Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
Nachtragsanklage - Fehlen eines Einbeziehungsbeschlusses
Nachtragsanklage - Fehlen eines Einbeziehungsbeschlusses
17. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen (§ 29 Abs. 1 BtMG) verurteilt. Ein Fall wurde im Wege der Nachtragsanklage eingeführt (§ 266 Abs. 1 StPO). Das Protokoll enthält zur Reaktion des Gerichts keine Angaben. A geht in Revision.
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Einordnung des Falls
Nachtragsanklage - Fehlen eines Einbeziehungsbeschlusses
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Einbeziehung neuer prozessualer Taten im Wege der Nachtragsanklage durch das Gericht ist formlos möglich (§ 266 Abs. 1 StPO).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Vorliegen eines Einbeziehungsbeschlusses kann nur durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen werden (§ 274 S. 1 StPO).
Genau, so ist das!
3. Ergibt sich vorliegend aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, dass das Gericht einen Einbeziehungsbeschluss getroffen hat?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Der Einbeziehungsbeschluss war vorliegend aber ausnahmsweise entbehrlich.
Nein!
5. Da der Gerichtsbeschluss fehlt, stellt das Revisionsgericht das Verfahren hinsichtlich dem nachträglich angeklagten Fall ein.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Felix Finito
11.2.2025, 13:43:19
Wenn der Einziehungsbeschluss dem Eröffnungsbeschluss entspricht und eine Verfahrensvoraussetzung darstellt, wieso erfolgt die Einstellung bzgl. der (nicht) einbezogenen Taten nicht nach § 206a StPO ?
QueerSocialistLawyer
15.2.2025, 12:46:17
hab ich mich auch gefragt, weil es in den Aufgaben bis jetzt so wirkt, wie wenn § 354 I StPO bei Verfahrensfehlern eingreift und § 206a bei Verfahrenshindernissen
Aleks_is_Y
18.2.2025, 16:39:14
In der Aufgabe davor wurde glaube ich ein Meinungsstreit dargestellt, wonach die hM einen Mangel in der Nachttragsanklage als Verfahrensfehler einordnet und nicht als Verfahrensvoraussetzung (und dadurch die Hürden für eine erfolgreiche Revision anhebt)
Felix Finito
18.2.2025, 18:11:11
Ich habe nochmal nachgeschaut: § 206a StPO findet dann Anwendung, wenn das Verfahrenshindernis erst im Rechtsmittelverfahren eintritt (zB Rücknahme des
Strafantrags, Verjährung etc.). § 354 I StPO findet wiederum dann Anwendung, wenn bereits bei Urteilserlass ein Verfahrenshindernis vorlag, aber vom Ausgangsgericht übersehen wurde. Steht zumindest so im M-G/S, § 206a Rn. 6, 6a