Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
Allgemeiner Teil
Täter nicht mehr "Herr seiner Entschlüsse" wegen Elektroschocks? Die Freiwilligkeit beim Rücktritt
Täter nicht mehr "Herr seiner Entschlüsse" wegen Elektroschocks? Die Freiwilligkeit beim Rücktritt
26. Juli 2023
9 Kommentare
4,5 ★ (17.776 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A besucht Juwelierin D. Mit einem Elektroschocker will er die Herausgabe von Schmuck erzwingen. Beim Einschalten versetzt er sich selbst einen Schlag, dann D und dann sich selbst immer wieder. Er kann keinen klaren Gedanken fassen und flieht panisch. Den Schmuck lässt er zurück.
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Einordnung des Falls
Der BGH konkretisiert in dieser Entscheidung die Anforderungen, die an einen freiwilligen Rücktritt zu stellen sind. Ein Kriterium der Freiwilligkeit ist, ob äußere Umstände der Tatvollendung entgegenstehen. Auch wenn dies nicht der Fall ist, könne ein Rücktritt doch unfreiwillig sein, wenn innere Umstände entgegenstünden. Maßgeblich sei, ob der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ ist. Dies sei nicht der Fall, wenn er aufgrund von selbst versehentlich zugesetzten Elektroschocks nicht mehr klar denken kann.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat A das Versuchsstadium einer besonders schweren räuberischen Erpressung (§§ 255 i.V.m. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) erreicht?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist der Versuch fehlgeschlagen?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Ist der Rücktritt vom Versuch freiwillig (§ 24 StGB), wenn er aus autonomen Motiven erfolgt?
Ja!
4. Hätte A sich wegen besonders schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn A die Tat vollendet hätte?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Ist A freiwillig vom Versuch zurückgetreten?
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
Prüfungsschema
Wie prüfst Du den Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)?
- Kein fehlgeschlagener Versuch
- Unbeendeter Versuch
- Rücktrittshandlung: Aufgabe der weiteren Tatausführung (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB)
- Freiwilligkeit
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nico Ga
7.4.2022, 21:41:23
Bzgl Frage 3 ist m.E. aus der Frage bzw. dem Sachverhalt nicht ersichtlich, dass bereits Schmuck offen vor dem Täter liegt :)

Lukas_Mengestu
8.4.2022, 08:26:45
Hallo Nico, herzlich willkommen im Forum und vielen Dank für Deine Rückfrage. Eine Besonderheit bei Jurafuchs ist, dass unsere Fälle illustriert sind. Diese Illustrationene sehen nicht nur schön aus, sondern bilden auch einen Teil des Sachverhaltes. Daran muss man sich anfangs erst einmal gewöhnen :-) Aus der Illustration wird hier nach unserer Einschätzung hinreichend deutlich, dass der Schmuck hier offen vor A auslag und er also nur hätte zugreifen müssen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

nullumcrimen
14.5.2024, 17:59:57
Sehe ich auch so! Ich habe auch nicht rauslesen können, dass der Schmuck bereits vor ihm liegt

Nocebo
27.12.2024, 16:01:25
Sollte man auch klarer fassen. Die Illustration ist auch aus didaktischen Grünen nicht sinnvoll, da in Klausuren uns alle Informationen ausschließlich schriftlich vorliegen. Nur in ganz seltenen Fällen sind einmal im 2. Examen Bilder in den Akten und auch dann ist das dort zu sehende immer auch beschrieben. Das sollte hier entsprechend geändert werden.

Hendrik
17.4.2023, 10:31:59
Ließe sich hinsichtlich des Fehlschlags auch vertreten, dass ein solcher vorliegt, insofern T "keinen klaren Gedanken" mehr fassen konnte, dadurch seine Handlungen nicht mehr gezielt steuern konnte und entsprechend nach seiner Vorstellung die Vollendung nicht mehr herbeiführen konnte? Zwar lag der Schmuck offen zugänglich auf der Vitrine und objektiv hätte T den Schmuck mitnehmen können, aber gerade bei Berücksichtigung des Täterhorizonts bei letzter Tathandlung scheint T selbst es ja nicht mehr für möglich gehalten zu haben. Oder fehlen dafür Angaben im SV?

