Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Verjährung
Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Ersatzansprüche des Vermieters
Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Ersatzansprüche des Vermieters
7. Juli 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Mieter M beendet sein Mietverhältnis mit Vermieterin V zum 1.4.2021. Die Übergabe findet am 31.03 statt. Dabei entdeckt V zu ihrem Schrecken überall Schäden. Diese hat M durch seinen sorg- und rücksichtslosen Umgang mit der ehemals schönen Wohnung verursacht.
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Einordnung des Falls
Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Ersatzansprüche des Vermieters
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Schadensersatzansprüche der V gegen M (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 und § 823 Abs. 1 BGB) verjähren innerhalb von drei Jahren (§ 195 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Stefanie4782
10.6.2025, 09:48:23
Bedeutet das also, wenn M nicht innerhalb von 6 Monaten die aufgezeigten Mängel nicht bspw. durch Begleichung der Reparaturkosten bezahlt, V auf den Kosten sitzen bleibt, obwohl sie innerhalb der Verjährungsfrist die Mängel der M angezeigt hat?
cornelius.spans
16.6.2025, 18:09:09
Hi, eine bloße Anzeige der Mängel durch die Vermieterin hätte tatsächlich keinerlei rechtliche Wirkung bzgl. der Verjährung, sodass diese entsprechend
§ 548I S. 1,2 BGB sechs Monate ab Rückgabe der Mietsache eintreten würde. Die Vermieterin kann aber insb. durch Rechtsverfolgung den Eintritt der Verjährung verhindern (vgl. §§ 204, 209 BGB). MfG
zuso
18.6.2025, 17:38:01
Hallo, heißt das, der Ersatzanspruch aus 823 I BGB Ist auch von 548 bgb erfasst?