+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jurastundentin Lawra (L) beantragt Zahlungen nach dem BAföG. Die BAföG-Behörde B lehnt den Antrag ab, weil Ls Eltern ein zu hohes Einkommen haben. L ist der Meinung, sie habe einen Anspruch auf das Geld und will diesen Anspruch gerichtlich feststellen lassen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen
unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
...Wird geladen
Einordnung des Falls
Subsidiarität ggü Verpflichtungsklage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthaft könnte die Feststellungsklage sein. Allerdings ist vorher an Gestaltungs- und Leistungsklagen zu denken.
Genau, so ist das!
Wenn der Kläger seine Rechte durch Erhebung einer Gestaltungs- oder Leistungsklage wahren kann, scheidet eine Feststellungsklage aus (§ 43 Abs. 2 VwGO) (Subsidiarität der Feststellungsklage). Wenn die Feststellungsklage statthaft sein könnte, prüfe immer zuerst die anderen Klagearten. Du kannst (1) begründen, warum das Klagebegehren auf den ersten Blick eine Feststellungsklage nahe legt, dann aber (2) auf die Subsidiarität hinweisen und die anderen Klagearten zuerst (an)prüfen. Dabei musst Du das grundsätzliche Klagebegehren des Klägers wahren. Ist dies nicht möglich, ist § 43 Abs. 2 VwGO auch nicht einschlägig und Du kannst mit der Feststellungsklage fortfahren.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.
2. L begehrt zwar die Feststellung, dass sie einen Anspruch auf BAföG-Zahlungen hat, ihr Endziel ist allerdings, dass ihr Antrag bewilligt wird.
Ja, in der Tat!
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Begehrt der Kläger die Feststellung, dass ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht, ist die Feststellungsklage (§ 43 VwGO) statthaft. Begehrt der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts, ist die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) statthaft. Letztlich steht hinter Ls Begehren, Ihren Anspruch auf Zahlungen feststellen zu lassen, das prozessuale Endziel, die Zahlungen bewilligt zu bekommen (= Erlass eines Verwaltungsakts).Manchmal musst Du das Klagebegehren konkretisieren oder sogar umdeuten. Frage Dich: Worauf kommt es dem Kläger am Ende wirklich an?
3. L kann ihre Rechte mit der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) verwirklichen. Die Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) scheidet damit aus.
Ja!
Die Feststellungsklage ist subsidiär zur Verpflichtungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO). Sie kommt nur in Betracht, wenn die Rechte des Klägers nicht effektiv durch Gestaltungs- oder Leistungsklage gewahrt werden können. L kann ihr Recht auf Bewilligung des BAföG-Antrags effektiv mit einer Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, gerichtet auf den Erlass eines Bewilligungsbescheids, erreichen. Statthaft ist die Verpflichtungsklage.