Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Entscheidungen von 2020
Einsatz von privater „Hilfspolizei“ für Verkehrsüberwachung
Einsatz von privater „Hilfspolizei“ für Verkehrsüberwachung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Damit die Stadt F effektiver gegen Parkverstöße vorgehen kann, setzt sie Mitarbeiter des privaten Dienstleisters D zur Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs ein. In der Folge ahndet der private „Hilfspolizist“ H bei der Verkehrsüberwachung einen Parkverstoß.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einsatz von privater „Hilfspolizei“ für Verkehrsüberwachung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Organisation und Überwachung des ruhenden Verkehrs ist eine hoheitliche Aufgabe.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Ahndung und Durchsetzung von Regelverstößen im ruhenden Verkehr durch Verwarn- und Bußgelder ist ebenfalls hoheitliche Aufgabe.
Genau, so ist das!
3. Hoheitliche Aufgaben können grundsätzlich auch auf Privatpersonen übertragen werden.
Ja, in der Tat!
4. § 99 HSOG kommt als Ermächtigungsgrundlage für die Übertragung der Verkehrsüberwachung auf D in Betracht.
Nein!
5. Sämtliche durch D ausgestellte Bescheide sind nichtig, da die entsprechenden Beweismittel in einem etwaigen Ordnungswidrigkeitenverfahren einem absoluten Beweisverwertungsverbot unterliegen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Bienenschwarmverfolger
19.4.2020, 14:36:47
Frage: Woran genau scheitert die wirksame Ermächtigung? Daran, dass § 99 HSOG generell nichtig ist bzw. die Anforderungen an eine EGL nicht erfüllt oder daran, dass die Norm sich nicht auf die Festsetzung/Durchsetzung von Bußgeldern erstrecken kann, weil das eine hoheitliche Kernaufgabe ist?
Stefan Thomas Neuhöfer
19.4.2020, 21:38:34
Hi, dazu hat das OLG ausgeführt, das Regierungspräsidium Darmstadt habe für die vorliegend vorgenommene Bestellung einer Privatperson zu einem "Stadtpolizisten" keine Zuständigkeit. Sie ergebe sich insbesondere nicht aus § 99 Abs. 3 Nr. 4 HSOG. Jetzt kommt's: § 99 HSOG erfülle vielmehr nicht die Voraussetzungen für eine Ermächtigungsnorm und könne als Landespolizeigesetz diese auch nicht erfüllen. § 99 HSOG regele lediglich die Frage einer möglichen landesspezifischen Umsetzung bei der Durchführung ("Wie"), wenn dies in einer
Ermächtigungsgrundlagevorgesehen wäre ("Ob"). Für die Verkehrsüberwachung fehle jedoch diese
Ermächtigungsgrundlage.
Stefan Thomas Neuhöfer
19.4.2020, 21:39:04
Mit Hilfe des Polizeirechts der Länder könne eine verfassungsrechtlich verankerte und in Bundesgesetzen geregelte Kompetenz-, Regelungs- und Sanktionierungszuweisung nicht umgangen oder außer Kraft gesetzt werden. Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan
Bienenschwarmverfolger
19.4.2020, 23:36:56
Vielen Dank!