Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Rückgriff des Sicherungsgebers

Sinn u. Zweck der Legalzession bei der Bürgschaft bei nicht-akzessorischem Sicherungsrecht

Sinn u. Zweck der Legalzession bei der Bürgschaft bei nicht-akzessorischem Sicherungsrecht

4. Juli 2025

9 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S kauft von G ein neues Auto. Da S bekannt für unzuverlässige Zahlungen ist, verkauft G das Auto nur unter Eigentumsvorbehalt. Zusätzlich bittet S seine Freundin B, für ihn zu bürgen, wozu sie gerne bereit ist. Es kommt zum Zahlungsausfall, B zahlt.

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Einordnung des Falls

Sinn u. Zweck der Legalzession bei der Bürgschaft bei nicht-akzessorischem Sicherungsrecht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B steht gegen S ein Regressanspruch (§ 774 Abs. 1 S. 1 BGB) und ein Aufwendungsersatzanspruch (§ 670 BGB) aus einem Auftragsverhältnis (§ 662 BGB) zu.

Ja!

Bei Zahlung des Bürgen aufgrund der Bürgschaftsverpflichtung geht die Hauptforderung gegen den Hauptschuldner von dem Gläubiger auf den Bürgen über (cessio legis). Allerdings übernimmt der Bürge die Bürgschaft regelmäßig auf Veranlassung des Schuldners. Deshalb steht dem Bürgen bei Zahlung meist noch ein Aufwendungsersatzanspruch (§ 670 BGB) zu, welcher sich aus der Zahlung wegen berechtigter Aufwendungen aus dem Auftragsverhältnis (unentgeltlich, § 662 BGB) ergibt. B zahlt aufgrund der Bürgschaftsverpflichtung. Dadurch geht die Hauptforderung auf B über. Außerdem hat S die B veranlasst, die Bürgschaft zu übernehmen. Hierin ist ein Auftrag zu sehen. Die Zahlung (Aufwendung) durfte B für erforderlich halten. Somit steht B auch ein Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB zu.
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2. Die zusätzlich vereinbarte Sicherheit (Eigentumsvorbehalt) geht infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs ebenfalls auf B über (§§ 412, 401 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei einem gesetzlichen Forderungsübergang, wie es der Übergang der Hauptforderung einer ist, gehen die akzessorischen Sicherheiten mit auf den Empfänger über (§§ 412, 401 BGB). Die Vorschriften gelten aber nicht für nicht-akzessorische Sicherheiten. Das Vorbehaltseigentum ist ein nicht-akzessorisches Sicherungsrecht. Es geht nicht durch Gesetz mit auf den Bürgen über. B ist also nicht mit dem Übergang der Forderung auf sie auch durch Gesetz Eigentümerin des Autos geworden. Bei nicht-akzessorischen Rechten wird bei Fehlen einer entgegenstehenden ausdrücklichen Regelung im Sicherungsvertrag der Bürgschaftsvertrag dahingehend auszulegen sein, dass der Gläubiger die parallel zur Hauptforderung bestehenden nicht-akzessorischen Sicherheiten auf den Bürgen überträgt.

3. S ist zahlungsunfähig, die Durchsetzung des Regressanspruchs und des Aufwendungsanspruchs werden also schwer. Geht B also komplett leer aus?

Nein, das trifft nicht zu!

Bei nicht-akzessorischen Rechten – wie es das Vorbehaltseigentum ist - wird bei Fehlen einer entgegenstehenden ausdrücklichen Regelung der Sicherungsvertrag in die Richtung auszulegen sein, dass der Gläubiger die parallel zur Hauptforderung bestehenden Sicherheiten auf den zahlenden Sicherungsgeber überträgt. Der Gläubiger hat schließlich – im Gegensatz zum Bürgen - kein schutzwürdiges Interesse mehr am Behalten der Sicherheiten. Hieraus ergibt sich eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Übereignung der Kaufsache (§§ 929, 931 BGB). G ist also dazu verpflichtet, B das Eigentum an dem Auto zu übertragen. Erfüllt S nicht den Rückgriffs- oder den Aufwendungsersatzanspruch, kann B das Vorbehaltseigentum herausverlangen und sich hieraus befriedigen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

G0d0fMischief

G0d0fMischief

2.12.2024, 09:58:59

Ist hier nicht die aufschiebende Bedingung eingetreten, sodass es sich um (Voll-)Eigentum und nicht mehr um

Vorbehaltseigentum

handelt?

CK98

CK98

9.12.2024, 12:09:09

Nein, (wenn ich das richtig verstand habe) erfüllt der Bürge schließlich nur seine eigene

Schuld

aus dem

Bürgschaftsvertrag

gegenüber dem Gläubiger. Sonst würde der Anspruch aus § 774 I S. 1 wegen Erfüllung ins Leere laufen. Somit hat der Haupt

schuld

ner noch nicht die Kaufpreisforderung erfüllt und die aufschiebende Bedingung ist noch nicht eingetreten.

G0d0fMischief

G0d0fMischief

9.12.2024, 14:16:45

@[CK98](264380) Ahh macht Sinn, danke dir!

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

13.4.2025, 18:38:31

Wird die Sicherungsvereinbarung dann so ausgelegt, dass sie einen Vertrag zugunsten des Bürgen (§

328 BGB

) darstellt oder wie wird konstruiert, dass der Bürge aus der Sicherungsvereinbarung einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums hat?


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