Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Verjährung

Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Ersatzansprüche des Vermieters

Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Ersatzansprüche des Vermieters

7. Juli 2025

3 Kommentare

4,8(4.509 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mieter M beendet sein Mietverhältnis mit Vermieterin V zum 1.4.2021. Die Übergabe findet am 31.03 statt. Dabei entdeckt V zu ihrem Schrecken überall Schäden. Diese hat M durch seinen sorg- und rücksichtslosen Umgang mit der ehemals schönen Wohnung verursacht.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Ersatzansprüche des Vermieters

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Schadensersatzansprüche der V gegen M (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 und § 823 Abs. 1 BGB) verjähren innerhalb von drei Jahren (§ 195 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt für alle Ansprüche, für die nichts anderes bestimmt ist, und beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).Vs Ersatzansprüche betreffen weder eine Verfügung über ein Grundstück (§ 196 BGB), noch sind sie im Katalog für dreißigjährige Verjährungsfristen (§ 197 BGB) aufgeführt. Im Mietrecht (§§ 535 bis 597 BGB) gibt es aber eine Sondervorschrift bezüglich der Verjährung eines Anspruchs des Vermieters (§ 548 BGB Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse). Diese setzt die Frist für Ersatzansprüche auf sechs Monate.
Dein digitaler Tutor für Jura
Zivilrecht-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

STEFA

Stefanie4782

10.6.2025, 09:48:23

Bedeutet das also, wenn M nicht innerhalb von 6 Monaten die aufgezeigten Mängel nicht bspw. durch Begleichung der Reparaturkosten bezahlt, V auf den Kosten sitzen bleibt, obwohl sie innerhalb der Verjährungsfrist die Mängel der M angezeigt hat?

CO

cornelius.spans

16.6.2025, 18:09:09

Hi, eine bloße Anzeige der Mängel durch die Vermieterin hätte tatsächlich keinerlei rechtliche Wirkung bzgl. der Verjährung, sodass diese entsprechend

§ 548

I S. 1,2 BGB sechs Monate ab Rückgabe der Mietsache eintreten würde. Die Vermieterin kann aber insb. durch Rechtsverfolgung den Eintritt der Verjährung verhindern (vgl. §§ 204, 209 BGB). MfG

ZUS

zuso

18.6.2025, 17:38:01

Hallo, heißt das, der Ersatzanspruch aus 823 I BGB Ist auch von 548 bgb erfasst?


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Zivilrecht-Wissen testen