§ 440 1 Var. 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Autoliebhaberin A findet nach langer Suche endlich bei Privatverkäufer P genau den 1972er Ford Mustang, den sie schon immer in genau dieser Ausführung haben wollte. Sie kauft ihn für €10.000. Das Auto hat jedoch bei Gefahrübergang einen Getriebeschaden, der den Wert um €5.000 mindert und dessen Reparatur €20.000 Kosten würde.
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Einordnung des Falls
§ 440 1 Var. 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer unter weiteren Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Fristsetzung kann entbehrlich sein, wenn die Nacherfüllung absolut unverhältnismäßig ist.
Genau, so ist das!
3. Eine Fristsetzung ist im Falle des § 440 S. 1 Var. 1 BGB bei Vorliegen absoluter Unverhältnismäßigkeit unabhängig davon entbehrlich, ob sich der Verkäufer tatsächlich auf die Unverhältnismäßigkeit beruft.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fabian
5.1.2024, 17:31:52
Ich verstehe leider noch nicht den Zusammenhang zwischen § 440 S. 1 Var. 1 und der absoluten
Unverhältnismäßigkeit. Ich dachte es wären zwei verschiedene Fälle: Einerseits Entbehrlichkeit der Frist gem. § 440 S. 1 Var. 1, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigert - andererseits Entbehrlichkeit im Falle der absoluten
Unverhältnismäßigkeit(was für mich eher nach § 440 S. 1 Var. 2 klang). Warum wird hier § 440 S. 1 Var. 1 und die
absolute Unverhältnismäßigkeitzusammen angewendet? Und fällt die
relative Unverhältnismäßigkeitdann auch unter § 440 S. 1 Var. 1?
Leo Lee
7.1.2024, 15:29:35
Hallo Fabian, vielen Dank für die sehr gute Frage! § 440 1 Var. 1 wird deshalb mit der absoluten
Unverhältnismäßigkeitangewandt, weil gerade Var. 1 sich wörtlich auf die
Unverhältnismäßigkeitsklausel des § 439 IV beruft. Var. 2 passt deswegen nicht zum Fall der
Unverhältnismäßigkeitfür den Verkäufer, weil das TBM „Unzumutbarkeit“ sich auf den KÄUFER bezieht (beachte, dass davor „die dem Käufer…“ steht; klassischer Fall ist hier das sog. Montagsauto). Somit bezieht sich nur Var. 1 auf den Fall, dass die NE-Kosten für den Verkäufer „zu viel“ ist. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Westermann § 439 Rn. 5 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Fabian
12.1.2024, 15:43:38
Hallo Leo, danke für die Erklärung, jetzt verstehe ich!