Zeitpunkt des Zugangs einer Email

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Unternehmerinnen U und G streiten über die Höhe einer Forderung. U schreibt G während der Geschäftszeit per Mail, sie könne €8.000 zahlen. Dann würde U auf den Rest verzichten. 20 Minuten später erklärt U in einer weiteren Mail, dass die erste Mail unberücksichtigt bleiben soll. G zahlt €8.000.

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Einordnung des Falls

Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist der Zeitpunkt des Zugangs maßgeblich für deren Wirksamkeit und Unwiderruflichkeit. Neben dem Erreichen des Machtbereichs des Empfängers kommt es für die Frage des Zugangs entscheidend darauf an, wann nach der Verkehrsanschauung mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Im analogen Briefverkehr wird dabei regelmäßig auf die Postzustellzeiten am Empfangsort abgestellt. Bei E-Mails war der konkrete Zugangszeitpunkt bislang dagegen streitig. In der vorliegenden Entscheidung positioniert sich nun erstmals der BGH in diesem Streit, allerdings nur für den geschäftlichen Bereich.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. U und G könnten einen Vergleich (§ 779 BGB) über die Zahlung von €8.000 geschlossen haben.

Ja, in der Tat!

Der Vergleich ist in § 779 BGB legaldefiniert.  Es handelt sich dabei um einen schuldrechtlichen Vertrag. Grundsätzlich richtet sich das Zustandekommen daher nach den Regeln aus dem Allgemeinen Teil des BGB. Für einen wirksamen Vergleich bedarf es daher (1) ein wirksames Angebot und (2) dessen wirksame Annahme (§§ 145 ff. BGB). Die Bestimmung des Inhalts des Vergleichs ergibt sich durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB). Sofern die Parteien hier einen Vergleichsvertrag geschlossen haben, würde ihr bisheriges Rechtsverhältnis entsprechend des Vergleichs dahingehend geändert, dass G der U bloß €8.000 schuldet.
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2. U hat mit der Mail ein Vergleichsangebot abgegeben (§ 145 BGB).

Ja!

Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch vom Einverständnis des Empfängers abhängt. Dabei müssen Inhalt, Gegenstand und Vertragsparteien so bestimmt bzw. zumindest durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) bestimmbar sein, dass die Annahme durch ein schlichtes ,,Ja’’ möglich ist. Mit der ersten Mail hat U der G den Abschluss eines Vergleichs vorgeschlagen. Sie werde keine weiteren bzw. höheren Forderungen mehr geltend machen, wenn G ihr €8.000 zahlt. Dieses Angebot brauchte G nur noch anzunehmen.

3. Ein Vergleichsangebot ist nach der Abgabe unwiderrufbar (§ 130 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Vergleichsangebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Als solche wird es erst mit Zugang wirksam (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Ein Widerruf ist nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB möglich, solange die Widerrufserklärung dem Erklärungsempfänger vor oder gleichzeitig mit der Willenserklärung zugeht. Der Widerruf muss dabei nicht in der Erklärungsart erfolgen, in der die empfangsbedürftige Erklärung selbst erfolgt ist. Ein Brief kann zum Beispiel auch telefonisch widerrufen werden. § 130 Abs. 1 S. 2 BGB ist dispositives Recht. Auf die Möglichkeit des Widerrufs kann also verzichtet werden.

4. Für den Zeitpunkt des Zugangs einer empfangsbedürftigen Willenserklärung stellt man auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Empfängers ab.

Nein, das trifft nicht zu!

Zugang liegt bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen vor, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist hingegen nicht erforderlich. Zum Machtbereich des Empfängers gehören auch Empfangseinrichtungen, die der Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bereithält. Eine solche Empfangseinrichtung ist ein genutzter Mailserver jedenfalls dann, wenn der Empfänger durch Veröffentlichung der E-Mail-Adresse zum Ausdruck bringt, Rechtsgeschäfte über E-Mail abschließen zu wollen. Für das Wirksamwerden des Angebots kommt es also nicht darauf an, wann G die Mail tatsächlich gelesen hat. Vielmehr ist entscheidend, wann diese auf dem Mailserver einging und G die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte.

5. Stellt man für die Möglichkeit zur Kenntnisnahme von E-Mails auf das Ende der Geschäftszeit ab, könnte U das Angebot noch widerrufen.

Ja!

