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Zeignungsabsicht und Bedingungen 2
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Täter hat keinen Anspruch auf die Sache
D bricht in Zueignungsabsicht den Gewahrsam des E an dessen Smartphone. D weiß, dass ihm kein Aneignungsrecht und kein fälliger schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung des Smartphones zusteht.

Täter hat einen Anspruch auf die Sache
V verkauft K ein altes Schiffsmodell. K zahlt sofort nach Kaufvertragsabschluss. V kann sich aber einfach nicht davon trennen. Daraufhin wird es K irgendwann zu bunt. Als V im Urlaub ist, bricht K bei V ein und nimmt das Schiff mit zu sich.