+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Studentin S ist auf dem Rückweg vom Urlaub in den Niederlanden. Die Polizei hält sie an, verlangt, dass S ihren Führerschein herausgeben und den Kofferraum öffnen soll. S befindet sich auf einer Straße, auf der erfahrungsgemäß Drogen geschmuggelt werden.

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Einordnung des Falls

Verkehrskontrolle

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Polizei ist befugt, den Führerschein der S zu kontrollieren.

Ja, in der Tat!

Die Verkehrskontrolle ist eine anlasslose Überprüfung von Verkehrsteilnehmern. Geprüft werden kann die Gültigkeit der Fahrerlaubnis, die Fahrtüchtigkeit sowie der Zustand des Fahrzeugs (§ 36 Abs. 5 S. 1 StVO). § 36 Abs. 5 StVO stellt einen Unterfall der Überprüfung von Berechtigungsscheinen dar. Die Norm ist spezieller als § 13 PolG NRW, welche die Polizei zur Überprüfung von jeglichen Berechtigungsscheinen ermächtigt. Die Polizei ist nach § 36 Abs. 5 S. 1 StVO dazu berechtigt, S anzuhalten und ihren Führerschein zu kontrollieren. Die Norm ist Bestandteil einer Rechtsverordnung, zu dessen rechtmäßigen Erlass eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bestehen muss (Art. 80 Abs. 1 GG). § 6 Abs. 1 Nr. 1 a StVG normiert, dass Führerscheinkontrolle im Wege einer Rechtsverordnung geregelt werden dürfen.
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2. Die Polizei ist befugt, jeden Berechtigungsschein zu prüfen.

Ja!

Gemäß § 13 PolG NRW ist die Polizei befugt, Berechtigungsscheine zu überprüfen, wenn die Person zum Mitführen des Scheins gesetzlich verpflichtet ist. Die betroffene Person ist verpflichtet, den Schein auszuhändigen. Teilweise bestehen speziellere Ermächtigungsgrundlage zur Überprüfung bestimmter Bescheine, wie § 36 Abs. 5 S. 1 StVO für die Fahrerlaubnis. Weitere Beispiele für Berechtigungsscheine sind die Waffenbesitzkarte, der Jadgschein oder die Reisegewerbekarte.

3. Die Polizei kann von S verlangen, dass sie den Kofferraum öffnet.

Genau, so ist das!

Neben der Verkehrskontrolle nach § 36 Abs. 5 StVO enthält das PolG NRW eine weitere Norm zur Kontrolle im öffentlichen Verkehrsraum. Nach § 12a PolG NRW kann die Polizei Anhalte- und Sichtkontrollen im öffentlichen Verkehrsraum durchführen (sog. strategische Fahndung). Die Polizei kann Personen anhalten und ihre Identität zu kontrollieren ( § 12a Abs. 1 S.1 PolG NRW ). Zudem darf die Polizei das Fahrzeuge und mitgeführte Sachen dürfen in Augenschein nehmen ( § 12a Abs. 1 S.2, 3 PolG NRW ). Die Polizei ist gemäß § 12a Abs. 1 S. 3 PolG NRW befugt zu verlangen, dass S den Kofferraum öffnet.

4. Die Polizei kann jederzeit und jederorts eine strategische Fahndung nach § 12a PolG NRW durchführen.

Nein, das trifft nicht zu!

Auf formeller Ebene muss die strategische Fahndung auf Antrag hin durch die Behördenleitung angeordnet werden (§ 12a Abs. 2 S. 1 PolG NRW ). Auf materieller Ebene ist erforderlich, dass in dem Kontrollgebiet erfahrungsgemäß die Straftaten begangen werden, welche in § 12a Abs. 1 PolG NRW . Dazu zählen Straftaten von erheblicher Bedeutung, terroristischen Straftaten, gewerbs- oder bandenmäßig begangener grenzüberschreitender Kriminalität oder Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften. Zudem muss die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich und verhältnismäßig sein (§ 12 a Abs. 1 S. 4 PolG NRW ).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

6.1.2024, 09:32:09

Fehlt hierfür die Tatsachengrundlage, da es sich nur um einen allgemeinen Erfahrungswert handelt?

Benny0707

Benny0707

10.1.2024, 16:29:57

Hi @[Dogu](137074) 🙋🏽‍♂️ könnte es nicht eher sein, dass bei der Durchsuchung des KFZs im Rahmen der Fahndung nach Drogenschmugglern deswegen § 12a I PolG angewandt wird, weil dieser hier spezieller ist? Sprich § 40 I Nr. 3 PolG könnte man ansprechen und dann wegen der Spezialität hier ablehnen und § 12a I PolG anwenden. So wie in einer der vorherigen Aufgaben bei der Identitätsfeststellung zwischen § 9 II und § 12 I PolG abgegrenzt wurde. LG Benny :)


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