Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
Nachtragsanklage - Fehlen eines Einbeziehungsbeschlusses
Nachtragsanklage - Fehlen eines Einbeziehungsbeschlusses
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen (§ 29 Abs. 1 BtMG) verurteilt. Ein Fall wurde im Wege der Nachtragsanklage eingeführt (§ 266 Abs. 1 StPO). Das Protokoll enthält zur Reaktion des Gerichts keine Angaben. A geht in Revision.
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Einordnung des Falls
Nachtragsanklage - Fehlen eines Einbeziehungsbeschlusses
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Einbeziehung neuer prozessualer Taten im Wege der Nachtragsanklage durch das Gericht ist formlos möglich (§ 266 Abs. 1 StPO).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Vorliegen eines Einbeziehungsbeschlusses kann nur durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen werden (§ 274 S. 1 StPO).
Genau, so ist das!
3. Ergibt sich vorliegend aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, dass das Gericht einen Einbeziehungsbeschluss getroffen hat?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Der Einbeziehungsbeschluss war vorliegend aber ausnahmsweise entbehrlich.
Nein!
5. Da der Gerichtsbeschluss fehlt, stellt das Revisionsgericht das Verfahren hinsichtlich dem nachträglich angeklagten Fall ein.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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