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Zeitpunkt des Zugangs einer E–Mail

einfach
schwer
4. Juni 2026
24 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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Die Unternehmerinnen U und G streiten über die Höhe einer Forderung. U schreibt G während der Geschäftszeit per Mail, sie könne €8.000 zahlen. Dann würde U auf den Rest verzichten. 20 Minuten später erklärt U in einer weiteren Mail, dass die erste Mail unberücksichtigt bleiben soll. G zahlt €8.000.

Einordnung

Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist der Zeitpunkt des Zugangs maßgeblich für deren Wirksamkeit und Unwiderruflichkeit. Neben dem Erreichen des Machtbereichs des Empfängers kommt es für die Frage des Zugangs entscheidend darauf an, wann nach der Verkehrsanschauung mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Im analogen Briefverkehr wird dabei regelmäßig auf die Postzustellzeiten am Empfangsort abgestellt. Bei E-Mails war der konkrete Zugangszeitpunkt bislang dagegen streitig. In der vorliegenden Entscheidung positioniert sich nun erstmals der BGH in diesem Streit, allerdings nur für den geschäftlichen Bereich.

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