Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Verjährung
Verjährungshöchstfristen für Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 2 BGB
Verjährungshöchstfristen für Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Unbekannte U fuhr Fahrradfahrer F am 24.03.2021 fahrlässig mit seinem Auto an und flüchtete. F wurde verletzt. Die Heilbehandlung kostete €5.000. Da es keine Zeugen gibt und F das Kennzeichen nicht gesehen hat, weiß er bis heute (25.09.2022) nicht, wer ihn geschädigt hat.
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Einordnung des Falls
Verjährungshöchstfristen für Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F hat Schadensersatzansprüche gegen U wegen seiner Verletzungen.
Ja, in der Tat!
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2. Die Schadensersatzansprüche des F gegen U unterliegen einer 30-jährigen Verjährungsfrist.
Nein!
3. Die Regelverjährungsfrist hat am 01.01.2022 zu laufen begonnen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Schadensersatzansprüche des F unterliegen einer Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren (§ 199 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
5. Die Verjährungshöchstfrist hat ebenfalls noch nicht zu laufen begonnen.
Nein!
6. Die Verjährungshöchstfrist endet mit Ablauf des 24.03.2051.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Gruttmann
24.1.2024, 14:57:04
Kann mir einer erklären, wieso die 30-jährige Verjährungsfrist bei diesem Fall bei den ersten Fragen verneint wurde, dann jedoch bejaht wurde. Also sind das zwei verschiedene Ansprüche oder wie kann ich das verstehen?
Paulah
26.1.2024, 19:42:42
Es geht hier zunächst um die 30-jährige V e r j ä h r u n g s f r i s t, § 197 Abs. 1 BGB. Die greift nicht, weil die Körperverletzung fahrlässig und nicht vorsätzlich erfolgte. Deshalb greift hier die regelmäßige Verjährungsfrist nach §
195 BGB. In §
199 BGBgeht es zum einen um den Beginn der Verjährungsfrist und zum anderen um die V e r j ä h r u n g s h ö c h s t f r i s t. Die regelmäßig Verjährungsfrist hat noch nicht begonnen, weil F nicht weiß, wer ihn geschädigt hat. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn F weiß, wer ihn geschädigt hat. Die Verjährungshöchstfrist legt fest, wann der Anspruch auf jeden Fall verjährt ist, auch wenn F bis dahin nicht erfahren hat, wer der Schädiger war. Diese Verjährungshöchstfrist beträgt nach § 199 Abs. 2 BGB 30 Jahre, hier von der Begehung der Handlung an. Die Verletzungshandlung war am 24.03.2021, als Ereignisfrist beginnt die Verjährungshöchstfrist somit am 25.03.2021 und endet am 24.03.2051.
Gruttmann
27.1.2024, 08:18:47
Vielen lieben Dank für die ausführliche Erklärung! Ich habe es jetzt verstanden:)
Gruttmann
24.1.2024, 15:10:13
Blicke ich hier durch, wenn ich sage dass der §199 abs.2 dafür da ist, falls nicht herausgefunden werden kann, wer der „Täter“ ist sozusagen. Wenn man wüsste wer der Täter war, dann gilt der §197 abs.1 nr.1 und die Verjährungsfrist würde vom Vorsatz abhängen. Vorsatz(+) -> 10 Jahre, Fahrlässigkeit (+) -> 3 Jahre.
Paulah
26.1.2024, 19:48:00
Es gibt verschiedene Fristen für die Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung: bei V o r s a t z sind es nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB, abweichend von der Regelverjährungsfrist nach §
195 BGB, 30 Jahre, sonst bleibt es bei den 3 Jahren. §
199 BGBregelt den B e g i n n der Verjährungsfristen und die V e r j ä h r u n g s h ö c h s t f r i s t e n.
Gruttmann
27.1.2024, 08:22:02
Dankeschön für die schnellen und verständlichen Antworten, es hat Klick gemacht:)