§ 440 1 Var. 1
4. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Autoliebhaberin A findet nach langer Suche endlich bei Privatverkäufer P genau den 1972er Ford Mustang, den sie schon immer in genau dieser Ausführung haben wollte. Sie kauft ihn für €10.000. Das Auto hat jedoch bei Gefahrübergang einen Getriebeschaden, der den Wert um €5.000 mindert und dessen Reparatur €20.000 Kosten würde.
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Einordnung des Falls
§ 440 1 Var. 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer unter weiteren Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Fristsetzung kann entbehrlich sein, wenn die Nacherfüllung absolut unverhältnismäßig ist.
Genau, so ist das!
3. Eine Fristsetzung ist im Falle des § 440 S. 1 Var. 1 BGB bei Vorliegen absoluter Unverhältnismäßigkeit unabhängig davon entbehrlich, ob sich der Verkäufer tatsächlich auf die Unverhältnismäßigkeit beruft.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fabian
5.1.2024, 17:31:52
Ich verstehe leider noch nicht den Zusammenhang zwischen § 440 S. 1 Var. 1 und der absoluten Unverhältnismäßigkeit. Ich dachte es wären zwei verschiedene Fälle: Einerseits
Entbehrlichkeitder Frist gem. § 440 S. 1 Var. 1, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigert - andererseits
Entbehrlichkeitim Falle der absoluten Unverhältnismäßigkeit (was für mich eher nach § 440 S. 1 Var. 2 klang). Warum wird hier § 440 S. 1 Var. 1 und die
absolute Unverhältnismäßigkeitzusammen angewendet? Und fällt die
relative Unverhältnismäßigkeitdann auch unter § 440 S. 1 Var. 1?
Leo Lee
7.1.2024, 15:29:35
Hallo Fabian, vielen Dank für die sehr gute Frage! § 440 1 Var. 1 wird deshalb mit der absoluten Unverhältnismäßigkeit angewandt, weil gerade Var. 1 sich wörtlich auf die Unverhältnismäßigkeitsklausel des § 439 IV beruft. Var. 2 passt deswegen nicht zum Fall der Unverhältnismäßigkeit für den Verkäufer, weil das TBM „
Unzumutbarkeit“ sich auf den KÄUFER bezieht (beachte, dass davor „die dem Käufer…“ steht; klassischer Fall ist hier das sog. Montagsauto). Somit bezieht sich nur Var. 1 auf den Fall, dass die NE-Kosten für den Verkäufer „zu viel“ ist. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Westermann § 439 Rn. 5 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Fabian
12.1.2024, 15:43:38
Hallo Leo, danke für die Erklärung, jetzt verstehe ich!

sy
21.2.2025, 17:52:03
Liebes Team, schön wäre es, wenn ihr eventuell eine Reihe von Aufgaben schafft, in welchen wir uns mit der Systematik der ganzen Normen auseinandersetzen können. Ich habe mich gerade tatsächlich fragen müssen, wieso wir jetzt über den 440 sprechen . Das wäre vlt ein guter Weg, etwaigen Unsicherheiten bei der Systematik entgegen zu wirken.