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Grundpfandrechte

Einreden des persönlichen Schuldners

Einreden des persönlichen Schuldners

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V ist Inhaber einer Buchhypothek am Grundstück des E, die einen Anspruch (§ 433 Abs. 2 BGB) des V gegen K sichert. V tritt die Forderung an H ab, die Abtretung wird im Grundbuch eingetragen. H klagt nach Fälligkeit sowohl gegen E, als auch gegen K. K steht gegen die Forderung ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) zu. H weiß hiervon nichts.

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Einordnung des Falls

Einreden des persönlichen Schuldners

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat H die Hypothek erworben?

Ja, in der Tat!

Der Erwerb der Buchhypothek nach §§ 398, 1154 Abs. 2, 1153 BGB setzt voraus: (1) Einigung über Abtretung, (2) Eintragung der Abtretung im Grundbuch, (3) Abtretbarkeit der gesicherten Forderung, (4) Verfügungsberechtigung. H und V haben sich hier über die Abtretung der Forderung geeinigt, die Abtretung wurde im Grundbuch eingetragen. Die Forderung war abtretbar und V verfügungsbefugt.
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2. H hat gegen E bei Fälligkeit einen Anspruch aus § 1147 BGB.

Ja!

Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§ 1147 BGB) setzt voraus: (1) Dem Kläger steht das Grundpfandrecht zu, (2) Fälligkeit bzw. Kündigung, (3) Keine entgegenstehenden Einreden des Grundstückseigentümers.H ist Hypothekar, ferner ist die Fälligkeit anzunehmen. E kann aufgrund des gutgläubigen einredefreien Erwerbs des H die Einrede des Zurückbehaltungsrechts (§ 273 Abs. 1 BGB) nicht erheben.

3. H hat weiterhin einen durchsetzbaren Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB gegen K .

Nein, das ist nicht der Fall!

Der gutgläubig einredefreie Erwerb gilt nur in Ansehung der Hypothek und hat keinen Einfluss auf das Verhältnis zwischen Gläubiger (H) und persönlichem Schuldner (K). Der persönliche Schuldner kann nach § 404 BGB dem neuen Hypothekengläubiger also alle Einreden (und Einwendungen) entgegenhalten, die er in Ansehung der Forderung auch dem alten Hypothekengläubiger entgegenhalten konnte. K kann sich also nach § 404 BGB auf sein Zurückbehaltungsrecht gegenüber H berufen.

4. Klagen gegen den Eigentümer und den persönlichen Schuldner können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Ja, in der Tat!

Der persönliche Schuldner kann die Einreden erheben, auf die sich der Eigentümer (bei Personenverschiedenheit zwischen persönlichen Schuldner und Eigentümer) nach gutgläubig einredefreiem Erwerb entgegen § 1137 BGB nicht mehr berufen kann, § 1138 Alt. 2 BGB i.V.m. § 892 BGB. Der Hypothekengläubiger kann hier also zwei Prozesse führen, deren Ausgang unterschiedlich sein kann.
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