Einreden des persönlichen Schuldners
3. Juli 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

V ist Inhaber einer Buchhypothek am Grundstück des E, die einen Anspruch (§ 433 Abs. 2 BGB) des V gegen K sichert. V tritt die Forderung an H ab, die Abtretung wird im Grundbuch eingetragen. H klagt nach Fälligkeit sowohl gegen E, als auch gegen K. K steht gegen die Forderung ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) zu. H weiß hiervon nichts.
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Einordnung des Falls
Einreden des persönlichen Schuldners
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat H die Hypothek erworben?
Ja, in der Tat!
2. H hat gegen E bei Fälligkeit einen Anspruch aus § 1147 BGB.
Ja!
3. H hat weiterhin einen durchsetzbaren Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB gegen K.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Klagen gegen den Eigentümer und den persönlichen Schuldner können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lena
9.11.2024, 18:47:47
gilt der gutgläubige einredefreie Erwerb nur bei Personenverschiedenheit? Wäre der persönliche
Schuldner gleichzeitig der Eigentümer könnte er sich also gem. § 1137 auf § 273 berufen und kann aufgrund dieser Einrede auch nicht aus der Hypothek in Anspruch gebommen werden?