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Bildhauer K prangert mit seinen Skulpturen aus Naturstein politische Korruption an. Ministerin M, der K ein Dorn im Auge ist, lässt "heimischen Naturstein" per Verordnung schützen, sodass er nicht mehr behauen werden darf.

Einordnung des Falls

Sachlicher Schutzbereich: Werkbereich

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG) schützt die künstlerische Betätigung. Der sachliche Schutzbereich ist eröffnet.

Ja, in der Tat!

Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG) garantiert die Freiheit der Betätigung im Kunstbereich umfassend. Geschützt ist zunächst die künstlerische Betätigung und damit der Prozess des Schaffens von Kunst (sog. "Werkbereich"). Die künstlerische Betätigung des K - die Herstellung von Skulpturen - ist betroffen. Die Skulpturen des K sind - nach allen Kunstbegriffen - auch Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG.

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