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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T sagt zu O, dass er ihm die Zunge abschneiden werde, wenn O weiter so viel über ihn lästert. O verlangt von der Staatsanwältin S die Strafverfolgung, diese stellt das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein (§ 170 Abs. 2 StPO).

Einordnung des Falls

Klageerzwingungsverfahren 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. O ist Verletzter der Bedrohung (§ 241 StGB).

Ja!

Verletzter ist jeder, der durch die behauptete Tat in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt ist. Es geht dabei um das berechtigte Genugtuungsinteresse (Vergeltungsbedürfnis). Der Begriff ist grundsätzlich weit auszulegen. Verletzte sind beispielsweise auch die Eltern oder der Ehegatte eines Mordopfers oder jemand, zu dessen Nachteil bei § 267 StGB eine gefälschte Urkunde in den Rechtsverkehr gelangt ist. O wurde in seinem Rechtsfrieden und seiner Handlungsfreiheit durch T verletzt.

2. O muss für eine Klageerzwingung zunächst einen Strafantrag gestellt haben.

Genau, so ist das!

Das Klageerzwingungsverfahren kann nur betreiben, wer zuvor zumindest konkludent einen Strafantrag im weiteren Sinne (§ 158 Abs. 1 Alt. 2 StPO) gestellt hat (§ 172 Abs. 1 S. 1 StPO iVm § 171 StPO). O hat die Strafverfolgung des T verlangt.

3. O kann gegen den Einstellungsbescheid sofort beim OLG einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Verletzte muss zunächst gegen Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft beim Generalstaatsanwalt Beschwerde einlegen (§ 172 Abs. 1 StPO). Bleibt die Beschwerde erfolglos, kann der Antragsteller binnen eines Monats Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim OLG stellen und damit das eigentliche Klageerzwingungsverfahren betreiben (§ 172 Abs. 3, 4 StPO). O muss zunächst Beschwerde beim Generalstaatsanwalt einlegen.

4. Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung begründet, erhebt das OLG selbst Anklage gegen T.

Nein!

Verwirft das OLG den Antrag als unzulässig oder unbegründet gem. § 174 Abs. 1 StPO, erfolgt keine Anklage. Ist der Antrag dagegen zulässig und begründet, ordnet das OLG per Beschluss die Erhebung der öffentlichen Klage an (§ 175 S. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist an diesen Beschluss gebunden und hat entsprechend Klage zu erheben (§ 175 S. 2 StPO).

5. Für den Erfolg und die Begründetheit des Antrages ist es notwendig, dass ein dringender Tatverdacht besteht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Antrag ist begründet, wenn sich bei sachlicher Prüfung desjenigen Lebensvorganges, der dem Gericht durch den Antrag als Prüfungsmaßstab vorgelegt wurde, der hinreichende Verdacht einer Straftat ergibt und als Rechtsfolge keine Verfahrenseinstellung nach Opportunitätsgrundsätzen gem. §§ 153 ff. StPO angezeigt erscheint. Nach hM kann das OLG bei Bejahung des hinreichenden Tatverdachts das Ermittlungsverfahren aus Opportunitätsgründen selbst einstellen, sofern der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft zustimmen (§§ 153 Abs. 2, 153a Abs. 2 StPO analog). Es ist also nicht dringender, sondern hinreichender Tatverdacht erforderlich.

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