Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Ersatzansprüche des Vermieters


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Mieter M beendet sein Mietverhältnis mit Vermieterin V zum 1.4.2021. Die Übergabe findet am 31.03 statt. Dabei entdeckt V zu ihrem Schrecken überall Schäden. Diese hat M durch seinen sorg- und rücksichtslosen Umgang mit der ehemals schönen Wohnung verursacht.

Einordnung des Falls

Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Ersatzansprüche des Vermieters

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Schadensersatzansprüche der V gegen M (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 und § 823 Abs. 1 BGB) verjähren innerhalb von drei Jahren (§ 195 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt für alle Ansprüche, für die nichts anderes bestimmt ist, und beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).Vs Ersatzansprüche betreffen weder eine Verfügung über ein Grundstück (§ 196 BGB), noch sind sie im Katalog für dreißigjährige Verjährungsfristen (§ 197 BGB) aufgeführt. Im Mietrecht (§§ 535 bis 597 BGB) gibt es aber eine Sondervorschrift bezüglich der Verjährung eines Anspruchs des Vermieters (§ 548 BGB Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse). Diese setzt die Frist für Ersatzansprüche auf sechs Monate.

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