Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2020
Kostenlast des Anerkennenden trotz unschlüssiger Klage
Kostenlast des Anerkennenden trotz unschlüssiger Klage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K fordert B zur Leistung auf. B reagiert nicht, woraufhin K klagt. Die Klage ist unschlüssig. Im schriftlichen Vorverfahren zeigt B seine Verteidigungsbereitschaft an. Eine Klageerwiderung folgt nicht. In der mündlichen Verhandlung erkennt B den Anspruch an. Die Prozesskosten möchte er nicht tragen.
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Einordnung des Falls
Kostenlast des Anerkennenden trotz unschlüssiger Klage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Erkennt der Beklagte einen Klageanspruch an, ergeht ein Anerkenntnisurteil, mit dem der Beklagte dem Anerkenntnis entsprechend verurteilt wird.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Beklagte hat bei einem Anerkenntnisurteil stets die Prozesskosten zu tragen (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. B müsste die Prozesskosten nicht tragen, wenn die Voraussetzungen des § 93 ZPO vorliegen.
Ja, in der Tat!
4. Hier hat B Anlass zur Klage gegeben, da er auf die Leistungsaufforderung des K nicht reagiert hat.
Ja!
5. Eine Ausnahme gilt, wenn die Klagebegründung unschlüssig ist. In dem Fall kann der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben haben. So liegt der Fall hier.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Im Übrigen scheitert es auch an der zweiten Voraussetzung des § 93 ZPO. Denn B hat den Anspruch auch nicht sofort anerkannt, da er sein Anerkenntnis erst in der mündlichen Verhandlung erklärt hat.
Ja, in der Tat!
7. Um die Prozesskosten zu vermeiden, hätte B schlicht Klageabweisung beantragen müssen und kein Anerkenntnis erklären dürfen.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Radek
25.5.2023, 17:33:06
B hätte noch nicht einmal Klageabweisung beantragen müssen. Hätte er keinen Antrag gestellt (und wäre somit säumig geblieben), so wäre ein unechtes klageabweisendes Sachurteil ergangen.
Heinrich9
2.11.2023, 09:48:12
Sehr guter Punkt. Begrifflich handelt es sich jedoch um ein echtes klageabweisendes Sachurteil in Gestalt eines „unechten Versäumnisurteils“. „Unecht“ deswegen, weil ein echtes Versäumnisurteil iSd § 331 I, II HS 1 ZPO WEGEN der Säumnis des Beklagten ergeht, während das „unechte“ Versäumnisurteil iSd § 331 II HS 2 ZPO nicht WEGEN der Säumnis des Beklagten ergeht, sondern wegen der
Unschlüssigkeit der Klage. Zum Zeitpunkt der Feststellung dieser Unschlüssigkeit in der mündlichen Verhandlung ist der Beklagte jedoch zusätzlich säumig. Wegen dieses Zusammentreffens von
Unschlüssigkeit der Klageund Säuminssituation spricht man von einem „unechten“ Versäumnisurteil.