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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Studentin S wohnt und studiert in Hamburg. Sie erhält vom örtlich unzuständigen BAföG-Amt Kiel mit amtlicher Post einen BAföG-Bescheid. Tatsächlich wäre das BAföG-Amt Hamburg zuständig gewesen.

Einordnung des Falls

Bekanntgabe durch die örtlich unzuständige Behörde?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Verwaltungsakt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe.

Ja, in der Tat!

Aus § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG geht hervor, dass ein Verwaltungsakt für seine Wirksamkeit der Bekanntgabe bedarf: "Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird." Eine Bekanntgabe im Rechtssinne liegt vor, wenn die für die Bekanntgabe sachlich zuständige Behörde in amtlicher Eigenschaft mit Bekanntgabewillen den Inhalt des Verwaltungsakts dem Betroffenen gegenüber eröffnet hat. Fehlt es an einer Bekanntgabe im Rechtssinne, ist schon gar kein Verwaltungsakt vorhanden.

2. Die Bekanntgabe scheitert vorliegend daran, dass die örtlich unzuständige Behörde - das BAföG-Amt Kiel - den Bescheid ausgestellt hat.

Nein!

Die Bekanntgabe ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Verwaltungsakts (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Handelt die sachlich unzuständige Behörde, fehlt es an einer Bekanntgabe im Rechtssinne, ein Verwaltungsakt ist nicht gegeben. Handelt die örtlich unzuständige Behörde, ist dies für die Wirksamkeit des Verwaltungsakts unerheblich. Dies ergibt sich aus § 46 VwVfG. Dem entspricht, dass die fehlende örtliche Zuständigkeit auch grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führt (§ 44 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG).Der BAföG-Bescheid ist hier formell rechtswidrig, eine Bekanntgabe im Rechtssinne liegt aber vor.

3. Auch die übrigen Voraussetzungen der Bekanntgabe liegen vor.

Genau, so ist das!

Ausweislich der Übersendung des BAföG-Bescheids mit amtlicher Post hat das BAföG-Amt Kiel in amtlicher Eigenschaft gehandelt. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte hat es auch mit Bekanntgabewillen den Inhalt des Verwaltungsakts dem Betroffenen gegenüber eröffnet. Eine Bekanntgabe im Rechtssinne liegt vor (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG).Sind die Merkmale unproblematisch, so kannst Du in der Klausur den „verkürzten Gutachtenstil“ wählen, bei dem der abstrakte Maßstab und die Subsumtion kombiniert werden.

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JO

Jose

3.8.2021, 18:12:39

Woraus ergibt sich, dass die sachlich zuständige Behörde handeln muss, damit eine Bekanntgabe vorliegt?

Blackpanther

Blackpanther

27.1.2022, 19:20:33

Ich glaube auch e. c. § 46 VwVfG. Wenn örtliche Unzuständigkeit grds. unschädlich ist muss sachliche Unzuständligkeit - auch bei der Bekanntgabe - schaden.

GARII

GAR Fuchs II

25.8.2023, 10:08:09

Auch ich halte die Voraussetzung für verwirrend, da es meines Erachtens nicht darauf ankommt, ob die bekanntgebende Behörde für die eigentliche Entscheidung tatsächlich sachlich zuständig ist. Vielmehr verstehe ich es so, dass die erlassende Behörde (ob nun für die Sachentscheidung zuständig oder nicht) auch für die Bekanntgabe zuständig ist. Es geht also darum zu bestimmen, welche Stelle die Bekanntgabe amtlich veranlassen muss und den entsprechenden Willen haben muss. Hält sich eine Stelle also irrtümlich in einer Angelegenheit für zuständig und erlässt einen VA, so muss sie diesen auch Bekanntgeben. Die Wirksamkeit tritt dann ein, weil die für die Bekanntgabe zuständige Stelle den Inhalt willentlich amtlich veranlasst hat. Ob diese Stelle auch für die Entscheidung zuständig ist, ist eine Frage der Rechtmäßigkeit. In Extremfällen kann der VA freilich nach § 44 I VwVfG nichtig sein.


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