1. Bei den Tötungen, die die SS-Leute im KZ Stutthof vornahmen, könnte es sich um Morde handeln (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 2 StGB).
Genau, so ist das!
Als Mordmerkmal kommt hier insbesondere die Grausamkeit in Betracht.Objektive Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 2 StGB sind:
(1)Tötung eines anderen Menschen
(2)Grausamkeit
Subjektiv müssten die Täter vorsätzlich, sowie mit gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung gehandelt haben. Die Taten müssten zudem rechtswidrig und schuldhaft gewesen sein. Eine Tötung anderer Menschen liegt hier unproblematisch vor. Es stellt sich in diesem Fall zunächst die besondere Frage, welche Personen(gruppen) als Täter (in Abgrenzung zu „bloßen“ Teilnehmern) in Betracht kommen.
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2. Täter einer Straftat ist nach der Tatherrschaftslehre derjenige, der eine Tat beherrscht, das Geschehen also „in den Händen hält“.
Ja, in der Tat!
Täter waren zum einen diejenigen, die die Tötungen im KZ systematisch anwiesen und die lebensfeindlichen Bedingungen schufen. Das waren der Lagerkommandant und in der Lagerleitung tätige SS-Männer. Sie beherrschten das Geschehen vor Ort. Gleichzeitig waren auch die befehlshabenden Machthaber, namentlich Adolf Hitler und Heinrich Himmler, Täter. Sie haben das NS-System als organisatorischen Machtapparat beherrscht und sind damit mittelbare Täter (sog. „Täter hinter dem Täter“). S gehört demnach nicht zur Gruppe der Täterinnen.Zu diesem Ergebnis kommt auch der BGH. Für S kommt eine Teilnahme an den Morden der Täter in Betracht. Wir prüfen zunächst die Haupttaten und schauen uns S Strafbarkeit danach an.
3. Im KZ Stutthof wurden während der Zeit, in der S dort arbeitete, mindestens 1.000 Menschen in Gaskammern getötet. Könnte bei diesen Taten das Mordmerkmal der Grausamkeit erfüllt sein (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 2 StGB)?
Ja!
Grausam tötet, wer dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt.Bei den Tötungen in Gaskammern erlitten die Häftlinge minutenlang große seelische wie körperliche Qualen. Die Verurteilungen der Straftaten, die in der Zeit des NS-Regimes begangen wurden, beruhen auf komplexen Sachverhalten, denen wir in diesem Format natürlich nicht vollumfänglich gerecht werden können. Es ist aber extrem wichtig, sich mit dieser Entscheidung auseinanderzusetzen, sodass wir sie – wenn auch stark reduziert – für euch aufbereitet haben.
4. Die Zustände im Lager waren geradezu lebensfeindlich. Mindestens 9.500 Menschen starben daran. Könnte es sich auch hierbei um grausame Tötungen im Sinne des § 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 2 StGB handeln?
Genau, so ist das!
Die Lagerleitung des KZ Stutthof führte die lebensfeindlichen Zustände gezielt herbei: Den Häftlingen wurden gezielt Lebensmittel, frisches Trinkwasser, medizinische Versorgung, angemessene Kleidung und hygienische Zustände vorenthalten. Die Häftlinge erlitten dadurch immense körperliche und seelische Qualen.Den Tod der Häftlinge durch die Zustände nahmen die Befehlshaber des Lagers teils billigend in Kauf, teils wollten sie ihn auf diese Weise gezielt erreichen. Die Umstände waren vom Tötungsvorsatz umfasst.
5. Töteten die Täter aus einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung?
Ja, in der Tat!
Im KZ wurden 1.000 Menschen vergast, weil sie nicht mehr zur Zwangsarbeit eingesetzt werden konnten und nach Auffassung der NS-Ideologie als „minderwertig“ betrachtet wurden. Die Täter töteten somit aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung. Auch die lebensfeindlichen Umstände im Lager hielten die Befehlshabenden aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung aufrecht oder schufen diese gezielt. Bei den Taten handelt es sich damit um Morde nach § 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 2 StGB.
Die Taten waren auch rechtswidrig und schuldhaft.
6. S könnte sich wegen Beihilfe zum Mord strafbar gemacht haben, indem sie zwischen 1943 und 1945 Tätigkeiten als Stenotypistin im KZ Stutthof verrichtete (§§ 211, 27 Abs. 1 StGB).
Ja!
