Schönheitsreparaturklauseln in AGB, Ersatzansprüche bei Vornahme Schönheitsreparaturen trotz unwirksamer Klauseln
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V vermietet an M eine Wohnung für monatlich €800. V weiß, dass Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen unwirksam sind. Dennoch vereinbart er per AGB mit M, dass M alle zwei Jahre Schönheitsreparaturen durchführen muss. Nach zwei Jahren lässt der unwissende M die Wohnungswände für €80 streichen. Kurz darauf klärt Jurastudent J den M über die Unwirksamkeit der Klausel auf.
Einordnung des Falls
Schönheitsreparaturklauseln in AGB, Ersatzansprüche bei Vornahme Schönheitsreparaturen trotz unwirksamer Klauseln
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V trägt aufgrund der unwirksamen AGB-Klausel die Pflicht für Schönheitsreparaturen.
Ja!
2. M hat gegen V einen Anspruch aus Culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
3. M hat gegen V einen Aufwendungsersatzanspruch wegen mangelhafter Mietsache (§ 536a Abs. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. M hat gegen V einen Aufwendungsersatzanspruch aus der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 539 Abs. 1 iVm. 677, 683 S. 1, 670 BGB).
Nein!
5. M hat gegen V einen Anspruch auf Wertersatz aus dem Bereicherungsrecht (§§ 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
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FML
8.6.2021, 15:43:12
Sollte man hier bei der letzten Frage den 812 BGB als AGL nicht lieber mitzitieren?
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Lukas_Mengestu
8.6.2021, 22:55:47
Das ist in der Tat sauberer. Wir haben das nun ergänzt :) Danke Dir!
Lisa_Kr
10.2.2023, 18:30:23
Ist das Streichen wirklich eine Leistung iSv § 812 I 1 Var. 1 BGB?
FML
10.2.2023, 19:55:25
Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist die bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Das Streichen einer fremden Wohnung fällt da problemlos drunter.
Diaa
31.8.2023, 13:23:24
wo liegt der Rechtsgrund?
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Blan
19.10.2023, 08:38:05
Es besteht kein Rechtsgrund, da die Klausel unwirksam war und die Pflicht dem V obliegen hätte zu renovieren. Daher hat M rechtsgrundlos das Vermögen des V gemehrt indem er trotzdem renoviert hat.
juravulpes
24.3.2024, 11:17:47
Warum wird hier die GoA abgelehnt? Nach der Rechtsprechung des BGH müsste doch ein auch-fremdes Geschäft vorliegen, bei dem der FGW vermutet wird?
Leo Lee
29.3.2024, 07:03:12
Hallo juravulpes, vielen Dank für die sehr gute Frage! IN der Tat wird bei einem auch-fremden Geschäft ein FGW vermutet. Allerdings bedeutet eine Vermutung, dass „Tatsächlichkeiten“ vorgehen (dann wird die Vermutung widerlegt!). So liegt es auch hier: Zwar wird nach außen hin ein Geschäft vorgenommen, was sowohl dem Mieter als auch dem Vermieter zustattenkommen. Allerdings wissen wir hier genau, was der Mieter dabei dachte (also ob er das Geschäft für sich selbst oder (auch) für den Vermieter vorgenommen hat). Und weil der Mieter in diesem Fall – weil er eben nicht wusste, dass der Vermieter eigentlich den Zustand erhalten muss – irrtümlich davon ausging, dass er den Zustand herstellen und entsprechend handeln muss, hat er ausschließlich im EIGENEN Interesse (also in der irrtümlich angenommenen Pflicht) agiert. Mithin lag kein FGW, sondern vielmehr EIGENgeschäftsführungswille vor. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Bieber § 539 Rn. 10 (erster Stichpunkt) sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
juravulpes
29.3.2024, 07:23:39
Das ist ja bei unerkannt nichtigen Verträge immer so, dass der Schuldner leistet, weil er irrtümlich davon ausgeht, zur Leistung verpflichtet zu sein und trotzdem hat der BGH – zumindest in der Vergangenheit – in diesen Fällen immer die Voraussetzungen der GoA bejaht.
Showstehler
18.4.2024, 20:08:28
Ist der weg zur GoA nicht schon durch das ablehnen von 536a abs. 2 versperrt?