verstößt. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Abrissverfügung waren nicht erfüllt, weil G's Haus rechtmäßig errichtet worden war. Die Verfügung ist daher rechtswidrig und wurde zurückgenommen.

4. Neben der Frage, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, wird zwischen belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten unterschieden. Hier liegt ein belastender Verwaltungsakt vor.

Ja!

Nachdem im ersten Schritt ermittelt wurde, ob es sich um eine Rücknahme oder einen Widerruf handelt, ist im zweiten Schritt festzustellen, ob der Verwaltungsakt den Adressaten begünstigt oder belastet. Die Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten (§§ 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 2-4 VwVfG, 49 Abs. 2, 3, 6 VwVfG) unterliegt zum Schutz der Adressaten strengeren Voraussetzungen als die Aufhebung von belastenden Verwaltungsakten (§§ 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG, 49 Abs. 1 VwVfG). Dies folgt daraus, dass der Adressat ein Interesse am Fortbestand eines begünstigen Verwaltungsakts hat, hingegen kein Interesse daran, dass ein belastender Verwaltungsakt bestehen bleibt. Eine Abrissverfügung ist ein belastender Verwaltungsakt.

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