Objektive Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach §§ 211, 27 Abs. 1 StGB sind:
(1) Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat eines anderen
(2) Hilfe leisten zur Haupttat
S müsste zudem subjektiv mit doppeltem Gehilfenvorsatz sowie rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.Die Tötungen von 10.500 Häftlingen sind - wie eben geprüft - Morde im Sinne des § 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 2 StGB und damit vorsätzliche, rechtswidrige Haupttaten. In der Klausur kannst Du zu Beginn der Prüfung der Beihilfe mit einem Satz darlegen, dass eine eigene (mittelbare) Täterschaft der S mangels Tatherrschaft ausscheidet.
7. S müsste zu den Tötungen Hilfe geleistet haben.
Genau, so ist das!
Hilfeleisten meint jeden Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder verstärkt.Darunter fallen Unterstützungshandlungen, die sich auf das äußere Tatgeschehen beziehen (physische Beihilfe). Nach h.M. ist aber auch schon das Bestärken des Tatentschlusses als psychische Beihilfe strafbar. 8. S hat lediglich (berufs-)typische Tätigkeiten einer Stenotypistin ausgeführt, indem sie unter anderem diktierte dienstliche Korrespondenz ihres Vorgesetzten mit der Schreibmaschine abgetippt hat. Fallen berufstypische Tätigkeit grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich von § 27 StGB heraus?
Nein, das trifft nicht zu!
Fremde Straftaten können auch durch alltägliche oder berufstypische Handlungen in strafbarer Weise unterstützt werden. Da für den Gehilfenvorsatz bereits ein Eventualvorsatz genügt, droht jedoch eine ausufernde Strafbarkeit der Beihilfe. Nach einer Ansicht ist deswegen ein (subjektiver) deliktischer Sinnbezug erforderlich. Eine andere Ansicht unterscheidet danach, ob die Handlung (objektiv) sozialadäquat ist.Eine absolute Mindermeinung will die Strafbarkeit bei neutralen und berufsadäquaten Handlungen nicht einschränken. Dieser Ansatz wird aber wegen der zu berücksichtigenden allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) weitgehend abgelehnt. 9. Nach der in der Rspr. herrschenden Lehre vom deliktischen Sinnbezug kommt es i.R.v. § 27 StGB bei einer berufstypischen Tätigkeit darauf an, ob der Hilfeleistende auf die Legalität des Handels des Haupttäters vertrauen durfte.
Ja!
Wenn die etwaige Hilfeleistung nach § 27 StGB i.R.e. berufstätigen Handlung erfolgt, stellt sich die - umstrittene - Frage, ob bzw. wie man die Strafbarkeit des Hilfeleistenden begrenzen muss.Die Lehre vom deliktischen Sinnbezug differenziert:
(1) Zielt das Handeln des Haupttäters auf die Begehung einer Straftat ab und weiß der Hilfeleistende das, macht er sich strafbar, wenn der Tatbeitrag einen objektiv deliktischen Sinnbezug hat. So liegt es, wenn der Tatbeitrag direkt eine deliktische Handlung fördert oder einziger Zweck die Ermöglichung oder Erleichterung einer Straftat ist.
(2) Hält der Gehilfe eine Straftat des Haupttäters nur für möglich (Eventualvorsatz) und darf der Gehilfe wegen des Alltagscharakters auf die Legalität seines Handelns vertrauen, ist er nicht strafbar (Ausnahme: Unterstützung erkennbar Tatgeneigter).Beispiel: ein Verkäufer von Küchenwaren darf ein Messer verkaufen, auch wenn er es für möglich hält, dass damit eine Straftat begangen wird. Er darf wegen des Alltagscharakters des Verkaufs von Messern im Küchengeschäft grundsätzlich auf die Legalität der Handlung vertrauen. 10. S wusste von den Zuständen im Lager und auch, dass die Lagerleitung diese bewusst schuf und aufrechterhielt. Sie übernahm aber „lediglich“ die Korrespondenz der Lagerleitung. Durfte sie auf die Legalität des Handels vertrauen?
Nein, das ist nicht der Fall!
S wusste positiv, dass die Leitung mit dem Betrieb des Lagers ausschließlich verbrecherisch handelte.
