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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Autoliebhaberin A findet nach langer Suche endlich bei Privatverkäufer P genau den 1972er Ford Mustang, den sie schon immer in genau dieser Ausführung haben wollte. Sie kauft ihn für €10.000. Das Auto hat jedoch bei Gefahrübergang einen Getriebeschaden, der den Wert um €5.000 mindert und dessen Reparatur €20.000 Kosten würde.

Einordnung des Falls

§ 440 1 Var. 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer unter weiteren Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2 BGB).

Ja!

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB vom Vertrag zurücktreten (§ 437 Nr. 1 BGB). Dieser Rücktritt setzt grundsätzlich voraus, dass der Käufer (1) eine fruchtlos abgelaufene Frist gesetzt hat oder die Fristsetzung entbehrlich ist, (2) den Rücktritt erklärt (§ 349 BGB) und (3) der Rücktritt nicht ausgeschlossen ist (§ 323 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 BGB). Der Rücktritt ist kein Anspruch, sondern ein Gestaltungsrecht, welches durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt wird. Der Vertrag wandelt sich nach wirksamer Ausübung des Rücktrittsrechts in ein Rückgewährschuldverhältnis um, aus welchem dann Ansprüche folgen..

2. Eine Fristsetzung kann entbehrlich sein, wenn die Nacherfüllung absolut unverhältnismäßig ist.

Genau, so ist das!

Beim Rücktritt vom Kaufvertrag kann eine Fristsetzung nach den §§ 323 Abs. 2, 326 Abs. 5, 440 BGB entbehrlich sein. Eine Fristsetzung ist etwa dann entbehrlich, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 4 BGB verweigert (§ 440 S. 1 Var. 1 BGB). Denn dann wäre eine Fristsetzung eine bloße Formalität. Absolute Unverhältnismäßigkeit liegt regelmäßig vor, wenn die Kosten der Nacherfüllung 150% des Wertes der Sache im mangelfreien Zustand betragen oder 200% des mangelbedingten Minderwertes übersteigen.

3. Eine Fristsetzung ist im Falle des § 440 S. 1 Var. 1 BGB bei Vorliegen absoluter Unverhältnismäßigkeit unabhängig davon entbehrlich, ob sich der Verkäufer tatsächlich auf die Unverhältnismäßigkeit beruft.

Nein, das trifft nicht zu!

Das bloße Bestehen des Verweigerungsrechts genügt nicht, es muss tatsächlich ausgeübt worden sein. Denn der Verkäufer, der die Gegenleistung behalten will, soll nacherfüllen können, selbst wenn dies Anstrengungen erfordert, die eine Verweigerung nach § 439 Abs. 4 BGB rechtfertigen.

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FABIA

Fabian

5.1.2024, 17:31:52

Ich verstehe leider noch nicht den Zusammenhang zwischen § 440 S. 1 Var. 1 und der absoluten Unverhältnismäßigkeit. Ich dachte es wären zwei verschiedene Fälle: Einerseits Entbehrlichkeit der Frist gem. § 440 S. 1 Var. 1, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigert - andererseits Entbehrlichkeit im Falle der absoluten Unverhältnismäßigkeit (was für mich eher nach § 440 S. 1 Var. 2 klang). Warum wird hier § 440 S. 1 Var. 1 und die

absolute Unverhältnismäßigkeit

zusammen angewendet? Und fällt die

relative Unverhältnismäßigkeit

dann auch unter § 440 S. 1 Var. 1?

LELEE

Leo Lee

7.1.2024, 15:29:35

Hallo Fabian, vielen Dank für die sehr gute Frage! § 440 1 Var. 1 wird deshalb mit der absoluten Unverhältnismäßigkeit angewandt, weil gerade Var. 1 sich wörtlich auf die Unverhältnismäßigkeitsklausel des § 439 IV beruft. Var. 2 passt deswegen nicht zum Fall der Unverhältnismäßigkeit für den Verkäufer, weil das TBM „Unzumutbarkeit“ sich auf den KÄUFER bezieht (beachte, dass davor „die dem Käufer…“ steht; klassischer Fall ist hier das sog. Montagsauto). Somit bezieht sich nur Var. 1 auf den Fall, dass die NE-Kosten für den Verkäufer „zu viel“ ist. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Westermann § 439 Rn. 5 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

FABIA

Fabian

12.1.2024, 15:43:38

Hallo Leo, danke für die Erklärung, jetzt verstehe ich!


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