Beschränkung der Verfolgung nach § 154a
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Berufseinbrecher E gelangt in die Villa des O, indem er die Terassentür einschlägt. Er stiehlt dessen Stradivari-Geige im Wert von €500.000. Staatsanwältin S will Anklage erheben.
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Einordnung des Falls
Beschränkung der Verfolgung nach § 154a
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wohnungseinbruchdiebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung stehen in Tateinheit zueinander (§ 52 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei diesen einzelnen Delikten handelt es sich um eine einzige prozessuale Tat (§ 264 StPO).
Ja!
3. S kann die Verfolgung auf den Wohnungseinbruchdiebstahl beschränken (§ 154a Abs. 1 StPO).
Genau, so ist das!
4. Solange noch kein Urteil ergangen ist, kann S nach einer Beschränkung der Verfolgung gem. § 154a Abs. 1 StPO nochmal Ermittlungen aufnehmen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Felix Finito
19.4.2024, 17:31:19
In der 1. (?) Antwort der Aufgabe wurde bejaht, dass § 123 und §
244 StGBin Tateinheit zueinander stehen. Meines Wissens nach tritt der Hausfriedensbruch regelmäßig beim Wohnungseinbruchsdiebstahl im Wege der
Gesetzeskonkurrenz(
Konsumtion) zurück. Könntet ihr eure Lösung noch näher begründen?
Mi. S.
30.7.2024, 11:57:35
Das würde mich auch interessieren!