Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Gesetzgebungsverfahren
Klausurklassiker des Geschäftsordnungsrechts
Klausurklassiker des Geschäftsordnungsrechts
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Wenn zwischen Geschäftsordnungsrecht und Grundgesetz Widersprüche auftreten, sind das oft „Klausurklassiker“. Was haben diese Widersprüche für Folgen für die formelle Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen?
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Weniger als fünf Prozent der Abgeordneten bringen eine Gesetzesinitiative beim Bundestag ein. Der Bundestag beschließt das Gesetz trotzdem. Ist dies verfassungskonform?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Ausschüsse des Bundestages können nicht über die Gesetzesvorlage beraten, bevor der Bundestag das Gesetz beschließt. Ist dies verfassungskonform?
Genau, so ist das!
3. Der Bundestag führt weniger als drei Lesungen vor dem Gesetzesbeschluss durch. Im Plenum hat er das Gesetz dennoch ausführlich diskutiert. Ist dies verfassungskonform?
Ja, in der Tat!
4. Weniger als fünf Prozent der Abgeordneten sind bei dem Gesetzesbeschluss anwesend. Ist dies verfassungskonform?
Nein!
5. Allein der Bundeskanzler oder der fachlich zuständigen Minister (aber nicht beide) zeichnen das Gesetz gegen. Ist dies verfassungskonform?
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Seriouz0G
7.8.2023, 11:13:09
Ich finde es etwas verwirrend, dass hinsichtlich des Gesetzeinitiativrechts gesagt wird, dass das Einbringen durch weniger als fünf Prozent der Mitglieder des Bundetags nicht die formelle Verfassungswidrigkeit nach sich zieht, weil der Bundestag sich das Gesetz „zu eigen macht“. Ist es nicht so, dass § 76 I GOBT den Begriff der „
Mitte des Bundestages“ zwar in verfassungsrechtlich zulässiger Weise konkretisiert, bei der Auslegung des Begriffs dennoch der Verfassung immer Vorrang zu gewähren. Insofern müsste Art.
76 GGerstmal unter den einzelnen Wertungen der Verfassung betrachtet werden. In diesem Fall - sofern also eindeutig weniger als fünf Prozent an der
Gesetzesinitiativebeteiligt sind - erscheint es sinnvoller auf den vom Grundgesetz vorgesehenen Minderheitenschutz abzustellen, so dass sogar ein einzelner Abgeordneter initiativberechtigt ist. Dem Argument, dass dies ggf. die Funktionsfähigkeit des Parlaments beeinträchtigen könne, wäre entgegenzuhalten, dass das Grundgesetz von verantwortungsvollen, gemeinwohlorientierten Abgeordneten ausgeht und überdies auch Fraktionen ihr Initiativrecht zweckentfremden könnten.
CR7
10.8.2023, 08:20:25
Warum kann nicht ein einzelner Abgeordneter eine Gesetzesvorlage einbringen?
CR7
18.8.2023, 14:30:51
Hat sich geklärt.
Martin
24.3.2024, 15:46:08
Liebes Team, Wenn nur der Bundeskanzler gegenzeichnen würde, wäre dann nicht ein Verstoß gegen das Ressortprinzip aus Art. 65 S. 2 zu sehen? LG Martin
Dogu
1.7.2024, 18:36:38
Aber in Art. 58 S. 1 GG steht doch explizit, dass das zulässig ist.