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T steckt beim Bekannten B heimlich Bs Portemonnaie ein. Bei der Wegnahme macht er die Rückgabe gedanklich davon abhängig, wie viel Geld enthalten ist. Sind es weniger als €50, möchte er es durch Werfen in Bs Briefkasten zurückgeben. Sind es mehr als €50, möchte er es behalten.

Einordnung des Falls

Zeignungsabsicht und Bedingungen 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hatte zum Zeitpunkt der Wegnahme bezüglich der dauerhaften Enteignung dolus eventualis.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Ja!

Der Täter muss den Entschluss zur Enteignung und Aneignung endgültig gefasst haben. Die Komponenten der Zueignungsabsicht können mit dem Eintritt bestimmter Bedingungen verknüpft werden. Ein fester Enteignungsvorsatz bzw. eine feste Aneignungsabsicht liegen auch dann vor, wenn der Täter die Enteignung oder Aneignung von objektiven Bedingungen abhängig macht, auf die er keinen Einfluss hat. Denn in dieser Situation ist der Täter auf unsicherer Tatsachengrundlage subjektiv bereits fest zur Enteignung/Aneignung entschlossen. Die konkrete Geldsumme ist eine objektive Bedingung, die dem Einfluss des T entzogen ist. Insofern war T zur Enteignung fest entschlossen.

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