Der Zugangszeitpunkt von E-Mails ist streitig. Nach einer Ansicht gehen E-Mails jedenfalls an dem Tag zu, an dem sie abrufbereit im Postfach liegen und eine Kenntnisnahme im üblichen Geschäftsablauf zu erwarten ist. Da höchstwahrscheinlich ist, dass Unternehmer ihr E-Mail-Postfach mehrmals täglich kontrollieren und dabei nur der genaue Zeitpunkt unklar ist, geht man davon aus, dass eine Kenntnisnahme zumindest zu Beginn und zum Ende der Geschäftszeit zu erwarten ist. Bei früherer tatsächlicher Kenntnisnahme solle dann ausnahmsweise diese maßgeblich sein.Der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme im Fall ist unbekannt. Da die Mails aber innerhalb der Geschäftszeit versendet worden sind, könnte man für den Zugang jeweils auf das Ende der Geschäftszeit abstellen. Die Mails wären G dann gleichzeitig zugegangen und ein Widerruf nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB noch möglich.

6. Der BGH geht jedenfalls im unternehmerischen Verkehr davon aus, dass eine Mail erst zum Ende der Geschäftszeit wirksam zugeht.

Nein, das ist nicht der Fall!

(1) Nach einer Ansicht geht eine E-Mail an dem Tag zu, an dem sie abrufbereit im Postfach ist und ein Abruf im üblichen Geschäftsablauf zu erwarten ist. (2) Die Gegenauffassung bejaht den Zugang, sobald die E-Mail abrufbereit im Postfach des Empfängers liegt. Eine Ausnahme solle nur gelten, wenn dies zu Unzeiten bzw. außerhalb der Geschäftszeiten ist. Der BGH hat sich nun zumindest für den unternehmerischen Geschäftsverkehr der zweiten Auffassung angeschlossen und entschieden, dass die Kenntnisnahmemöglichkeit und damit der Zugang grundsätzlich bereits dann vorliegt, wenn die E-Mail innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt wird. Im Urteil sucht man vergeblich nach einer Begründung. Für den Eingangszeitpunkt spricht aber die Rechtssicherheit: Denn anders als der „Abruf im üblichen Geschäftsablauf“ lässt sich der Eingangszeitpunkt technisch klar bestimmen.

7. Ist ein Angebot bindend geworden, bleibt es solange wirksam, bis der Erklärungsempfänger es annimmt oder ablehnt (§§ 147 ff. BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Im Interesse der Rechtssicherheit ist der Erklärende nicht für alle Ewigkeit an seinen Antrag gebunden. Er kann entweder selbst eine Frist setzen (§ 148 BGB) oder es gilt § 147 BGB. Nach § 147 Abs. 2 BGB kann ein Angebot, das einem Abwesenden gemacht wurde, nur solange angenommen werden, wie der Antragende dies unter regelmäßigen Umständen erwarten kann. Wann dieser Zeitpunkt ist, bestimmt sich nach objektivem Maßstab. Für die Fristbemessung müssen dabei die Zeit für die Übermittlung des Angebots an den Empfänger, dessen Überlegungs- und Bearbeitungszeit und die Zeit für die Übermittlung der Antwort einbezogen werden.

8. Hat G das Vergleichsangebot wirksam angenommen?

Ja!

Häufig wird ein Angebot ausdrücklich angenommen. Jedoch kann die Annahme auch konkludent (durch schlüssiges Verhalten) erklärt werden. Dafür muss der Annahmewille aus der Handlung des Annehmenden hervorgehen. In der Regel ist die Annahme auch empfangsbedürftig, Ausnahmen davon bilden die §§ 151, 152, 156 BGB. G hat durch Begleichung der geforderten Summe Us Angebot wirksam angenommen. Zwischen den Parteien ist daher ein wirksamer Vergleich im Sinne von § 779 BGB zustande gekommen.

9. Kann U gegenüber G nach der erfolgten Zahlung weiterhin die über die €8.000 hinausgehenden, streitigen Forderungen geltend machen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Durch einen Vergleich wird das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis in streitigen Fragen neu geregelt und Rechte und Pflichten werden bindend festgestellt. Erledigt der Vergleich beispielsweise Ansprüche, ist soweit ein Rückgriff auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis nicht mehr möglich. Ein Vergleichsvertrag, durch den Us Forderung auf €8.000 begrenzt wurde, ist wirksam zustande gekommen. Mit Begleichen der €8.000 durch G ist Us Forderung durch Erfüllung (§ 362 BGB) untergegangen, weitere Ansprüche bestehen mithin nicht. Mit dieser Entscheidung klärt der BGH den Zugang einer E-Mail nur für den bestimmten Fall des unternehmerischen Verkehrs. Die Fragen, wann ein E-Mail-Postfach zum Machtbereich einer Privatperson gezählt wird und wann bei diesen Zugang vorliegt, bleiben ungeklärt und strittig.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SW

swoobii

9.5.2023, 17:29:16

Ich verstehe den Fall ehrlich gesagt nicht ganz, wie kann man ein Angebot annehmen, dass wie hier vorliegend widerrufen wurde?

