Öffentliches Recht
Europarecht
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Omega")
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Omega")
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die deutsche Gesellschaft D betreibt ein Laserdrome, wo spielerisch Menschen „getötet“ werden. D bezieht Laserwaffen von einer griechischen Firma. Die zuständige Behörde verbietet den Betrieb, da dieser die Menschenwürde verletzten würden und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle.
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Einordnung des Falls
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Omega")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D bezieht Laserwaffen von einer griechischen Firma. Ist der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit eröffnet?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Maßnahme der deutschen Behörde verstößt gegen das Diskriminierungsverbot.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Tragweite des Rechtfertigungsgrundes der öffentlichen Ordnung kann von den Mitgliedstaaten einseitig festgelegt werden.
Nein!
4. Die Unionsgrundrechte sind als zulässige Konkretisierung der Rechtfertigungsgründe anerkannt.
Genau, so ist das!
5. Laserdome ist in anderen Mitgliedstaaten erlaubt. Stellen unterschiedliche Vorstellungen über den Schutz der Menschenwürde der Verhältnismäßigkeit der deutschen Maßnahmen entgegen?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Claas action
14.2.2023, 19:48:47
Ist tatsächlich Art. 4 GRC oder eigentlich Art. 1 GRC gemeint? 🤔
Nora Mommsen
16.2.2023, 11:51:11
Danke dir Claas action, das war tatsächlich einfach ein Tippfehler. Wir haben die Angabe nun geändert. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Blotgrim
16.7.2023, 23:18:51
Also ich finde hier die Bejahung der Verhältnismäßigkeit schon ziemlich schwierig. Ich meine es wird hier jemandem sein Geschäft komplett untersagt, nur weil man mit lasern aufeinander zielt. Ich könnte es ja noch bei Paintball oder Softair Waffen verstehen, aber Lasertag Waffen sehen nicht ansatzweise aus wie echte Waffen (oder ist Laserdome was anderes) und vom simulierten töten zu sprechen finde ich auch eher konstruiert. Kann man das so sehen oder übersehe ich was in meiner Argumentation
Simon
19.7.2023, 23:38:59
Ich sehe das tatsächlich ähnlich wie du. Grundsätzlich sollte man mit der Menschenwürde eher zurückhaltend umgehen. Gerade im internationalen Kontext ist die Bedeutung der Menschenwürde eher unklar. So wird sie in den meisten Menschenrechtsverträgen nicht als eigene Garantie, sondern nur als Begründung bzw. Verankerung der Menschenrechte angesehen. Auch wenn das auf Unionsebene (Aet. 1 GRC) anders ist, zeigt das schon wie unterschiedlich die Menschenwürde von Staat zu Staat gehandhabt wird. Legt man die öffentliche Ordnung im Angesicht der Menschenwürde zu weit aus, so droht letztlich eine Unterwanderung der Grundfreiheiten durch die Mitgliedstaaten. Daher sollte man mE zurückhaltend sein. Zudem scheint mir die Menschenwürde hier eher im Sinne einer vermeintlich allgemeinen Sittlichkeitsnorm missverstanden zu werden. Wessen Menschenwürde soll hier konkret betroffen sein? Die Teilnehmer stimmen dem Laserdrome zu. Zumindest nach europäischer Vorstellung ist auch die Autonomie des Individuums ein Teil seiner Würde (s. Kant). Außenstehende mögen die Simulation eines Kampfgeschehens anstößig finden - ihre Menschenwürde wird dabei aber mE nicht tangiert. Damit zeigt sich: Eigentlich geht es um den Schutz gewisser Sittlichkeitsvorstellungen. Ob das eine derart starke Beschränkung der
Dienstleistungsfreiheitrechtfertigen kann, scheint mir in der Tat zweifelhaft. Auch würde man keinem Kind verbieten, mit seinen Freunden "Räuber und Gendarm" zu spielen. Eine andere Meinung kann man, wie ich finde, daher gut vertreten.
Konrad1522
8.2.2024, 17:53:43
Worin besteht hier der grenzüberschreitende Bezug? Dass die gelieferten Laser aus Griechenland kommen hat ja nichts mit der
Dienstleistungsfreiheitzu tun.
Bioshock Energy
14.3.2024, 12:31:00
Das habe ich mich auch gefragt. Eine
deutsche Behördeuntersagt einer deutschen Gesellschaft den Betrieb. Für mich liegt hier auch kein grenzüberschreitender Bezug vor, es sei denn man stellt darauf ab, dass theoretisch auch Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten die Leistungen der Gesellschaft in Anspruch nehmen könnten. Würde man darauf abstellen würde der Grenzüberschreitende Bezug aber in so gut wie allen Fällen bejaht werden müssen. LG
Skra8
15.5.2024, 11:40:29
Liebes JuraFuchs-Team, meiner Meinung nach fehlt es in der hier abgewandelten Variante an dem grenzüberschreitenden Element. Der Sachverhalt gibt zwar wieder, dass die Laserwaffen von einer griechischen Firma bezogen werden, allerdings tue ich mich schwer, daraus zu lesen, dass die
Dienstleistungsfreiheitgemäß Art. 56 ff. AEUV einschlägig sei und nicht die
Warenverkehrsfreiheitgemäß Art. 28 ff. AEUV. Um diese Unterscheidung deutlich zu machen, würde ich den Sachverhalt näher an die Originalentscheidung in der Rechtssache C-36/02 anlehnen, wo zwischen der Omega Spielhallen- und Automatenaufstellungs GmbH und der Pulsar International Ltd. ein Franchisevertrag für das Format des Laserdromes geschlossen wurde. Aus dem Zusatz, dass ein Franchisevertrag zwischen den Parteien besteht, lässt sich meiner Meinung nach das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Elements besser begründen. Gruß