Klageerzwingungsverfahren 2

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Omi O stellt Strafantrag gegen den T. T hatte ihr unter Androhung von Gewalt den Gehstock weggenommen. O verlangt bei der Polizei die Strafverfolgung von T. Nach Ableistung von 100 Stunden gemeinnützigen Dienstes in einem Pflegeheim stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 153a StPO ein. O will dagegen vorgehen.

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Einordnung des Falls

Klageerzwingungsverfahren 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. O ist Verletzte des Raubes (§ 249 StGB).

Ja, in der Tat!

Verletzter ist jeder, der durch die behauptete Tat in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt ist. Es geht dabei um das berechtigte Genugtuungsinteresse (Vergeltungsbedürfnis). Der Begriff ist grundsätzlich weit auszulegen. Verletzte sind beispielsweise auch die Eltern oder der Ehegatte eines Mordopfers oder jemand, zu dessen Nachteil bei § 267 StGB eine gefälschte Urkunde in den Rechtsverkehr gelangt ist. O wurde durch T in ihrem Eigentumsrecht und ihrer Handlungsfreiheit verletzt.
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2. O muss für eine Klageerzwingung zunächst einen Strafantrag gestellt haben.

Ja!

Das Klageerzwingungsverfahren kann nur betreiben, wer zuvor zumindest konkludent einen Strafantrag im weiteren Sinne (§ 158 Abs. 1 Alt. 2 StPO) gestellt hat (§ 172 Abs. 1 S. 1 StPO iVm § 171 StPO). O hat die Strafverfolgung des T verlangt.

3. Das Klageerzwingungsverfahren ist im Regelfall auch gegen Einstellungen nach §§ 153ff. StPO zulässig.

Nein, das ist nicht der Fall!

Gegen eine Einstellung aus Opportunitätsgründen nach den §§ 153ff. ist das Klageerzwingungsverfahren grundsätzlich unzulässig (§ 172 Abs. 2 S. 3 StPO).

4. Das Klageerzwingungsverfahren ist hier ausnahmsweise auch gegen die Einstellung nach § 153a StPO zulässig.

Ja, in der Tat!

Der Ausschluss nach § 172 Abs. 2 S. 3 StPO findet keine Anwendung, wenn eine Tat fälschlich nach den §§ 153ff. StPO eingestellt wird. Durch den Ausschluss soll nur verhindert werden, dass Entscheidung der Staatsanwaltschaft innerhalb des Anwendungsbereiches der §§ 153 ff. StPO kontrolliert wird. Die Einhaltung der rechtlichen Grenzen des Opportunitätsprinzips kann hingegen durch das Klageerzwingungsverfahren überprüft werden. O hat hier Strafantrag hinsichtlich eines Verbrechens und damit hinsichtlich einer dem Legalitätsprinzip unterliegenden Tat gestellt, die nicht nach § 153a StPO eingestellt werden durfte.
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