Edward Hopper

Edward Hopper

9.5.2023, 20:02:30

Es wurde nur vermeintlich widerrufen also man hat versucht es zu widerrufen. Da der Widerruf aber gleichzeitig oder vorher erfolgen muss, ist das in der Regel schwer. Hier sogar unmöglich, weil der BGH auf den Zeitpunkt des Zugangs der Email abstellt. Und wie willst du du eine zweite Email schneller verschicken als die erste? Mit der anderen Ansicht würde das gehen da dort auf den Ende des Tages abgestellt wird und dann beide Emails (gleichzeitig) drauf sind

SW

swoobii

10.5.2023, 08:07:48

Ich hatte es falsch verstanden - vielen Dank

LAURA

laura.s

23.4.2024, 18:06:11

Die Frage, ob die Mail wirksam zugegangen ist gemäß

§ 130 BGB

, lief als Teil im Examen Brandenburg/Berlin 2024.1 (Hier auch zwischen zwei unternehmen)

Eileen 🦊

Eileen 🦊

26.5.2024, 14:15:41

Bestünde die Möglichkeit, dass man annimmt, dass der Antragende gem. 145 die Gebundenheit durch die zweite Email ausgeschlossen hat?

LELEE

Leo Lee

27.5.2024, 11:52:04

Hallo Eileen112358, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat könnte man der Meinung sein, dass man die Gebundenheit mit der zweiten Mail widerrufen haben könnten. Achte Jedoch darauf, dass ein Angebot dann wirksam zugeht, sobald (nach BGH) die Mail auf dem Server abrufbereit bereitgestellt wird (i.Ü. zählt das auch für den Spamordner). Wenn also wie hier – aufgrund mangelnder Nachweisbarkeit – der genaue Zeitpunkt der Kenntnisnahme nicht klar ist und man der Ansicht mit dem Ende der Geschäftszeit folgt, könnte man in der Tat in der zweiten Mail den Widerruf sehen (der vor oder gleichzeitig mit der ursp. WE zugegangen sein muss)! Da jedoch die wohl h.M. das Bereitstellen im Mailfach (also die Ansicht des BGHs) ausreichen lässt, ist es empfehlenswert, auch in der Klausur dieser Ansicht zu folgen. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Einsele § 130 Rn. 18 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Eileen 🦊

Eileen 🦊

27.5.2024, 18:19:27

Vielen Dank!

Whale

Whale

27.8.2024, 11:37:12

Hi @[Leo Lee](213375), geht die erste Ansicht denn auch davon aus, dass eine tatsächliche Kenntnisnahme, wenn sie besteht, maßgeblich ist? Du setzt das ja in deiner Antwort voraus, sofern man der ersten Ansicht Folge leisten möchte. Ich frage, weil dann ja anscheinend beide Ansichten bei Mails die tatsächliche Kenntnisnahme bevorzugen. Das konterkariert aber den ganzen Sinn und Zweck hinter der „traditionellen“ Konstruktion des Zugangs, oder nicht?

LS2024

LS2024

27.7.2024, 10:52:43

Nach welcher Norm ist der ursprüngliche Anspruch untergegangen?

LELEE

Leo Lee

28.7.2024, 07:20:06

Hallo LS2024, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Der Anspruch auf die 8.000 Euro ging hier durch die Zahlung – also Erfüllung nach 362 – unter (siehe hierzu den Text von Frage 9) :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

CR7

CR7

19.8.2024, 12:54:15

Ich glaube, LS2024 meinte nicht die 8.000 EUR, sondern die ursprüngliche Forderung, über die gestritten wurde und letztlich ein Vergleich geschlossen wurde. Ich hätte jetzt gesagt, der Vergleich ist die causa, die Verfügung, also der Erlass dieser restlichen Summe, ist der Erlass (§ 3

97 BGB

), das würde man dann bei Anspruch untergegangen prüfen.

YANW

YanWing

30.9.2024, 21:48:47

Die 8k € sind ja gerade der ursprüngliche Anspruch. Über dessen Höhe wurde gestritten, mit dem Vergleich hat man sich geeinigt, durch die Zahlung der 8k wurde die Forderung erfüllt und der Anspruch ist untergegangen. Laut eigener Aussage "verzichtet" U auf einen Teil, dabei ist aber zu beachten, dass er über seine Vorstellung der Forderung redet, der andere Teil könnte, zumindest nach diesem verkürzten SV, eine niedrigere Summe als die 8k im Kopf haben und aus seiner Sicht ebenso einen Kompromiss eingegangen sein. Wir können nicht davon ausgehen, dass eine Schuld erlassen wurde i.S.d. § 397 I BGB.


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