Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Eingehungsbetrug II - vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht nach Leistungserbringung
Eingehungsbetrug II - vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht nach Leistungserbringung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verkäuferin V verkauft dem Laien L ein Fachzeitschriften-Abonnement. V hat L wahrheitswidrig erklärt, die Zeitschrift sei auch für Laien geeignet. Es wird ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart. Nach Zahlung der ersten Rate, tritt L zurück.
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Einordnung des Falls
Eingehungsbetrug II - vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht nach Leistungserbringung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat den L getäuscht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. L hat eine Vermögensverfügung getätigt.
Ja!
3. Liegt ein Vermögensschaden trotz des vertraglichen Rücktrittsrechts vor?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
glaenzejenseitsvonnullundachtzehn
22.9.2022, 09:26:26
Nora Mommsen
22.9.2022, 11:17:07
Hallo glaenzejenseitsvonnullundachtzehn, es kommt nicht darauf an wann es vereinbart wurde, sondern wann es ausgeübt wurde. Das
Rücktrittsrechtführt nur zu Verneinung eines Vermögensschadens, wenn es vor der ersten Vermögensverfügung ausgeübt wurde. Allein die Möglichkeit aufgrund des Rückabwicklungsschuldverhältnisses die gezahlte Rate zurückzuverlangen reicht nicht aus. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
glaenzejenseitsvonnullundachtzehn
22.9.2022, 15:30:00
Danke- das ergibt Sinn!
juramen
28.12.2022, 03:54:50
Im Fall davor wurde dennoch der Vermögensschaden bejaht, obwohl das
Rücktrittsrechtvor der ersten Ratenzahlung ausgeübt wurde, woran liegt das?
Seyma-1106
24.6.2023, 14:25:55
Das würde ich auch gerne wissen!
ehemalige:r Nutzer:in
3.7.2023, 18:28:57
@[juramen](135417) Im vorigen Abfall wurde der Vermögensschaden doch verneint und das gerade weil das
Rücktrittsrechtvor Zahlung der ersten Rate ausgeübt wurde. Hier wird der Schaden nur bejaht, weil die erste Rate bereits geleistet wurde und der Getäuschte damit das Risiko trägt, dass die Rückabwicklung nicht sachgerecht erfolgt.