Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Eingehungsbetrug II - vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht nach Leistungserbringung
Eingehungsbetrug II - vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht nach Leistungserbringung
4. April 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (9.110 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Verkäuferin V verkauft dem Laien L ein Fachzeitschriften-Abonnement. V hat L wahrheitswidrig erklärt, die Zeitschrift sei auch für Laien geeignet. Es wird ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart. Nach Zahlung der ersten Rate, tritt L zurück.
Diesen Fall lösen 91,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Eingehungsbetrug II - vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht nach Leistungserbringung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat den L getäuscht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. L hat eine Vermögensverfügung getätigt.
Ja!
3. Liegt ein Vermögensschaden trotz des vertraglichen Rücktrittsrechts vor?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

glaenzejenseitsvonnullundachtzehn
22.9.2022, 09:26:26

Nora Mommsen
22.9.2022, 11:17:07
Hallo glaenzejenseitsvonnullundachtzehn, es kommt nicht darauf an wann es vereinbart wurde, sondern wann es ausgeübt wurde. Das
Rücktrittsrecht führt nur zu Verneinung eines Vermögens
schadens, wenn es vor der ersten
Vermögensverfügungausgeübt wurde. Allein die Möglichkeit aufgrund des Rückabwicklungsschuldverhältnisses die gezahlte Rate zurückzuverlangen reicht nicht aus. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

glaenzejenseitsvonnullundachtzehn
22.9.2022, 15:30:00
Danke- das ergibt Sinn!

Seyma-1106
24.6.2023, 14:25:55
Das würde ich auch gerne wissen!
ehemalige:r Nutzer:in
3.7.2023, 18:28:57
@[juramen](135417) Im vorigen Abfall wurde der Vermögens
schadendoch verneint und das gerade weil das
Rücktrittsrecht vor Zahlung der ersten Rate ausgeübt wurde. Hier wird der
Schadennur bejaht, weil die erste Rate bereits geleistet wurde und der Getäuschte damit das Risiko trägt, dass die Rückabwicklung nicht sachgerecht erfolgt.