Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Verwaltungsrecht BT: Polizei- und Ordnungsrecht
Einsatz von privater „Hilfspolizei“ für Verkehrsüberwachung
Einsatz von privater „Hilfspolizei“ für Verkehrsüberwachung
15. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Damit die Stadt F effektiver gegen Parkverstöße vorgehen kann, setzt sie Mitarbeiter des privaten Dienstleisters D zur Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs ein. In der Folge ahndet der private „Hilfspolizist“ H bei der Verkehrsüberwachung einen Parkverstoß.
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Einordnung des Falls
Einsatz von privater „Hilfspolizei“ für Verkehrsüberwachung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Organisation und Überwachung des ruhenden Verkehrs ist eine hoheitliche Aufgabe.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Ahndung und Durchsetzung von Regelverstößen im ruhenden Verkehr durch Verwarn- und Bußgelder ist ebenfalls hoheitliche Aufgabe.
Genau, so ist das!
3. Hoheitliche Aufgaben können grundsätzlich auch auf Privatpersonen übertragen werden.
Ja, in der Tat!
4. § 99 HSOG kommt als Ermächtigungsgrundlage für die Übertragung der Verkehrsüberwachung auf D in Betracht.
Nein!
5. Sämtliche durch D ausgestellte Bescheide sind nichtig, da die entsprechenden Beweismittel in einem etwaigen Ordnungswidrigkeitenverfahren einem absoluten Beweisverwertungsverbot unterliegen.
Genau, so ist das!
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