Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Verjährung
Verjährungshöchstfristen für Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 2 BGB
Verjährungshöchstfristen für Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Unbekannte U fuhr Fahrradfahrer F am 24.03.2021 fahrlässig mit seinem Auto an und flüchtete. F wurde verletzt. Die Heilbehandlung kostete €5.000. Da es keine Zeugen gibt und F das Kennzeichen nicht gesehen hat, weiß er bis heute (25.09.2022) nicht, wer ihn geschädigt hat.
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Einordnung des Falls
Verjährungshöchstfristen für Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F hat Schadensersatzansprüche gegen U wegen seiner Verletzungen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Schadensersatzansprüche des F gegen U unterliegen einer 30-jährigen Verjährungsfrist.
Nein!
3. Die Regelverjährungsfrist hat am 01.01.2022 zu laufen begonnen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Schadensersatzansprüche des F unterliegen einer Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren (§ 199 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
5. Die Verjährungshöchstfrist hat ebenfalls noch nicht zu laufen begonnen.
Nein!
6. Die Verjährungshöchstfrist endet mit Ablauf des 24.03.2051.
Genau, so ist das!
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