Nora Mommsen
17.4.2023, 13:46:08
Hallo Hendrik, danke für deine Meinung. Die Gedankenwelt des Täters ist für die Freiwilligkeit des
Rücktritts relevant. Der Fehlschlag beurteilt sich anhand der äußeren
Tatumstände. Es ist zu prüfen, ob der Täter den Tatplan mit dem ihm zur Verfügung stellenden Mitteln zu Ende führen kann ohne dass es zu einer Zäsur oder Tatplanänderung kommt. Ist es ihm also grundsätzlich noch möglich mit den Mitteln den Erfolg herbeizuführen? Hier war es durchaus noch möglich die Verkäuferin zu überwältigen und den Schmuck ansichzunehmen. D ist nicht weggerannt, weil erkenntbar war, dass die Verkäuferin sich dadurch nicht überwältigen lässt oder der Schmuck zu stark g
esichert ist. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Hendrik
17.4.2023, 15:11:27
Hallo Nora, danke für die schnelle Antwort. Wird das
Rücktrittsstadium und damit das Vorliegen eines Fehlschlags nicht gerade aus Sicht des Täters bestimmt? In der Antwort zur Frage mit dem Fehlschlag definiert ihr es mit Verweis auf Fischer so, dass ein Fehlschlag vorliegt, wenn der
Taterfolgaus Sicht des Täters mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreicht werden kann, ohne dass eine ganz neue Handlungs- und Kausalkette in Gang gesetzt wird. Nach dem AT Lehrbuch von Jäger liegt ein Fehlschlag vor, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung davon ausgeht, noch nicht alles Erforderliche zur Erfolgsherbeiführung getan zu haben und für sich im unmittelbaren Fortgang des Geschehens auch keine Möglichkeiten mehr hierzu sieht. Beide Definitionen stellen, soweit ich sie verstehe, auf die Sicht des Täters ab, nicht ausschließlich auf eine objektive Bestimmung. Meine Überlegung war, dass T, wenn er sich konstant weiterhin starke Stromschläge versetzt und dadurch auch sein Arm beeinträchtigt ist, aus seiner Sicht nicht in der Lage wäre, den Schmuck mitzunehmen. Ich habe in der Entscheidung nachgelesen, und danach hat T es irgendwann geschafft, den Elektroschocker abzuschütteln, konnte dann keinen klaren Gedanken mehr fassen und ist abgehauen. Von einer Einschränkung der motorischen Fähigkeit steht da nichts, die habe ich mir dazugedacht. Da habe ich den SV in Jurafuchs falsch und zu weitgehend interpretiert, ich dachte T gibt sich kontinuierlich weiterhin Stromschläge und kann dadurch aus seiner Sicht entsprechend motorisch schlicht nicht mehr den Schmuck greifen. Viele Grüße, Hendrik

Nocebo
27.12.2024, 15:59:53
Die Antwort von @[Nora Mommsen](178057) ist leider unvertretbar. Hierzu nur kurz Schönke/Schröder: "Für die Voraussetzungen des
Rücktrittsausschlusses ist wesentlich, dass der Versuch aus der SUBJEKTIVEN SICHT des Täters fehlgeschlagen ist." (Schönke/Schröder/Eser/Bosch, 30. Aufl. 2019, StGB § 24 Rn. 8, beck-online) "Subjektive Sicht" ist sogar fett markiert im Kommentar. Zu @[Hendrik](155040): Genau das gleiche habe ich mich auch gefragt. Ebenfalls im Schöne/Schröder findet sich, dass ein Versuch auch dann fehlgeschlagen ist, wenn "der Täter sich zur Ausführung als unfähig erweist, etwa wegen Unterlegenheit gegenüber dem Opfer oder Lähmung der Handlungsfähigkeit durch Herzschwäche oder Schock." (Schönke/Schröder/Eser/Bosch, 30. Aufl. 2019, StGB § 24 Rn. 9, beck-online). Das ist meiner Meinung nach hier der Fall. Er kann keinen klaren Gedanken mehr fassen außer wegzulaufen. Denn um den Schmuck mitzunehmen, müsste er sich aktiv dazu entscheiden ihn zu greifen, zu verstauen etc. Das ging ja aber nicht mehr. Das Wegrennen dagegen ist ein natürlicher Fluchtreflex des Menschen und damit kein klarer Gedanke. Soll heißen: Nur weil jemand noch rennen kann, heißt es nicht, dass er auch noch wegnehmen kann. Damit wäre der Versuch schon fehlgeschlagen und es käme auch die Freiwilligkeit nicht an. Im Übrigen überzeugt mich aber auch, dass der
Rücktrittunfreiwillig ist. In einem Urteil kann man das dann ja auch ausreichen lassen und muss nicht Freiwilligkeit und Fehlschlag prüfen.
Paul
22.1.2025, 11:01:07
Hi vielleicht kann mir jemand einen Trick verraten wie man diese beiden Prüfungspunkte gut unterscheiden kann. Hier hätte ich auch gut einen Fehlschlag angenommen, weil der Täter ja keinen Klaren Gedanken mehr fassen konnte und aus seiner Sicht den Tatbestand nicht mehr erfüllen konnte aufgrund seiner Panik.