Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Wirksamkeit von Verwaltungsakten
Bekanntgabe durch die örtlich unzuständige Behörde?
Bekanntgabe durch die örtlich unzuständige Behörde?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S wohnt und studiert in Hamburg. Sie erhält vom örtlich unzuständigen BAföG-Amt Kiel mit amtlicher Post einen BAföG-Bescheid. Tatsächlich wäre das BAföG-Amt Hamburg zuständig gewesen.
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Einordnung des Falls
Bekanntgabe durch die örtlich unzuständige Behörde?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verwaltungsakt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Bekanntgabe scheitert vorliegend daran, dass die örtlich unzuständige Behörde - das BAföG-Amt Kiel - den Bescheid ausgestellt hat.
Nein!
3. Auch die übrigen Voraussetzungen der Bekanntgabe liegen vor.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jose
3.8.2021, 18:12:39
Woraus ergibt sich, dass die sachlich zuständige
Behördehandeln muss, damit eine Bekanntgabe vorliegt?
Blackpanther
27.1.2022, 19:20:33
Ich glaube auch e. c. § 46 VwVfG. Wenn örtliche Unzuständigkeit grds. unschädlich ist muss sachliche Unzuständligkeit - auch bei der Bekanntgabe - schaden.
GAR Fuchs II
25.8.2023, 10:08:09
Auch ich halte die Voraussetzung für verwirrend, da es meines Erachtens nicht darauf ankommt, ob die bekanntgebende
Behördefür die eigentliche Entscheidung tatsächlich sachlich zuständig ist. Vielmehr verstehe ich es so, dass die erlassende
Behörde(ob nun für die Sachentscheidung zuständig oder nicht) auch für die Bekanntgabe zuständig ist. Es geht also darum zu bestimmen, welche Stelle die Bekanntgabe amtlich veranlassen muss und den entsprechenden Willen haben muss. Hält sich eine Stelle also irrtümlich in einer Angelegenheit für zuständig und erlässt einen VA, so muss sie diesen auch Bekanntgeben. Die Wirksamkeit tritt dann ein, weil die für die Bekanntgabe zuständige Stelle den Inhalt willentlich amtlich veranlasst hat. Ob diese Stelle auch für die Entscheidung zuständig ist, ist eine Frage der
Rechtmäßigkeit. In Extremfällen kann der VA freilich nach § 44 I VwVfG nichtig sein.