Eingehungsbetrug II - vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht nach Leistungserbringung


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Klassisches Klausurproblem

Verkäuferin V verkauft dem Laien L ein Fachzeitschriften-Abonnement. V hat L wahrheitswidrig erklärt, die Zeitschrift sei auch für Laien geeignet. Es wird ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart. Nach Zahlung der ersten Rate, tritt L zurück.

Einordnung des Falls

Eingehungsbetrug II - vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht nach Leistungserbringung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat den L getäuscht.

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Ja, in der Tat!

Eine Täuschung ist das Einwirken auf einen anderen mit dem Ziel der Erregung eines Irrtums. V hat dem L wahrheitswidrig erklärt, dass die Zeitschrift auch für Laien eigne.

2. L hat eine Vermögensverfügung getätigt.

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Ja!

Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. L hat täuschungsbedingt die erste Rate bezahlt.

3. Liegt ein Vermögensschaden trotz des vertraglichen Rücktrittsrechts vor?

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Genau, so ist das!

Ein Vermögensschaden ist ein negativer Saldo, welches im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Zu- und Abflüsse im Zusammenhang mit der Vermögensverfügung ermittelt wird.. Nach der h.M. kann ein vertragliches Rücktrittsrecht grundsätzlich zur Verneinung des Schadens führen. Dafür muss dies aber vor der eigenen Leistungserbringung ausgeübt werden. Wird es erst danach ausgeübt, so trägt der Getäuschte das Risiko einer mangelhaften Rückabwicklung. In diesen Fällen ist ein Schaden trotz Rücktrittsrechts zu bejahen. L hat erst nach der eigenen Leistungserbringung das Rücktrittsrecht ausgeübt.

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