Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Widerklage
Isolierte Drittwiderklage (Kläger einer abgetretenen Forderung, Beklagter bestreitet deren Bestehen und erhebt negative Feststellungsklage gegen den Zedenten)
Isolierte Drittwiderklage (Kläger einer abgetretenen Forderung, Beklagter bestreitet deren Bestehen und erhebt negative Feststellungsklage gegen den Zedenten)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A behauptet, dass B ihm €2.500 schuldet. B bestreitet dies. A tritt seine vermeintliche Forderung gegenüber B an C ab, der sie klageweise geltend macht. B erhebt Widerklage gegen A, mit der er festgestellt haben möchte, dass besagte Forderung auch bei A nicht besteht.
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Einordnung des Falls
Isolierte Drittwiderklage (Kläger einer abgetretenen Forderung, Beklagter bestreitet deren Bestehen und erhebt negative Feststellungsklage gegen den Zedenten)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine isolierte Drittwiderklage ist stets zulässig.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zwischen Cs Klage und Bs isolierter Drittwiderklage besteht der nötige Sachzusammenhang.
Ja!
3. A wird durch die isolierte Drittwiderklage gegen ihn nicht benachteiligt.
Genau, so ist das!
4. Die mit der isolierten Drittwiderklage einhergehende Klageänderung ist zulässig.
Ja, in der Tat!
5. B fehlt es aber an dem notwendigen Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Patrick4219
12.2.2024, 19:54:40
Ich steh glaube ich gerade total auf dem Schlauch aber wieso besteht hier das Feststellungsinteresse? A hat seine Forderung doch an C abgetreten, d.h. A hat gar keinen Anspruch mehr gegen B. Man klagt doch in der Regel nicht immer noch auf Feststellung, dass dem Rechtsvorgänger keine Ansprüche mehr zustehen oder täusche ich mich da?
Timurso
13.2.2024, 16:27:36
Das Feststellungsinteresse ergibt sich hier daraus, dass sich 1. der A dem Anspruch berühmt hat und 2. die Gefahr droht, dass A seinen vermeintlichen Anspruch durchsetzen will, wenn C den Prozess verliert. Dieses Ergebnis würde ja, gleich ob aufgrund eines Mangels des Anspruchs selbst oder nur der Abtretung, gegenüber dem A nicht in Rechtskraft erwachsen.
Aleks_is_Y
22.3.2024, 18:14:04
Sinan
6.11.2024, 11:32:34
Die
Streitverkündungbetrifft eine andere Konstellation: Sie ist nach § 72 I ZPO zulässig, wenn eine Partei für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt. Der B will und kann sich aber gerade nicht schadlos beim A halten, wenn er gegen C verliert.
Pit
28.7.2024, 11:09:59
Kann eine
Widerklageerhoben werden, die die Forderung der Gegenseite bloß negiert? Ich hatte mir das so gemerkt, dass das gerade nicht ginge, sondern zum Ausschluss der
Widerklageführt. Wäre das nicht eine unzulässige Schlechterstellung des A, wenn man das im Rahmen einer isolierten
Drittwiderklagenun zulässt?
Entenpulli
30.7.2024, 11:17:44
Es gibt keine Schlechterstellung des A. Berühmt sich A eines Anspruchs gegen B, kann B FK erheben. Erhebt A in diesem Prozess dann aber
Widerklageauf Erfüllung dieses Anspruchs (also LK), wird die FK unzulässig. Im vorliegenden Fall verhält es sich nicht anders, nur dass die LK des A unsinnig wäre, weil er die vermeintliche Forderung schon abgetreten hat.
Sebastian Schmitt
18.9.2024, 11:00:24
Hallo @[Pit](192974), Du hast hier vermutlich den Grundsatz der Unzulässigkeit solcher
Widerklagen im Kopf, die nur das kontradiktorische Gegenteil des klageweise geltend gemachten Anspruchs darstellen. So sieht es die hM wegen der Identität des Streitgegenstands tatsächlich (Musielak/Voit/Musielak/Wolff, ZPO, 21. Aufl 2024, § 322 Rn 21 ff mwN), nur haben wir hier mE keinen Fall des kontradiktorischen Gegenteils. Klage ist B -> C auf Zahlung von €2.500,
Widerklageist C->A (!) auf Feststellung, dass die von B geltend gemachte Forderung iHv €2.500 (auch) dem A nicht zusteht. Das kontradiktorische Gegenteil zur Klage des B wäre
Feststellungsklage, dass B keinen Anspruch iHv €2.500 gegen C hat. Dass A in den Prozess hineingezogen wird, liegt allein an ihm: Er hätte seinen angeblichen Anspruch ja nicht abtreten müssen (sondern selbst geltend machen können), dann hätte C direkt gegen ihn klagen können. Eine Benachteiligung des A sehe ich hier nicht. @[Entenpulli](169608) erwähnt noch eine spannende, leicht abweichende Variante, in der zuerst
Feststellungsklageund daraufhin
widerklagend
Leistungsklageerhoben wird. Dann stellt sich vor allem noch die Frage, wie der ursprüngliche Kläger kostengünstig aus seiner unzulässig gewordenen Klage herauskommt (mit der üblichen Diskussion zu Klagerücknahme und Erledigungserklärung). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team