+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
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Klassisches Klausurproblem
Berufseinbrecher E gelangt in die Villa des O, indem er die Terassentür einschlägt. Er stiehlt dessen Stradivari-Geige im Wert von €500.000. Staatsanwältin S will Anklage erheben.
Einordnung des Falls
Beschränkung der Verfolgung nach § 154a
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wohnungseinbruchdiebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung stehen in Tateinheit zueinander (§ 52 StGB).
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Ja, in der Tat!
Tateinheit liegt vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt. Wohnungseinbruchdiebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung wurden durch dieselbe Handlung im Rahmen einer Handlungseinheit verwirklicht (§ 52 StGB).
2. Bei diesen einzelnen Delikten handelt es sich um eine einzige prozessuale Tat (§ 264 StPO).
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Ja!
Eine Tat im prozessualen Sinne ist das gesamte Verhalten des Beschuldigten, soweit es mit dem in der Anklage beschriebenen Sachverhalt nach allgemeiner Lebensauffassung einen einheitlichen, inhaltlich zusammenhängenden Vorgang bildet. Entscheidende Kriterien hierfür sind: (1) Tatort, (2) Tatzeit (3) Tatopfer und (4) Tatbild. Dieser Tatbegriff ist weiter als der materielle Tatbegriff. Faustformel: Bei Tateinheit (§ 52 StGB) liegt regelmäßig auch eine Tat im prozessualen Sinne vor. Bei Tatmehrheit i.S.v. § 53 StGB ist zu prüfen, ob die selbständigen materiellen Taten einen einheitlichen Lebensvorgang bilden. Dies ist zu verneinen, wenn die einzelnen Delikte mit großem zeitlichen Abstand begangen wurden.
3. S kann die Verfolgung auf den Wohnungseinbruchdiebstahl beschränken (§ 154a Abs. 1 StPO).
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Genau, so ist das!
Die Verfolgung von abtrennbaren Teilen oder mehreren Gesetzesverletzungen einer prozessualen Tat kann beschränkt werden, wenn die zu erwartende Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt (§ 154a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Bei der Tat des E handelt es sich um eine prozessuale Tat mit drei Gesetzesverletzungen (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 123 StGB, § 303 StGB). Der Hausfriedensbruch und die Sachbeschädigung fallen im Verhältnis zum Wohnungseinbruchdiebstahl nicht beträchtlich ins Gewicht.
4. Solange noch kein Urteil ergangen ist, kann S nach einer Beschränkung der Verfolgung gem. § 154a Abs. 1 StPO nochmal Ermittlungen aufnehmen.
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Ja, in der Tat!
Allein die Beschränkung der Verfolgung nach § 154a Abs. 1 StPO führt nie zu einem Strafklageverbrauch. Solange kein Urteil ergeht, können die Ermittlungen wieder aufgenommen werden.
Bei einer Einstellung nach § 154a bleibt aber die gesamte Tat angeklagt und Gegenstand der Urteilsfindung (§§ 155, 264 StPO) denn Begriff und Umfang der Tat liegen nicht im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Das Gericht kann die Beschränkung jederzeit vornehmen und wieder aufheben. Nach einer rechtskräftigen Entscheidung über die Straftat tritt Strafklageverbrauch auch bezüglich des beschränkten Teils ein. Sowohl eine erneute Anklage nach rechtskräftigem Freispruch als auch eine Doppelbestrafung sind unzulässig (Art. 103 Abs. 3 GG, ne bis in idem).