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Rücktritt – Freiwilligkeit bei Elektroschockeinwirkung? („Herr seiner Entschlüsse“)

einfach
schwer65 % lösen richtig
26. Juli 2023
10 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs Illustration: A bedroht Juwelierin D in ihren Geschäft mit einem Elektroschocker. Dabei versetzt er sich selbst versehentlich einen Elektroschock.
A besucht Juwelierin D. Mit einem Elektroschocker will er die Herausgabe von Schmuck erzwingen. Beim Einschalten versetzt er sich selbst einen Schlag, dann D und dann sich selbst immer wieder. Er kann keinen klaren Gedanken fassen und flieht panisch. Den Schmuck lässt er zurück.

Einordnung

Der BGH konkretisiert in dieser Entscheidung die Anforderungen, die an einen freiwilligen Rücktritt zu stellen sind. Ein Kriterium der Freiwilligkeit ist, ob äußere Umstände der Tatvollendung entgegenstehen. Auch wenn dies nicht der Fall ist, könne ein Rücktritt doch unfreiwillig sein, wenn innere Umstände entgegenstünden. Maßgeblich sei, ob der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ ist. Dies sei nicht der Fall, wenn er aufgrund von selbst versehentlich zugesetzten Elektroschocks nicht mehr klar denken kann.

Prüfungsschema

Wie prüfst Du den Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)?

  1. Kein fehlgeschlagener Versuch
  2. Unbeendeter Versuch
  3. Rücktrittshandlung: Aufgabe der weiteren Tatausführung (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)
  4. Freiwilligkeit
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