S wusste auch, dass sie die Täter unterstützte, indem sie den Schriftverkehr tätigte, der zur Organisation und Durchführung der Tötungen - die auf zahlreichen administrativen Vorgängen und umfangreicher Kommunikation beruhten - innerhalb der behördengleichen Struktur zwingend erforderlich war. Ihr Handeln ist eine Solidarisierung mit den Tätern. Ihr Tatbeitrag hatte deliktischen Sinnbezug, S durfte gerade nicht auf die Legalität vertrauen.Unbeachtlich ist, dass es sich beim KZ Stutthof nicht um ein reines Vernichtungslager handelte, sondern die Häftlinge zunächst zur Zwangsarbeit ausgebeutet wurden. Denn infolge der Schaffung und Aufrechterhaltung der lebensfeindlichen Zustände führte bereits der Lageraufenthalt (wenn auch mit zeitlicher Verzögerung) zur grausamen Tötung.
11. S war während ihrer gesamten Dienstzeit eine zuverlässige und gehorsame Untergebene der Lagerleitung. Könnte das dafür sprechen, dass sie auch psychische Beihilfe zu den Morden geleistet hat?
Ja, in der Tat!
S arbeitete an zentraler Schnittstelle im Lager und war für die Lagerleitung in der Erfüllung ihrer Tätigkeit von essenzieller Bedeutung bei der Umsetzung der Ziele, die im KZ Stutthof verfolgt wurden. Sie hat durch ihre Tätigkeit zur Aufrechterhaltung des Betriebs des KZ und das Gefangenhalten der Inhaftierten abgesichert. Mit ihrer fortlaufenden Dienstbereitschaft hat sie die Haupttäter bei der Begehung der zur Verurteilung gelangten Haupttaten bestärkt und psychisch unterstützt.Die Strukturen eines KZ' waren komplex, mit vielen aufgeteilten Verantwortlichkeiten. Wer dabei unterstützte, die Gesamtstruktur aufrechtzuerhalten - etwa durch Wach- oder Verwaltungstätigkeiten - und so die Tötungsmaschinerie am Laufen zu halten, hat objektiv mindestens psychische Beihilfe zu den Tötungen geleistet.
12. S wusste, wie die Zustände im Lager waren. Sie wusste auch, dass die Lagerleitung den Tod tausender Gefangener herbeiführte. Fehlte S Vorsatz bezüglich der Haupttaten?
Nein!
S müsste zudem subjektiv mit doppeltem Gehilfenvorsatz gehandelt haben (§ 27 StGB). Danach muss sie zunächst Vorsatz bezüglich der Haupttaten gehabt haben.
S wusste, dass die Lagerleitung den Tod der Häftlinge herbeiführte (Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes). Sie erkannte auch, dass die getöteten Menschen aufgrund der Umstände, die zu ihrem Tod führten, erhebliche körperliche und/oder seelische Qualen erlitten und dass dies auch der Lagerleitung bewusst war, sie es aber in gefühlsloser und unbarmherziger Gesinnung mindestens hinnahm (Vorsatz bezüglich der Grausamkeit). Sie nahm es dabei auch billigend in Kauf, dass die Lagerleitung mit Eventualvorsatz handelte. 13. S kam es nicht gezielt darauf an, durch ihre Handlungen die Tötung der Häftlinge zu unterstützen. Scheidet damit der Gehilfenvorsatz aus?
Nein, das ist nicht der Fall!
S müsste mit Vorsatz bezüglich ihrer eigenen Hilfeleistung gehandelt haben. Für den Gehilfenvorsatz ist keine Absicht nötig. Es genügt auch Wissentlichkeit oder EventualvorsatzS wusste, dass sie die Lagerleitung bei ihren Taten teilweise unmittelbar physisch unterstützte. Soweit sie Schriftverkehr bearbeitete, der direkt mit den Tötungen zusammenhing, nahm S billigend in Kauf, dass sie den Haupttätern konkret physisch bei der notwendigen Vorbereitung, Organisation und Abwicklung der Taten half. Auch war S klar, dass zur Durchführung und Umsetzung der mit der Tötung einhergehenden Befehle ein System aus jederzeit zur Verfügung stehenden, die Befehle nicht hinterfragenden Untergebenen eine wichtige Voraussetzung war. S handelte auch vorsätzlich bezüglich der psychischen Hilfe.
14. Fehlt bei der Täterin bei der Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt sie immer schuldlos (Verbotsirrtum, § 17 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
S hat den Tatbestand der Beihilfe zu den Morden erfüllt, auch sind keine Rechtfertigungsgründe erkennbar. Es stellt sich die Frage, ob S auch schuldhaft handelte.
