Abhören (Maßnahme von innen nach Anbringen von Lauschern) (Lauschangriff)


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Polizei vermutet, dass M und F einen großen Raubüberfall planen. Um Details zur Tatausführung schon im Vorhinein herauszufinden, um damit die Tat verhindern zu können, bringt sie in deren Wohnung einige Wanzen zum Abhören der Gespräche an.

Einordnung des Falls

Abhören (Maßnahme von innen nach Anbringen von Lauschern) (Lauschangriff)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

Genau, so ist das!

Unter Wohnung versteht man solche Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. M und Fs privates Leben und Wirken findet in den Räumen ihrer Wohnung statt. Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

2. Das Anbringen von technischen Abhörgeräten stellt einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG dar.

Ja, in der Tat!

Ein Eingriff liegt vor, wenn eine staatliche Stelle die räumliche Privatsphäre beeinträchtigt, die die Wohnung gewährt. Zum Anbringen der Wanzen muss die Polizei M und Fs Wohnung betreten. Dies allein stellt bereits einen - punktuellen - Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG dar. Die Nutzung der technischen Geräte zum Abhören greift zudem fortdauernd in Art. 13 Abs. 1 GG ein. Bei in der Wohnung stattfindenden Gesprächen von M und F haben diese das Gefühl, sie wären in diesem Moment unter sich. Das Abhören der Gespräche greift damit in die räumliche Privatsphäre und den Rückzugsraum ein, die die Wohnung M und F gegenüber Hoheitsträgern sonst bietet.

3. Der Eingriff, der mit dem Einsatz von technischen Mitteln zur akustischen Überwachung von Wohnungen verbunden ist, unterliegt den gleichen Anforderungen wie sonstige Eingriffe in Art. 13 Abs. 1 GG.

Nein!

Die akustische Wohnraumüberwachung (sog. "großer Lauschangriff") ist ein besonders schwerer Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG. Seine Rechtfertigung unterliegt deshalb schon von Verfassung wegen den besonderen Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 und 4 GG. Die Wohnraumüberwachung ist insbesondere nur aufgrund richterlicher Anordnung sowie zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten (Art. 13 Abs. 3 GG) bzw. zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Art. 13 Abs. 4 GG) zulässig.

4. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

Genau, so ist das!

Träger des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG ist, wer unmittelbarer Besitzer der durch Art. 13 Abs. 1 GG sachlich geschützten Räume ist. M und F sind unmittelbare Besitzer als in der Wohnung lebende Personen. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

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