Verkehrskontrolle
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S ist auf dem Rückweg vom Urlaub in den Niederlanden. Die Polizei hält sie an, verlangt, dass S ihren Führerschein herausgeben und den Kofferraum öffnen soll. S befindet sich auf einer Straße, auf der erfahrungsgemäß Drogen geschmuggelt werden.
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Einordnung des Falls
Verkehrskontrolle
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Polizei ist befugt, den Führerschein der S zu kontrollieren.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Polizei ist befugt, jeden Berechtigungsschein zu prüfen.
Ja!
3. Die Polizei kann von S verlangen, dass sie den Kofferraum öffnet.
Genau, so ist das!
4. Die Polizei kann jederzeit und jederorts eine strategische Fahndung nach § 12a PolG NRW durchführen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
6.1.2024, 09:32:09
Fehlt hierfür die Tatsachengrundlage, da es sich nur um einen allgemeinen Erfahrungswert handelt?
ehemalige:r Nutzer:in
10.1.2024, 16:29:57
Hi @[Dogu](137074) 🙋🏽♂️ könnte es nicht eher sein, dass bei der Durchsuchung des KFZs im Rahmen der Fahndung nach Drogenschmugglern deswegen § 12a I PolG angewandt wird, weil dieser hier spezieller ist? Sprich § 40 I Nr. 3 PolG könnte man ansprechen und dann wegen der Spezialität hier ablehnen und § 12a I PolG anwenden. So wie in einer der vorherigen Aufgaben bei der Identitätsfeststellung zwischen § 9 II und § 12 I PolG abgegrenzt wurde. LG Benny :)