Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Verstoß gegen Pflicht zur Löschung gespeicherter Daten
Verstoß gegen Pflicht zur Löschung gespeicherter Daten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kioskbesitzer K installiert eine zulässige offene Videoüberwachung in Verkaufsraum, um sein Eigentum vor Straftaten zu schützen. Die Auswertung der erhobenen Videodaten findet erst nach Monaten statt. Dabei entdeckt K, dass Verkäuferin V an zwei Tagen eingenommenes Geld nicht in Kasse legte. K kündigt V fristlos.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verstoß gegen Pflicht zur Löschung gespeicherter Daten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Videodateien müssen nach den Bestimmungen des BDSG spätestens nach 48 Stunden gelöscht werden. Unterliegen Aufnahmen, die nicht rechtzeitig gelöscht wurden, stets einem Verwertungsverbot?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt hier eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des V vor, sodass die Videodaten im Kündigungsschutzprozess nicht verwertbar sind.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Barbara Salesch
6.2.2024, 11:32:29
Könnte man dann hier aber argumentieren, dass zumindest die fristlose Kündigung wegen § 626 II ausgeschlossen ist? Der AG ist ja zur Aufklärung in der gebotenen Eile verpflichtet, wenn er aber erst viel später die Videoaufnahmen auswertet würde er dem ja gerade nicht nachkommen.
Lukas_Mengestu
6.3.2024, 11:40:44
Hallo Barbara Salesch, Voraussetzung für den Fristlauf nach § 626 Abs. 2 BGB ist zunächst einmal, dass der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt. Hierfür ist eine sichere und umfassende Kenntnis erforderlich (vgl. MüKoBGB/Henssler, 9. Aufl. 2023, BGB § 626 Rn. 331). Vor der Durchsicht der Aufnahmen hatte der Arbeitgeber hier noch gar keine Kenntnis von der Straftat seiner Mitarbeiterin. Insofern kann ihm hier auch nicht vorgeworfen, er hätte die Recherche verschleppt und deshalb die außerordentliche Kündigung aufgrund des Fristablaufs ausgeschlossen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team