Offene Bild-/Tonaufzeichnung, Videoüberwachung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Häufig zünden Hooligans vom BVB auf der Südtribüne verbotene Feuerwerke. Beim Lokalderby gegen Schalke 04 fotografiert die Polizei deswegen offen die Südtribüne, um rechtzeitig gegen das Zünden einschreiten zu können.

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Einordnung des Falls

Offene Bild-/Tonaufzeichnung, Videoüberwachung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Im PolG NRW finden sich mehrere Standardermächtigung zur Datenerhebung durch Bild- und Tonaufzeichnung.

Ja!

Im PolG NRW bestehen mehrere Standardermächtigung, die die Polizei zur Datenerhebung durch Bild- und Tonaufnahmen befugt. Es ist zwischen offener und verdeckter Datenerhebung zu differenzieren. Wichtigste Standardmaßnahmen der offenen Datenerhebung sind Bild- und Tonaufnahmen bei öffentlichen Ansammlungen und Veranstaltungen (§ 15 PolG NRW) und die Videoüberwachung im öffentlichen Raum (§ 15a PolG NRW ).
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2. Die offene Datenerhebung mittels Bild- und Tonaufnahmen (§§ 15 ff. PolG NRW ) stellt einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).

Genau, so ist das!

Die informationelle Selbstbestimmung ist eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht, abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Jeder soll selbst darüber entscheiden, welche personenbezogenen Daten erhoben werden und wie diese verwendet werden. Die offene Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen stellt einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts dar. Obwohl die Person sich freiwillig in die Öffentlichkeit begibt, ist die Eingriffsschwelle spätestens durch das Aufzeichnen von Bild- und Tonaufnahmen überschritten. Umstritten ist, ob die Eingriffsschwelle bei der Videobeobachtung ohne Aufzeichnung überschritten ist.

3. Die Polizei ist befugt, die Südtribüne zur Gefahrenabwehr fotografieren.

Ja, in der Tat!

Die Polizei darf personenbezogene Daten von Teilnehmern von öffentlichen Versammlungen und Ansammlungen (auch) durch Bild- und Tonaufnahmen erheben (§ 15 S. 1 PolG NRW ). Auf Ebene der materieller Rechtmäßigkeit ist dafür erforderlich, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Auf der Südtribüne wurden in der Vergangenheit schon häufig illegale Feuerwerkskörper gezündet. Hieraus kann der Rückschluss gezogen werden, dass dies beim Lokalderby wieder geschehen wird. Sobald die Zusammenkunft der Personen eine Versammlung im Sinne vom Versammlungsgesetz ist, sind die Ermächtigungsgrundlagen des VersG NRW vorrangig anzuwenden. Mangels verfassungsrechtlich erforderlichen Versammlungszwecks ist ein Fußballspiel aber keine Versammlung, es handelt sich lediglich um eine Ansammlung.

4. Die Polizei darf zur Straftatverhütung öffentliche Orte filmen.

Ja!

Die Polizei ist befugt, öffentlich zugängliche Orte zur Verhütung von Straftaten zu filmen (§ 15a Abs. 1 PolG NRW ). Auf materieller Ebene müssen an dem Ort erfahrungsgemäß Straftaten begangen, vorbereitet oder verabredet werden und ein polizeilicher Eingriff muss unverzüglich möglich sein.
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