Die fehlende Einsicht, Unrecht zu tun (Verbotsirrtum), lässt die Schuld nur dann entfallen, wenn der Irrtum unvermeidbar war (§ 17 S. 1 StGB).S wuchs mit der nationalsozialistischen Ideologie auf und lernte, dass manche Menschen „minderwertig“ seien. In ihrer Tätigkeit bekam sie jedoch viel mehr mit, als die durchschnittliche Bevölkerung. Das LG Itzehoe führt aus, dass die Behandlung der Gefangenen in so grundlegender und fundamentaler Weise gegen den Anspruch auf einen menschenwürdigen Umgang und das Recht auf Freiheit und Leben verstieß, dass bei S vorliegende Zweifel an der offenkundigen Rechtswidrigkeit außerhalb des Vorstellbaren liegen. S erkannte, dass im KZ gravierendes Unrecht geschah. Es fehlt damit bereits an einem Irrtum über das Unrecht der Tat.
15. Handelt die Täterin auf Befehl und droht ihr bei Verweigerung Lebensgefahr, kann das grundsätzlich einen Entschuldigungsgrund begründen (sog. entschuldigender Befehlsnotstand).
Ja!
Nach § 35 StGB ist die Tat entschuldigt, wenn der Täterin, einem Angehörigen oder einer andere nahestehenden Person eine nicht unerhebliche gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, sollte die Täterin die Tat nicht begehen.S arbeitete freiwillig im KZ. Sie hätte kündigen können, ohne, dass ihr eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gedroht hätte. Sie handelte nicht entschuldigt.Auch in anderen Prozessen über NS-Unrecht (etwa dem ersten Frankfurter Auschwitzprozess) konnte kein entschuldigender Befehlsnotstand festgestellt werden. Wer als SS-Angehöriger oder ziviler Mitarbeiter nicht in einem KZ arbeiten wollte, wurde nicht dazu gezwungen.
16. S war bis April 1945 im KZ Stutthof beschäftigt. Anklage wurde allerdings erst 2021 erhoben. Ist die Beihilfe zum Mord zu diesem Zeitpunkt verjährt (§§ 78ff. StGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
Die Verjährung einer Straftat richtet sich nach den §§ 78 ff. StGB. Gemäß § 78 Abs. 2 StGB verjährt Mord nicht. Das gilt auch für die Teilnahme am Mord.Diese Unverjährbarkeit hat der Gesetzgeber der Bundesrepublik nach jahrelanger Debatte erst 1979 beschlossen. Ziel war es, die zuvor mehrfach „verschobene“ Verjährung von NS-Verbrechen zu verhindern.
17. Während den Taten war S 18 bzw. 19 Jahre alt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den BGH war sie 99 Jahre. Kann für die Taten dennoch grundsätzlich Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen?
Ja!
Das Jugendstrafrecht findet Anwendung für Jugendliche (zwischen 14 und 17 Jahren)undHeranwachsende (zwischen 18 und 20 Jahren), wenn die Persönlichkeit des Täters noch einem Jugendlichen gleichsteht oder es sich Art, Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt, § 105 JGG. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Tat.Das Jugendstrafrecht soll den Entwicklungsstand von Jugendlichen berücksichtigen und richtet sich am Erziehungsgedanken aus (§ 2 Abs. 1 S. 2 JGG). Darum bietet das Gesetz diversere Rechtsfolgen an (§§ 5 ff. JGG). Auch folgen der Strafrahmen und die Regeln der Strafzumessung den Regelungen des JGG.
18. S war Heranwachsende. Ihr persönlicher Entwicklungsstand zur Tatzeit konnte aber nicht mehr nachvollzogen werden. Kommt im Zweifel Jugendstrafrecht zur Anwendung?
Genau, so ist das!
Als während der Tat 18- bzw. 19-Jährige gilt S als Heranwachsende im Sinne des JGG. Hier kommt Jugendstrafrecht nur nach den Voraussetzungen des § 105 JGG zur Anwendung. Das LG Itzehoe stellt fest, dass ersichtlich keine sog. jugendtypische Verfehlung vorlag. Da aber der persönliche Entwicklungsgrad der Angeklagten zum Tatzeitpunkt (mangels lebender Zeugen oder Einlassung der Angeklagten, zudem keine direkte Übertragbarkeit der heutigen Kriterien zur Reifeermittlung auf die 1940er Jahre) nicht beurteilt werden konnte, war nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ Jugendstrafrecht anzuwenden.Das LG Itzehoe kam im Ergebnis zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren auf Bewährung für die über 90-Jährige.